Language of document : ECLI:EU:T:2020:404

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

9. September 2020 (*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ADLON – Ältere Unionswortmarke ADLON – Nachweis der Bekanntheit der älteren Marke – Regel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625) – Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift – Verspätete Vorlage von Dokumenten – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke“

In der Rechtssache T‑144/19

Kludi GmbH & Co. KG mit Sitz in Menden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Zafar,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Adlon Brand GmbH & Co. KG mit Sitz in Düren (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Baronikians, E. Saarmann und N. Dimmler,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2018 (Sache R 1500/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Adlon Brand und Kludi

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und R. Norkus (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 14. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. August 2012 meldete die Klägerin, die Kludi GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ADLON.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9, 11 und 17 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:


–        Klasse 9: „Thermostate; elektronische Regel- und Steuergeräte für Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen; Programme zur Betätigung von Wasserleitungsgeräten und sanitären Anlagen“;

–        Klasse 11: „Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen; Wassererwärmungsanlagen; Filter für die Wasseraufbereitung; thermostatisch und berührungslos gesteuerte Mischbatterien, Mischventile, Regelventile, Absperrventile, Wasserein- und Wasseraustrittsläufe; Mischventile als Teile von Sanitäranlagen, manuell und automatisch steuerbare Armaturen für Wasserzulauf und ‑ablauf; Waschtisch-, Bidet- und Spültischbatterien, Wannen- und Brausebatterien; Duschköpfe; Duschkombinationen; Brausen und Brausegarnituren, Brausehalter, Brausekombinationen, Körperbrausen, Kopfbrausen, Seitenbrausen, Brauseschläuche; Zu- und Ablaufarmaturen für Sanitärbecken, Waschtische, Spültische, Bidets und Duschen; Siphons (Geruchsverschlüsse), Wasserleitungsarmaturen aus Metall als Teile von Sanitäranlagen; Teile der vorgenannten Waren; Sanitärwannen und ‑becken, Badewannen, Duschwannen, Urinale, Bidets; Duschsysteme“;

–        Klasse 17: „Steckkupplungen, nicht aus Metall, zur Verbindung von Schläuchen und Wasserleitungsarmaturen“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 199/2012 vom 18. Oktober 2012 veröffentlicht.

5        Am 18. Januar 2013 legte die Streithelferin, die Adlon Brand GmbH & Co. KG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren ein.

6        Der Widerspruch war auf die ältere Unionswortmarke ADLON gestützt, die am 12. April 2005 unter der Nr. 2 983 013 u. a. für „Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration, nämlich Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb von Restaurants, Cafeterien und Selbstbedienungsrestaurants, Belieferung mit Speisen und Getränken; Catering, Partyservice; Hotelzimmerreservierung für andere“ der Klasse 43 eingetragen worden war.

7        Als Widerspruchsgründe wurden die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) und in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) genannten Gründe geltend gemacht.

8        Auf Antrag der Klägerin und auf die entsprechende Aufforderung des EUIPO hin legte die Streithelferin am 6. Oktober 2016 zusätzliche Beweise zum Nachweis der Benutzung der älteren Marke vor (Anlagen A 9 bis A 21, im Folgenden: streitige Dokumente). Die Streithelferin stützte sich zudem ergänzend zu den von ihr am 4. April 2016 vorgelegten Beweisen für die Bekanntheit dieser Marke auf diese Dokumente.

9        Am 1. Juni 2018 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Im Einzelnen stellte sie zu dem auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 gestützten Widerspruchsgrund fest, dass die von der Streithelferin vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um die Bekanntheit der älteren Marke nachzuweisen. Dabei schloss sie von ihrer Prüfung der Bekanntheit die streitigen Dokumente aus, weil sie ihres Erachtens verspätet vorgelegt worden waren.

10      Am 1. August 2018 legte die Streithelferin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

11      Mit Entscheidung vom 26. November 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO, nachdem sie allein den auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 gestützten Widerspruchsgrund geprüft hatte, der Beschwerde der Streithelferin statt und wies die Anmeldung des Wortzeichens ADLON für alle beanspruchten Waren zurück.

12      Im Einzelnen stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass die von der Streithelferin vorgelegten Beweise insgesamt gesehen ausreichten, um die Bekanntheit der älteren Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke zumindest für „Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration, nämlich Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ in Klasse 43 zu belegen. In Bezug auf die am 6. Oktober 2016 von der Streithelferin vorgelegten Dokumente ging die Beschwerdekammer insoweit davon aus, dass sie über ein Ermessen verfüge, aufgrund dessen sie diese Dokumente bei ihrer Prüfung der Bekanntheit berücksichtigen dürfe. Zweitens stellte sie fest, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und den Dienstleistungen, für die die ältere Marke bekannt sei, eine „Verknüpfung“ bestehe. Drittens führte sie aus, dass die Benutzung der angemeldeten Marke zur Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke führen und deren Wertschätzung beeinträchtigen könne. Insoweit habe die Klägerin die friedliche Koexistenz der in Rede stehenden Marken nicht nachgewiesen. Im Ergebnis seien daher im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 erfüllt.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


14      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der erstmals dem Gericht vorgelegten Dokumente

15      Das EUIPO und die Streithelferin halten ein von der Klägerin am 26. November 2019 vorgelegtes Dokument für unzulässig, weil es erstmals dem Gericht vorgelegt worden sei.

16      Auf eine Frage, die der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, hat sie geantwortet, dass sie von diesem Dokument erst vor kurzem im Rahmen eines Parallelverfahrens vor einem deutschen Gericht erfahren habe.

17      Das vom EUIPO und von der Streithelferin beanstandete Dokument besteht aus Angaben in einem Auszug aus einem Online-Lexikon, mit dem die Klägerin im Wesentlichen die Ergebnisse einer von der Streithelferin im Jahr 2014 durchgeführten und in Anlage A 2, die in der angefochtenen Entscheidung erwähnt wird, enthaltenen Meinungsumfrage zur Bekanntheit der älteren Marke in Frage stellen möchte. Genauer gesagt handelt es sich um Angaben zum Erfolg eines im Wesentlichen dem Hotel Adlon gewidmeten Fernsehfilms. Nach Ansicht der Klägerin lässt sich nicht ausschließen, dass ein Großteil der Personen, die im Rahmen der von der Streithelferin durchgeführten Meinungsumfrage befragt worden seien, die ältere Marke in erster Linie aufgrund der Ausstrahlung dieses Fernsehfilms kenne.

18      Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer des EUIPO getroffenen Entscheidung gerichtet ist. Daher darf die Kontrolle durch das Gericht nicht über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. Urteil vom 12. März 2014, El Corte Inglés/HABM – Technisynthese [BTS], T‑592/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:117, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen ist es nicht Sache des Gerichts, bei ihm geltend gemachte neue Klagegründe zu prüfen oder den Sachverhalt im Licht erstmals ihm vorgelegter Beweise zu überprüfen. Der Prüfung solcher neuen Klagegründe und der Zulassung solcher Beweise steht nämlich Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts entgegen, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Erstmals beim Gericht vorgebrachte Klagegründe und Beweise sind daher für unzulässig zu erklären, ohne dass sie geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Auszug aus dem Online-Lexikon erstmals dem Gericht vorgelegt worden ist. Folglich ist dieses Dokument als unzulässig zurückzuweisen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie von ihm erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt habe, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Er allein führt nämlich nicht dazu, dass das Gericht die Tatsachen im Licht der erstmals ihm vorgelegten Beweise erneut prüfen darf, da die Rechtmäßigkeit einer von einer Beschwerdekammer erlassenen Entscheidung anhand der Informationen zu beurteilen ist, die ihr zur Verfügung standen (Urteil vom 18. November 2014, Conrad Electronic/HABM – British Sky Broadcasting Group und Sky IP International [EuroSky], T‑510/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:966, Rn. 27).

20      Zudem ist festzustellen, dass die Angaben in dem in Rede stehenden Auszug aus dem Jahr 2013 stammen und von der Klägerin ohne Weiteres den Stellen des EUIPO hätten vorgelegt werden können, soweit sie belegen, dass die von der Klägerin angeführte Fernsehserie über das Hotel Adlon im deutschen Hoheitsgebiet weithin bekannt war.

21      Folglich kann der oben in Rn. 17 erwähnte Beweis, da er erstmals dem Gericht vorgelegt worden ist, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden und ist daher zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

22      Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1), zweitens im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 und Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sowie drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2018/625

23      Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin unter Berufung auf die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2018/625 geltend, die Streithelferin habe keine hinreichenden Nachweise für die Bekanntheit der älteren Marke erbracht. Insbesondere habe die Streithelferin weder nachgewiesen, dass sie die ältere Marke selbst benutzt habe, noch, dass diese Marke mit ihrer Zustimmung von einem Dritten benutzt worden sei.

24      Hierzu trägt die Klägerin erstens vor, dass eine – ihres Erachtens verspätet vorgelegte – Kopie einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Streithelferin, die belegen solle, dass die ältere Marke mit Zustimmung der Streithelferin benutzt worden sei, einen Formfehler aufweise. Da es sich bei ihr lediglich um eine Kopie und nicht um die Urschrift handele, genüge sie nicht den formalen Anforderungen des deutschen Rechts.

25      Zweitens könne diese eidesstattliche Versicherung nicht als ergänzender Nachweis berücksichtigt werden, da die Streithelferin keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass die ältere Marke mit ihrer Zustimmung benutzt worden sei.

26      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

27      Vorab ist dem EUIPO beizupflichten, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2018/625 auf den fraglichen Sachverhalt nicht anwendbar ist, da der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens am 3. Februar 2015 begann. Nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung gilt ihr Art. 7 nicht für Widerspruchsverfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat.

28      Nach der Rechtsprechung hat das Gericht das Vorbringen eines Klägers aber anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auszulegen (Urteile vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 54, und vom 6. Juni 2019, Torrefazione Caffè Michele Battista/EUIPO – Battista Nino Caffè [Battistino], T‑220/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:383, Rn. 23).

29      Der erste Klagegrund der Klägerin ist deshalb, da Art. 7 Abs. 2 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2018/625 – wie das EUIPO im Übrigen vorgetragen hat – inhaltlich der am 3. Februar 2015 geltenden Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) entspricht, so auszulegen, dass mit ihm ein Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung gerügt wird.

30      Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt:

„Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Im Besonderen muss der Widersprechende folgende Beweismittel vorlegen:

c)      wird der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist, ist dies zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel und Bemerkungen vorzubringen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde“.

31      In diesem Kontext ist festzustellen, dass nach Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, sofern der Widerspruch auf eine ältere Marke gestützt wird, die im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 Wertschätzung genießt bzw. bekannt ist, die Streithelferin u. a. Beweise für die Wertschätzung bzw. die Bekanntheit ihrer Marke vorzulegen hat.

32      Insoweit ist – wie das EUIPO geltend macht – das Kriterium der eigenen Benutzung der älteren Marke kein relevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Beurteilung ihrer Wertschätzung bzw. Bekanntheit.

33      Erstens ergibt sich ein solches Erfordernis weder aus Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 noch aus der einschlägigen Rechtsprechung. Das Kriterium der eigenen Benutzung der Marke oder – alternativ – ihrer Benutzung durch einen Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers kann zwar im Rahmen des Nachweises der Benutzung der Marke, insbesondere im Rahmen der Prüfung ihrer ernsthaften Benutzung, relevant sein, nicht aber im Rahmen ihrer Wertschätzung bzw. Bekanntheit.

34      Zweitens besteht, da eine Marke, die Wertschätzung genießt, die Vorstellung von einer weithin bekannten Marke vermittelt, im Rahmen der Prüfung der Wertschätzung das einzige relevante Kriterium darin, dass eine solche Marke einem erheblichen Teil des relevanten Publikums bekannt ist, und nicht darin, dass sie von ihrem Inhaber selbst oder von einem Dritten mit seiner Zustimmung benutzt wird.

35      Daher ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß der Beschwerdekammer gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 gerügt wird, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler bei der Berücksichtigung der streitigen Dokumente

36      Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin die Berücksichtigung einiger der streitigen Dokumente durch die Beschwerdekammer bei ihrer Würdigung des auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 gestützten Eintragungshindernisses. Insbesondere habe die Beschwerdekammer ihr Ermessen überschritten und gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, wonach es der Streithelferin obliege, die zur Stützung ihrer Ansprüche erforderlichen Tatsachen vorzubringen.

37      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.


38      Insoweit ist vorab zunächst darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin der Widerspruchsabteilung am 4. April 2016 Dokumente vorgelegt hatte, die sowohl den Nachweis der Bekanntheit der älteren Marke als auch den Nachweis ihrer unlauteren Ausnutzung durch die angemeldete Marke betrafen (Anlagen A 1 bis A 8). Die Dokumente über die Bekanntheit bestanden aus einem Jahrbuch des Hotels Adlon von 2010 mit einer Liste zahlreicher hochrangiger Veranstaltungen und bedeutender Gäste, aus einer Umfrage eines unabhängigen Umfrageinstituts über den hohen Wiedererkennungswert der älteren Marke sowie aus zwei Urteilen des Bundespatentgerichts (Deutschland) und des Bundesgerichtshofs (Deutschland) mit Ausführungen über die Bekanntheit des Hotels Adlon. Zur unlauteren Ausnutzung der älteren Marke wurden u. a. Auszüge relevanter Ergebnisse von Suchmaschinen sowie Nachweise für die Nähe zwischen Hoteldienstleistungen und Hotelausstattungen vorgelegt.

39      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei der Widerspruchsabteilung beantragte, die Streithelferin möge den Nachweis der Benutzung der älteren Marke erbringen.

40      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin der Widerspruchsabteilung am 6. Oktober 2016 als Reaktion auf die von der Klägerin erhobene Einrede mangelnder Benutzung der älteren Marke die streitigen Dokumente vorlegte. Es handelte sich um drei Kategorien von Beweisen, die erstens die Benutzung der älteren Marke durch einen Dritten, zweitens den mit ihr erzielten Umsatz und drittens die Überschneidung der von den in Rede stehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen betrafen.

41      Wie sich aus Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hatte die Widerspruchsabteilung die streitigen Dokumente bei der Prüfung der Bekanntheit der älteren Marke jedoch nicht herangezogen.

42      Wie sich aus Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ergibt, beschloss die Beschwerdeabteilung dagegen, im Rahmen ihrer Prüfung der Bekanntheit der älteren Marke auch die streitigen Dokumente zu verwenden. Dabei stützte sie sich auf Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und auf Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 (Rn. 22 bis 27 der angefochtenen Entscheidung) sowie auf Art. 27 Abs. 4 der Verordnung 2018/625 (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung).

43      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, ihr Ermessen dadurch überschritten zu haben, dass sie die streitigen Dokumente berücksichtigt habe. Insoweit wirft die Klägerin der Beschwerdekammer offenbar vor, gegen Art. 27 Abs. 4 der Verordnung 2018/625 verstoßen zu haben. Da die streitigen Dokumente im vorliegenden Fall erstmals der Widerspruchsabteilung und nicht der Beschwerdekammer vorgelegt wurden, ist der vorliegende Klagegrund jedoch auf der Grundlage von Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zu prüfen und nicht auf der Grundlage von Art. 27 Abs. 4 der Verordnung 2018/625. Dieses Vorgehen ist in Anbetracht der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung geboten.

44      Nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 braucht das EUIPO Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut dieses Artikels folgt, dass die Beteiligten als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die dafür nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42).

45      Andererseits ergibt sich aus diesem Wortlaut ebenso eindeutig, dass ein solches verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln dem Beteiligten, von dem es stammt, keinen bedingungslosen Anspruch darauf verleihen kann, dass diese Tatsachen oder Beweismittel vom EUIPO berücksichtigt werden. Denn mit der Klarstellung, dass das EUIPO in einem solchen Fall die fraglichen Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43).

46      Die Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel durch das EUIPO kann, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer Berücksichtigung nicht entgegenstehen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2015, Tsujimoto/HABM – Kenzo [KENZO ESTATE], T‑414/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:923, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      In diesem Kontext ist ferner darauf hinzuweisen, dass es als Auslöser der Ermessensausübung durch die Beschwerdekammer nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 genügt, wenn die betreffende Partei innerhalb der gesetzten Frist bestimmte Beweismittel vorgelegt hat, die für den Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs des älteren Rechts gemäß Regel 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2018/625) relevant sind, auch wenn sie nicht ausreichen, um alle diese Gesichtspunkte nachzuweisen (Urteil vom 14. Mai 2019, Guiral Broto/EUIPO – Gastro & Soul [Café del Sol und CAFE DEL SOL], T‑89/18 und T‑90/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:331, Rn. 43).

48      Daraus folgt, dass die Vorlage ergänzender Beweismittel, die zu den innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist vorgelegten relevanten Beweismitteln hinzukommen, nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich noch möglich ist und dass es der Beschwerdekammer keineswegs verwehrt ist, sie in Ausübung des ihr gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zustehenden Ermessens zu berücksichtigen.

49      Ob die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall die der Widerspruchsabteilung nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist (4. April 2016) vorgelegten Beweismittel berücksichtigen durfte, hängt somit davon ab, ob die oben in Rn. 46 genannten Voraussetzungen hier erfüllt sind.

50      Vorab ist festzustellen, dass die Anlagen A 10, A 11 und A 14 bis A 17 von der Klägerin nicht ausdrücklich und speziell beanstandet worden sind, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob sie die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllen.

51      Erstens ist insbesondere hinsichtlich des in Anlage A 9 enthaltenen Nachweises der Benutzung der älteren Marke durch einen Dritten mit Zustimmung der Streithelferin davon auszugehen, dass diese Erklärung, da sie auf eine von der Klägerin selbst erhobene Einrede der Unzulässigkeit hin vorgelegt wurde, für die Entscheidung über die Rechtssache zwangsläufig relevant im Sinne der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung ist, so dass sie als rechtzeitig vorgelegt anzusehen ist.

52      Zudem ist festzustellen, dass zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments zunächst die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu prüfen ist. Zu berücksichtigen sind also die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (Urteil vom 13. Juni 2012, Süd-Chemie/HABM – Byk-Cera [CERATIX], T‑312/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:296, Rn. 29).

53      Insoweit ist hervorzuheben, dass sich aus dem in Anlage A 3 enthaltenen Urteil des Bundespatentgerichts ergibt, dass dem Betreiber des Hotels Adlon die Benutzung der älteren Marke von der Streithelferin gestattet wurde. Aus der Akte ergibt sich, dass das Bundespatentgericht u. a. auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Streithelferin zu diesem Ergebnis gelangte.

54      Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Benutzungsnachweis in Form der von der Streithelferin als Anlage A 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem in Anlage A 3 enthaltenen Urteil des Bundespatentgerichts aufweise.


55      Zweitens ist zu prüfen, ob die übrigen von der Streithelferin am 6. Oktober 2016 vorgelegten Beweismittel neu sind oder ob die genannten Dokumente lediglich Tatsachen und Beweise ergänzen, die bereits Teil der Debatte waren.

56      Insoweit hat das Gericht bereits ausgeführt, dass sich neue Beweismittel dadurch auszeichnen, dass kein Zusammenhang mit einem anderen, zuvor vorgelegten Dokument besteht und dass sie verspätet beigebracht wurden, während zusätzliche oder ergänzende Beweismittel solche sind, die zu anderen, zuvor fristgerecht vorgelegten hinzukommen (Urteil vom 14. Mai 2019, Café del Sol und CAFE DEL SOL, T‑89/18 und T‑90/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:331, Rn. 42).

57      Vorab ist festzustellen, dass die Widerspruchsabteilung der Streithelferin unstreitig eine Frist bis zum 6. Oktober 2016 für die Vorlage ergänzender Beweise gesetzt hatte und dass die Streithelferin diese Frist dadurch einhielt, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Anlagen A 9 bis A 21 vorlegte. Ferner ist den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, dass diese Dokumente in einem recht frühen Verfahrensstadium vorgelegt wurden, so dass die Klägerin hinreichend Zeit hatte, um gegebenenfalls zu ihnen Stellung zu nehmen.

58      Bei der Prüfung, ob die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel ergänzenden Charakter haben, ist zunächst hinsichtlich der in den Anlagen A 12 und A 13 enthaltenen Umsatzzahlen für die ältere Marke festzustellen, dass die Klägerin zu Unrecht meint, diese Beweismittel könnten nicht als ergänzend betrachtet werden, da sie besondere Umstände beträfen, die von der Streithelferin zuvor nicht geltend gemacht worden seien.

59      Nach der Rechtsprechung setzt nämlich die Einstufung von Beweismitteln, die nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist vorgelegt werden, als „ergänzende“ oder „zusätzliche“ Beweismittel, die zu den fristgerecht vorgelegten relevanten Beweismitteln hinzukommen, nur voraus, dass es sich nicht um die ersten und einzigen Nachweise für die Bekanntheit der älteren Marke oder ihre unlautere Ausnutzung handelt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C‑621/11 P, EU:C:2013:484, Rn. 30, und vom 29. September 2011, New Yorker SHK Jeans/HABM – Vallis K.‑Vallis A. [FISHBONE], T‑415/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:550, Rn. 33).

60      Es trifft zwar zu, dass die Angaben zu den Umsatzzahlen der Streithelferin erst in einem späteren Stadium vorgelegt wurden, doch da die genannten Dokumente – wie das EUIPO zutreffend geltend macht – zur ergänzenden und vertiefenden Veranschaulichung bestimmter Aspekte der Bekanntheit der älteren Marke dienen und insbesondere die Intensität der Benutzung belegen, ergänzen sie zwangsläufig die ursprünglich eingereichten Beweismittel. Daher kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in den Anlagen A 12 und A 13 enthaltenen Dokumente neu im Sinne der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung seien.

61      Sodann wendet sich die Klägerin gegen die Beweismittel in den Anlagen A 18 bis A 21, die die unlautere Ausnutzung der älteren Marke betreffen und in Auszügen von Websites von Hotels bestehen, die Hotelausstattungsgegenstände und Sanitäraccessoires vermarkten. Insoweit kann ihr Argument, dass auch diese Beweismittel neu seien, ebenfalls keinen Erfolg haben.

62      Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, dass die Angaben in diesen Dokumenten vor dem 6. Oktober 2016 nicht Teil der Debatte gewesen seien. Die Streithelferin hat nämlich bereits im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung die Frage der unlauteren Ausnutzung der älteren Marke angesprochen. Sie hat in ihren Schriftsätzen insbesondere vorgetragen, dass Anbieter von Hoteldienstleistungen gegenwärtig immer häufiger die Ausstattungen ihrer Hotels anböten. Hierzu hat sie Beweismittel (Anlagen A 7 und A 8) dafür vorgelegt, dass große Hotelketten auf ihren Websites mit dem Hotelbetrieb zusammenhängende Ausrüstung anbieten.

63      Die genannten Beweismittel wurden in der Folge, und zwar am 6. Oktober 2016, durch weitere ergänzt, die zeigen, dass Hotels verschiedene Hotelausstattungsgegenstände wie z. B. Badaccessoires oder Sanitäraccessoires vermarkten.

64      Daher liegt es auf der Hand, dass die Anlagen A 18 bis A 21 die von der Streithelferin ursprünglich zu den Akten gegebenen Beweismittel offensichtlich ergänzen.

65      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Beweismittel von der Streithelferin als Reaktion auf die von der Klägerin erhobene Einrede mangelnder Benutzung der älteren Marke vorgelegt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich Benutzungsnachweise und Nachweise der Bekanntheit aber nicht voneinander trennen, so dass eine Beschwerdekammer, die es als übertrieben und unangemessen ansieht, wenn Benutzungsnachweise nicht als Nachweise der Bekanntheit vorgelegt werden könnten, in Ausübung des ihr nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zustehenden Ermessens handelt, wenn sie entscheidet, dass diese Beweismittel zu berücksichtigen und von wirklicher Relevanz für die Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marke sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2015, KENZO ESTATE, T‑414/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:923, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von der Streithelferin am 6. Oktober 2016 vorgelegten Beweismittel neu seien, so dass sie nicht als ergänzend angesehen werden könnten und gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 unzulässig seien.

67      Unter diesen Umständen könnte, da im vorliegenden Fall die Relevanz der von der Streithelferin als Reaktion auf die in Bezug auf die Benutzung der Marke erhobene Einrede vorgelegten Dokumente unstreitig ist, auf das Vorbringen der Klägerin auch geantwortet werden, dass in Anbetracht der untrennbaren Verbindung zwischen den Beweismitteln, die zum einen die Benutzung der Marke und zum anderen ihre Bekanntheit nachweisen sollen, der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden kann, im Rahmen des Nachweises der Bekanntheit der älteren Marke die von der Streithelferin am 6. Oktober 2016 vorgelegten Dokumente berücksichtigt zu haben.

68      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer das ihr gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und daher nicht gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

69      Folglich ist der zweite Klagegrund der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001

70      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 erfüllt gewesen seien. Sie macht insbesondere geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die ältere Marke erstens bekannt sei und zweitens die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung ihrer Wertschätzung durch die angemeldete Marke bestehe.

71      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

72      Nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke, wenn sie einer älteren Marke ähnlich oder mit ihr identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die denen, für die die ältere Marke eingetragen ist, nicht ähneln, auf Widerspruch des Inhabers der älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, sofern die ältere Unionsmarke in der Union bekannt ist und die ohne rechtfertigenden Grund erfolgende Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

73      Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 bezweckt nicht, die Eintragung jeder mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Marke zu verhindern. Diese Bestimmung soll es u. a. dem Inhaber einer bekannten älteren Marke ermöglichen, sich der Eintragung von Marken zu widersetzen, mit denen die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder in unlauterer Weise ausgenutzt werden könnte. Dabei ist der Inhaber der älteren Marke nicht verpflichtet, das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marke nachzuweisen. Er muss jedoch Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann (Urteil vom 25. Mai 2005, Spa Monopole/HABM – Spa-Finders Travel Arrangements [SPA-FINDERS], T‑67/04, EU:T:2005:179, Rn. 40).


74      Der der älteren Marke durch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 gewährte erweiterte Schutz hängt daher davon ab, dass folgende Voraussetzungen vorliegen: erstens Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens Bekanntheit der zur Stützung des Widerspruchs angeführten älteren Marke und drittens die Gefahr, dass die ohne rechtfertigenden Grund erfolgende Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Da alle diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, scheidet eine Anwendung der Bestimmung aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (Urteil vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34). Für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung reicht es jedoch aus, dass nur eine Art von Gefahr besteht (Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 36).

75      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die einander gegenüberstehenden Marken identisch sind, da der Wortbestandteil der angemeldeten Wortmarke ADLON der einzige Bestandteil der älteren Wortmarke ist. Die erste oben in Rn. 74 genannte Voraussetzung ist also erfüllt. Daher sind die zweite und die dritte der dort aufgeführten Voraussetzungen zu prüfen.

–       Zur Bekanntheit der älteren Marke

76      In Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die ältere Marke zumindest für die „Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration, nämlich Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ der Klasse 43 bekannt sei.

77      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, keines der von der Streithelferin vorgelegten Dokumente belege die Bekanntheit der älteren Marke in hinreichender Weise.

78      Erstens vertritt die Klägerin die Ansicht, die Streithelferin habe keine hinreichenden Beweismittel für die nach der Rechtsprechung erforderlichen Angaben eingereicht. Außerdem habe die Beschwerdekammer den Beweiswert der verschiedenen von der Streithelferin eingereichten Beweismittel falsch beurteilt.

79      Insoweit wirft die Klägerin der Streithelferin zunächst vor, keine Angaben zu ihrem Marktanteil gemacht zu haben.

80      Sodann führt sie zur Intensität der Nutzung der älteren Marke und zum Marktanteil der Streithelferin aus, zum einen enthielten die von ihr vorgelegten Dokumente in Form von Auszügen aus zwei Websites (Anlagen A 12 und A 13) Zahlen, die nicht empirisch recherchiert worden seien, sondern im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der Streithelferin und des Hotelbetreibers beruhten. Zum anderen könne der Umsatz, da er von der Streithelferin nicht an Eides statt bestätigt worden sei, gemäß Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 und nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marke nicht berücksichtigt werden.

81      Schließlich wirft die Klägerin der Beschwerdekammer hinsichtlich der Benutzungsdauer im Wesentlichen vor, sie habe ihre Feststellung, dass sich die Streithelferin auf die auf das Jahr 1907 zurückgehende Priorität des Unternehmenskennzeichens Hotel Adlon berufen könne, zu Unrecht auf die Informationen in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Anlage A 4) gestützt, da diese Priorität einer anderen Gesellschaft zuerkannt werden müsse. Überdies habe der Bundesgerichtshof nur die besonders hohe Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens Hotel Adlon und nicht die Bekanntheit der älteren Marke festgestellt. Im Übrigen betreffe die Feststellung der besonders hohen Kennzeichnungskraft nur den Zeitraum von 1907 bis 1945 und sei auf das Hoheitsgebiet Deutschlands begrenzt. Außerdem habe die Streithelferin keine Beweismittel zum Umfang der vom Markeninhaber zur Förderung der älteren Marke getätigten Investitionen eingereicht.

82      Zweitens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die verschiedenen von der Streithelferin eingereichten Beweismittel unzutreffend beurteilt. Zunächst handele es sich insbesondere um dem Hotel Adlon gewidmete Bücher, mit denen sich die Bekanntheit der älteren Marke im maßgeblichen Zeitraum nicht nachweisen lasse, sowie um diverse Presseveröffentlichungen und Auszüge von Websites. Sodann könne sich die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marke nicht auf Entscheidungen nationaler Behörden oder Gerichte stützen. Schließlich sei die als Anlage A 2 eingereichte Marktumfrage aus zwei Gründen nicht glaubhaft. Zum einen sei sie mehr als zwei Jahre nach dem relevanten Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke durchgeführt worden. Insoweit habe die Streithelferin keinen hinreichenden Nachweis dafür erbracht, dass die Marktbedingungen unverändert gewesen seien. Zum anderen sei die Umfrage nicht glaubhaft, da sie auf einer nicht repräsentativen Auswahl von Personen aus der deutschen Bevölkerung basiere.

83      Um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen, muss eine ältere Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, ohne dass verlangt wird, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publikums bekannt ist oder dass sich ihre Bekanntheit auf das gesamte betroffene Gebiet erstreckt, sofern sie in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 1999, General Motors, C‑375/97, EU:C:1999:408, Rn. 24, 25, 27 und 29).

84      Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorstehende Aufzählung nur veranschaulichenden Charakter hat; deshalb kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Bekanntheit einer Marke all diese Gesichtspunkte betrifft (Urteil vom 8. November 2017, Oakley/EUIPO – Xuebo Ye [Darstellung einer unterbrochenen Ellipse], T‑754/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786, Rn. 101).

85      Insoweit vermag ein Bündel von Beweismitteln die nachzuweisenden Tatsachen zu belegen, auch wenn jedes einzelne von ihnen für sich genommen nicht geeignet wäre, den Nachweis zu erbringen, dass diese Tatsachen zutreffen (vgl. Urteil vom 8. November 2017, Darstellung einer unterbrochenen Ellipse, T‑754/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Zu prüfen ist, ob die von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen bei einer Gesamtbetrachtung entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Bekanntheit der älteren Wortmarke im maßgeblichen Gebiet belegen.

87      Erstens hat die Streithelferin zur Intensität der Benutzung der älteren Marke Umsatzzahlen für den Zeitraum 2009 bis 2013 vorgelegt. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, erzielte das Hotel Adlon in diesem Zeitraum einen beträchtlichen Umsatz in Höhe von durchschnittlich 45 Mio. Euro pro Jahr. Aus den Anlagen A 12 und A 13 ergibt sich, dass die von der Streithelferin vorgelegten Umsatzzahlen fortlaufend ansteigen und den Umfang der Geschäftstätigkeit deutlich machen. Sie spiegeln die Intensität der Benutzung der älteren Marke wider, da sie unmittelbar mit den vom Betreiber des Hotels Adlon – der, wie aus den obigen Rn. 53 und 54 hervorgeht, die Zustimmung der Streithelferin zur Benutzung der älteren Marke erhalten hat – erbrachten Leistungen zusammenhängen.

88      Wie die Streithelferin zutreffend hervorhebt, wird die Intensität der Benutzung der älteren Marke auch durch die Informationen in Anlage A 12 veranschaulicht, wonach das Hotel Adlon in Deutschland den dritthöchsten Umsatz erzielt.

89      Zweitens hat sich die Streithelferin im Verfahren vor dem EUIPO auf die Förderung der älteren Marke in der breiten Öffentlichkeit berufen. Insoweit hat sie Beweismittel in Form zahlreicher Veröffentlichungen über die Geschichte und die Entwicklung des Hotels Adlon vorgelegt. Die Beschwerdekammer nimmt in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung auf diese Förderung Bezug.

90      Zum einen handelt es sich um speziell dem Hotel Adlon und seiner Geschichte gewidmete, über die Online-Verkaufsplattform Amazon erhältliche Bücher (Anlage A 17). In diesen Veröffentlichungen wird es als berühmtes und angesehenes Hotel mit langer Tradition bezeichnet, die bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts zurückreiche. Ferner heißt es dort, dass in dem Hotel seit seiner Eröffnung im Jahr 1907 bedeutende Veranstaltungen stattgefunden hätten.


91      Zum anderen hat die Streithelferin als Anlage A 13 den Eintrag in einem Hotellexikon auf der Website hotelier.de/lexikon vorgelegt, in dem das Hotel Adlon als legendär bezeichnet wird. Auch wenn es sich um ein Online-Lexikon handelt, ist davon auszugehen, dass in der Aufnahme eines Wortes in ein Lexikon eine gewisse öffentliche Anerkennung zum Ausdruck kommt (Urteil vom 16. Dezember 2010, Rubinstein/HABM – Allergan [BOTOLIST], T‑345/08 und T‑357/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:529, Rn. 56).

92      Drittens hat die Streithelferin ergänzend zu dieser Fördertätigkeit Nachweise für die Medienberichterstattung über das Hotel Adlon in der deutschen breiten Öffentlichkeit vorgelegt. Die Beschwerdekammer nimmt in den Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung auf diese Berichterstattung Bezug. Zu den verschiedenen Veröffentlichungen zählt ein als Anlage A 16 vorgelegter Presseartikel von 2008, der anlässlich des 100. Jahrestages des Hotels Adlon veröffentlicht wurde und in dem dessen lange Geschichte dargestellt wird. Zu den Beweismitteln gehören auch Auszüge aus Presseartikeln, die auf diversen Websites wie tagesspiegel.de und sueddeutsche.de veröffentlicht wurden und belegen, dass im Hotel Adlon bedeutende Veranstaltungen wie Wirtschafts- und Politikkongresse (Anlage A 14), Sport- und Kulturveranstaltungen (Anlagen A 1, A 10) sowie ein Gipfeltreffen zum Tourismus (Anlage A 15) stattgefunden haben.

93      Überdies heißt es in einem am 23. Juli 2008 auf der Website tagesspiegel.de veröffentlichten und von der Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Artikel (Anlage A 16) u. a., dass im Jahr 2008 ein amerikanischer Staatschef im Hotel Adlon zu Gast gewesen sei. Dem Artikel, in dem auch andere berühmte Persönlichkeiten erwähnt werden, die im Lauf der Jahre im Hotel Adlon übernachtet haben, ist ein Foto des Hotels beigefügt, auf dem auf dessen Dach der Name „Hotel Adlon“ zu sehen ist.

94      All diese diversen Veröffentlichungen sind Belege dafür, dass die ältere Marke in mehreren an das maßgebliche Publikum gerichtete Veröffentlichungen erscheint, was von einer gewissen Bekanntheit der älteren Marke zeugt.

95      Viertens geht die Förderung der älteren Marke nicht nur aus Presseartikeln und diversen Veröffentlichungen hervor, sondern auch aus Auszügen aus dem vom Betreiber des Hotels Adlon veröffentlichten 13. Jahrbuch (Anlage A 1), in denen davon die Rede ist, dass im Hotel Adlon im Lauf der Jahre international bekannte Persönlichkeiten ein- und ausgegangen seien. Auch wenn das Zeichen Adlon neben berühmten Persönlichkeiten auftaucht, bedeutet dies nicht, dass es denselben Bekanntheitsgrad wie diese Persönlichkeiten hat. Darin, dass diese Marke mit Veranstaltungen oder Personen, deren Bekanntheit unstreitig ist, in Verbindung gebracht wird, können jedoch gewisse Werbeanstrengungen der Streithelferin gesehen werden, um die Marke beim maßgeblichen deutschen Publikum zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2014, Arnoldo Mondadori Editore/HABM – Grazia Equity [GRAZIA], T‑490/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:840, Rn. 61).

96      Insoweit zeugen diese Beweismittel sicher davon, dass das die ältere Marke tragende Hotel bei Persönlichkeiten, die in den Medien präsent sind, gewisse Bekanntheit genießt. Gleichwohl ist bei der Beurteilung der Bekanntheit der Marke auf das Publikum abzustellen, das für die mit ihr gekennzeichneten Waren maßgeblich ist (Urteil vom 8. November 2017, Oakley/EUIPO – Xuebo Ye [Darstellung einer unterbrochenen Ellipse], T‑754/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786, Rn. 105), hier also auf die normal informierte sowie angemessen aufmerksame und verständige breite Öffentlichkeit. Daher können aus diesen Zeitungsausschnitten keine direkten Schlüsse gezogen werden, da es keine Elemente wie eine Meinungsumfrage oder eine Marktstudie gibt, anhand deren sich die Auswirkung solcher Artikel auf die tatsächliche Bekanntheit der Marke in der breiten Öffentlichkeit objektiv feststellen ließe.

97      Fünftens hat die Streithelferin insoweit, hinsichtlich des Grades der Kenntnis der älteren Wortmarke beim maßgeblichen Publikum, eine im Jahr 2014 durchgeführte unabhängige Meinungsumfrage vorgelegt (Anlage A 2). Wie aus der Akte hervorgeht, sollte mit dieser Studie speziell die Bekanntheit der älteren Wortmarke bei der deutschen Bevölkerung ermittelt werden.

98      Nach den Angaben in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung ergab diese, bei 1 004 befragten Personen des maßgeblichen Publikums durchgeführte Studie, dass das Wortelement „Adlon“ eine ungestützte Bekanntheit von 26 % und eine gestützte Bekanntheit von 90 % aufweist. Desgleichen zeigte sie, dass ein nennenswerter Prozentsatz der befragten deutschen Bevölkerung das mit dem Wortelement „Adlon“ identifizierte Hotel kannte.

99      Sechstens hat die Streithelferin zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs vorgelegt (Anlagen A 3 und A 4). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer zwar nicht verpflichtet ist, die von der Streithelferin vorgelegten Entscheidungen nationaler Gerichte zu berücksichtigen, weil die Regelung für Unionsmarken ein autonomes System ist, doch bedeutet dies nicht, dass solche Entscheidungen irrelevant sind. Die darin enthaltenen Feststellungen stellen nämlich – auch wenn sie einen anderen Rechtsstreit betreffen – als solche eine Tatsache dar, die, sofern sie relevant ist, vom Gericht im Rahmen seiner freien Tatsachenwürdigung als Beleg für die Bekanntheit der älteren Marke berücksichtigt werden darf (Urteil vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 78).

100    Die von der Beschwerdekammer in Bezug auf die Bekanntheit der älteren Marke gezogenen Schlüsse finden in den genannten Entscheidungen eine wirksame Stütze. Insoweit ist erstens festzustellen, dass die in Anlage A 3 enthaltene Entscheidung des Bundespatentgerichts auf die Angaben Bezug nahm, die die Bekanntheit des Hotels Adlon in Deutschland zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestätigen. Aus Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass in diesem Urteil auch die lange Geschichte des Hotels, seine Bedeutung als Veranstaltungsort wichtiger Ereignisse und die umfangreiche Berichterstattung über das Hotel in den Medien bestätigt werden. Zweitens heißt es in der in Anlage A 4 enthaltenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass das Hotel Adlon von 1907 bis 1945 einen legendären Ruf und „besonders hohe Kennzeichnungskraft“ erworben habe.

101    All diese Informationen sind in der Tat geeignet, die von der Beschwerdekammer aufgrund anderer, von der Streithelferin vorgelegter Beweismittel gezogenen Schlüsse zu bestätigen, so dass der Beschwerdekammer ihre Berücksichtigung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

102    Siebtens reiht sich in die oben dargelegte Argumentationslinie hinsichtlich der Benutzungsdauer ein, dass – wie die Beschwerdekammer in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – aus dem in Anlage A 4 enthaltenen Urteil abgeleitet werden kann, dass die im Zusammenhang mit dem fraglichen Hotel verwendete geschäftliche Bezeichnung ADLON eine auf das Jahr 1907 zurückgehende Priorität beanspruchen kann. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschließen ist, dass eine „historische“ Marke eine gewisse Restbekanntheit behalten kann (Urteil vom 3. Mai 2018, J-M.-E. V. e hijos/EUIPO – Masi [MASSI], T‑2/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:243, Rn. 58). Ebenso ist offensichtlich, dass die Benutzung des Zeichens ADLON im Zusammenhang mit dem Hotel durch andere Beweismittel bestätigt wird, wie sich aus der obigen Rn. 89 ergibt.

103    Daher ist der von der Beschwerdekammer in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung zuzustimmen, wonach mangels eines Beweises, der auf eine Benutzung der angegriffenen Marke vor diesem Zeitpunkt hindeutet, bei vernünftiger Betrachtung daran zu zweifeln ist, dass der Klägerin ältere Rechte an der Bezeichnung Adlon zustehen als der Streithelferin.

104    Achtens schließlich ist von der Rechtsprechung in territorialer Hinsicht anerkannt worden, dass eine Unionsmarke, der in der Union Bekanntheit beizumessen ist, einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets betroffen ist, bekannt sein muss und dass das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets darstellen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C‑301/07, EU:C:2009:611, Rn. 27). In bestimmten Fällen kann das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats als wesentlicher Teil dieses Gebiets angesehen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2009, PAGO International, C-301/07, EU:C:2009:611, Rn. 28).

105    Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann das Hoheitsgebiet Deutschlands als ein wesentlicher Teil des Unionsgebiets angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, Shoe Branding Europe/EUIPO – adidas [Position zweier paralleler Linien auf einem Schuh], T‑629/16, EU:T:2018:108, Rn. 81).

106    Wie die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, kann angesichts der bekannten internationalen Gäste, die im Hotel Adlon übernachten, und der internationalen Veranstaltungen, die dort stattfinden, die Bekanntheit der älteren Marke nicht nur auf das Hoheitsgebiet Deutschlands begrenzt werden.

107    In Anbetracht aller von der Streithelferin vorgelegten, oben in den Rn. 87 bis 105 gewürdigten Beweismittel ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat, als sie in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung zu der Ansicht gelangte, dass die ältere Wortmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im maßgeblichen Gebiet für „Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration, nämlich Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ der Klasse 43 bekannt war.

108    Das übrige Vorbringen der Klägerin kann diese Feststellung nicht entkräften.

109    Erstens bestreitet die Klägerin den Beweiswert der von der Streithelferin vorgelegten Umsatzzahlen. Insoweit trägt sie im Wesentlichen zwei Rügen vor.

110    Mit ihrer ersten Rüge stellt die Klägerin den Beweiswert dieser Dokumente in Frage, da sie auf von der Streithelferin selbst erstellten Daten beruhten. Diese Rüge ist jedoch zurückzuweisen.

111    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin beruhen die von der Streithelferin vorgelegten Umsatzzahlen nämlich, wie sich aus der Akte ergibt, offenbar nicht nur auf ihren eigenen Daten.

112    Zum einen handelt es sich bei den in Anlage A 12 enthaltenen Umsatzzahlen um Daten, die von einer unabhängigen Gesellschaft veröffentlicht wurden und auf aktuellen Marktdaten sowie auf Informationen aus Geschäftsberichten beruhen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Zum anderen stammen die in Anlage A 13 enthaltenen Daten, wie das EUIPO zutreffend ausführt, von der Website einer dritten Gesellschaft und damit ebenfalls von einer unabhängigen Quelle. Daher ist diesen Beweismitteln ein gewisser Beweiswert zuzusprechen.

113    Jedenfalls ist, selbst wenn die in diesen beiden Anlagen wiedergegebenen Umsatzzahlen auf Angaben der Streithelferin beruhen, was sie in ihren Schriftsätzen im Übrigen einräumt, darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments zunächst die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen ist, wobei die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und die Frage zu stellen ist, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint.

114    Zum einen erscheint es in Anbetracht dessen, dass es sich – wie oben in Rn. 112 ausgeführt – um Daten aus zwei unabhängigen Quellen handelt, wenig wahrscheinlich, dass sie ausschließlich für das Verfahren vor dem EUIPO erstellt wurden, um die Bekanntheit der älteren Marke zu beweisen.

115    Zum anderen könnte man, da die in den Anlagen A 12 und A 13 enthaltenen Informationen von zwei Websites stammen, sagen, dass es sich um online veröffentlichte Informationen handelt, die die Öffentlichkeit und die Anleger, insbesondere was Anlage A 12 betrifft, informieren sollen, wobei ihre Verfasser im Fall der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen den Anlegern gegenüber haftbar sein könnten.

116    Ferner führt die Klägerin kein anderes konkretes Argument an, mit dem sich die Glaubhaftigkeit der Zahlen auf den von der Streithelferin angegebenen Websites in Frage stellen ließe.

117    Mit ihrer zweiten Rüge bestreitet die Klägerin den Beweiswert der von der Streithelferin vorgelegten Umsatzzahlen, da sie von ihr nicht an Eides statt versichert worden seien.

118    Diese Rüge vermag nicht zu überzeugen.

119    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verlangt nämlich weder die Rechtsprechung noch die Markenverordnung, dass Umsatzzahlen durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001, der schriftliche Erklärungen erwähnt, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine ähnliche Wirkung haben, nur die in allen Verfahren vor dem EUIPO zulässigen Maßnahmen der Beweisaufnahme betrifft, so dass er im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus hat das EUIPO zutreffend ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichts der Streithelferin überlassen bleibt, die Beweismittel zu wählen, die sie für angemessen hält, um die Bekanntheit ihrer Marke darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 37).

120    In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist den von der Streithelferin vorgelegten Umsatzzahlen entgegen dem Vorbringen der Klägerin ein gewisser Beweiswert zuzuerkennen.

121    Zweitens ist in Bezug auf den Einwand der Klägerin, dass einige der von der Beschwerdekammer berücksichtigten Veröffentlichungen nur den Zeitraum von 1907 bis 1945 beträfen, festzustellen, dass zwar bestimmte Bücher und Veröffentlichungen angesichts dessen, dass sie einen weit zurückliegenden Zeitraum betreffen, auf den ersten Blick irrelevant zu sein scheinen; gleichwohl können sie bei der Beurteilung der Gesamtheit von Tatsachen und Umständen, die geeignet sind, die Bekanntheit der älteren Marke zu belegen, berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. November 2016, K&K Group/EUIPO – Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T‑2/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:690, Rn. 35). Daher kann der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Veröffentlichungen in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt hat.

122    Drittens ist die Rüge der Klägerin, dass die Streithelferin keine Informationen zum Marktanteil vorgelegt habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Wie im Wesentlichen aus der oben in den Rn. 83 bis 85 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, braucht die Streithelferin nämlich nicht den Beweis für einen konkreten Marktanteil zu erbringen, sofern sie nachweist, dass die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des maßgeblichen Gebiets vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2014, GRAZIA, T‑490/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:840, Rn. 67).

123    Was viertens die Kenntnis des maßgeblichen Publikums von der älteren Marke anbelangt, bestreitet die Klägerin die Glaubhaftigkeit der oben in Rn. 97 genannten, von der Streithelferin vorgelegten Meinungsumfrage in zweifacher Hinsicht.

124    Mit ihrer ersten Rüge stellt die Klägerin den Beweiswert der Umfrage im Wesentlichen deshalb in Frage, weil sie zwei Jahre nach der Anmeldung der angegriffenen Marke erstellt worden sei. Insoweit vertritt die Klägerin die Ansicht, die Beschwerdekammer habe sich zu Unrecht nicht der Widerspruchsabteilung angeschlossen, die diesem Beweismittel geringen Beweiswert zuerkannt habe.

125    Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Streithelferin als Anlage A 2 vorgelegte Meinungsumfrage aus dem Jahr 2014 nach dem 13. August 2012, dem für die Beurteilung der Bekanntheit der älteren Wortmarke maßgebenden Zeitpunkt, durchgeführt wurde.

126    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntheit einer älteren Marke zwar zum Zeitpunkt der Anmeldung der angemeldeten Marke nachgewiesen werden muss, doch kann Dokumenten, die auf einen späteren Zeitpunkt datieren, nicht der Beweiswert abgesprochen werden, wenn sie Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung erlauben. Es lässt sich nämlich nicht von vornherein ausschließen, dass ein gewisse Zeit vor oder nach diesem Datum erstelltes Dokument sachdienliche Hinweise enthalten kann, wenn man berücksichtigt, dass die Bekanntheit einer Marke im Allgemeinen nach und nach erworben wird. Der Beweiswert eines solchen Dokuments kann davon abhängen, wie weit der Zeitraum, den es betrifft, vom Anmeldetag entfernt ist (Urteil vom 16. Dezember 2010, BOTOLIST, T‑345/08 und T‑357/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:529, Rn. 52).

127    In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass im Licht der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ein Zeitraum von zwei Jahren nicht so lang ist, dass er den Beweiswert in Frage stellt, da die Prüfung der in der Akte enthaltenen, den Sachverhalt betreffenden Dokumente nicht den Schluss zulässt, dass sich im vorliegenden Fall die Marktbedingungen geändert hätten.

128    Zum einen spiegelt sich die Stabilität der Marktbedingungen in den Umsatzzahlen des Hotels Adlon in den Jahren vor 2012 wider, die einen stabilen und dauerhaften Charakter haben und leicht ansteigen (vgl. Anlage A 13 und siehe oben, Rn. 87).

129    Zum anderen ist der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass der Beweiswert der fraglichen Meinungsumfrage auch durch einen Abwärtstrend in der Bekanntheit der älteren Wortmarke beim maßgeblichen Publikum bestätigt wird. Die Beschwerdekammer hat nämlich in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, aus der Akte ergebe sich, dass die Bekanntheit des Hotels Adlon am Anfang des 20. Jahrhunderts am Größten gewesen sei. Dieser Umstand spiegele sich in den Ergebnissen der genannten Studie wider, wonach das Hotel Adlon bei älteren Verbrauchern am bekanntesten sei. Die Studie zeige nämlich einen gewissen Abwärtstrend in der Bekanntheit der Marke, da immer weniger Personen die ältere Marke der Streithelferin oder dem Betreiber des Hotels zuordneten.

130    Da dieser Abwärtstrend in der Bekanntheit der älteren Marke nicht nur die in der vorstehenden Randnummer genannte Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt, sondern auch zu einem zwangsläufig ungünstigeren Ergebnis für die Streithelferin führt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dieser Studie keine zuverlässigen Schlüsse in Bezug auf die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahr 2012 ziehen lassen.

131    Im Rahmen der zweiten Rüge bestreitet die Klägerin die Glaubhaftigkeit der fraglichen Studie mit dem Vorbringen, sie sei anhand einer nicht repräsentativen Auswahl von Verbrauchern durchgeführt worden.

132    Die Klägerin bringt aber kein konkretes Argument vor, um ihre Behauptung zu stützen, dass eine Auswahl von 1 000 befragten Personen nicht repräsentativ sei.

133    Wie insoweit oben in Rn. 97 ausgeführt, wurde die von der Streithelferin als Anlage A 2 vorgelegte Marktstudie von einem unabhängigen, auf diesen Bereich spezialisierten Umfrageinstitut durchgeführt.

134    Wie aus der Akte hervorgeht, hatte diese Studie zum einen speziell die Prüfung der Bekanntheit der älteren Wortmarke bei der deutschen Bevölkerung zum Gegenstand, und zum anderen war sie zwangsläufig gezielt und umfassend, da sie die Bekanntheit der älteren Marke bei verschiedenen Kategorien des deutschen Publikums anhand verschiedener Parameter analysierte.

135    Fünftens ist hinsichtlich der Rüge der Klägerin, die Streithelferin habe sich nicht zum Umfang der Investitionen zur Förderung der älteren Marke geäußert, darauf hinzuweisen, dass oben in den Rn. 89 bis 95 gewisse Förderanstrengungen angesprochen worden sind.

136    Zudem ergibt sich aus der Analyse der Akte, dass das Hotel Adlon nach mehreren Jahrzehnten der Inaktivität grundlegend renoviert und 1997 wiedereröffnet wurde. Unter diesen Umständen lässt sich daraus im Einklang mit den Ausführungen der Streithelferin und in Anbetracht dessen, dass sich die Renovierungskosten auf mehrere Millionen Euro beliefen, der logische Schluss ziehen, dass die Streithelferin bedeutende Investitionen tätigte, um ihre Marke zu fördern. Sie sind umso höher, als es sich im vorliegenden Fall um ein Luxushotel handelt.

137    Sechstens trägt die Klägerin in Bezug auf die beiden deutschen Gerichtsentscheidungen zwei Gruppen von Argumenten vor.

138    Zum einen ist sie der Ansicht, die Beschwerdekammer habe diese Entscheidungen in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht berücksichtigt.

139    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer – wie oben in Rn. 99 ausgeführt – nicht daran gehindert war, im Rahmen ihrer Analyse die Entscheidungen nationaler Gerichte zu berücksichtigen.

140    Zum anderen wirft die Klägerin der Beschwerdekammer speziell hinsichtlich der in Anlage A 4 enthaltenen Entscheidung im Wesentlichen vor, die darin enthaltenen Informationen falsch beurteilt zu haben. Zunächst trägt sie vor, die Entscheidung verweise auf eine „besonders hohe Kennzeichnungskraft“ und nicht auf eine Bekanntheit. Sodann führt sie aus, der Bundesgerichtshof habe die hohe Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Hotel Adlon“ und nicht die Bekanntheit der Bezeichnung „Adlon“ festgestellt. Schließlich macht sie geltend, die Feststellungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs beträfen nur die Zeit von 1907 bis 1945, die irrelevant sei.

141    Insoweit ist hervorzuheben, dass die genannten Entscheidungen nicht die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bilden, sondern – wie es in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich heißt – ergänzenden Charakter haben und lediglich bestimmte Feststellungen der Beschwerdekammer zur Bekanntheit der älteren Marke bestätigen sollen.

142    Daher sind die Argumente der Klägerin als ins Leere gehend zurückzuweisen, weil sie selbst dann, wenn sie begründet wären, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C‑122/01 P, EU:C:2003:259, Rn. 17), da die genannten Entscheidungen, die zu Rechtsstreitigkeiten ergangen sind, bei denen es im Wesentlichen um die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung Adlon in Verbindung mit dem Hotel ging, von der Beschwerdekammer nur als ergänzende Indizien für die Bekanntheit der älteren Marke berücksichtigt wurden, wie die Beschwerdekammer selbst in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung darlegt.

143    In diesem Zusammenhang kann der Beschwerdekammer nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, dass sie auf der Grundlage der Informationen in dem in Anlage A 4 enthaltenen Urteil zu dem Schluss kam, dass die in Verbindung mit dem fraglichen Hotel verwendete geschäftliche Bezeichnung Adlon eine auf das Jahr 1907 zurückgehende Priorität beanspruchen könne. Wie sich aus der obigen Rn. 89 ergibt, hat die Streithelferin diverse Veröffentlichungen über die Geschichte des Hotels Adlon ab dem Jahr 1907 vorgelegt, die belegen, dass die ältere Marke in Verbindung mit dem Hotel benutzt wurde, so dass ihr die Inanspruchnahme einer solchen Priorität nicht verwehrt werden kann. Insoweit ist der Beschwerdekammer zudem beizupflichten, dass die Klägerin keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass ihr ältere Rechte zustünden als der Streithelferin.

–       Zur unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke

144    Hinsichtlich der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 genannten Gefahren ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung drei Arten gesonderter und alternativer Gefahren betrifft, die darin bestehen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund erstens die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt, zweitens die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt oder drittens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Die erste in dieser Bestimmung bezeichnete Art von Gefahr liegt vor, wenn die ältere Marke nicht mehr geeignet ist, eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den Waren hervorzurufen, für die sie eingetragen ist und verwendet wird. Die Gefahr liegt in der Verwässerung der älteren Marke durch die Auflösung ihrer Identität und ihrer Bekanntheit beim Publikum. Die zweite Art von Gefahr ist zu bejahen, wenn die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren auf die Öffentlichkeit in einer die Anziehungskraft der älteren Marke schmälernden Weise wirken können. Die dritte Art von Gefahr ist gegeben, wenn das Bild der bekannten Marke oder die durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden, so dass deren Vermarktung durch diese gedankliche Verbindung mit der bekannten älteren Marke möglicherweise erleichtert wird. Hervorzuheben ist jedoch, dass in keinem dieser Fälle eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehen muss; das maßgebliche Publikum muss lediglich eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen können, ohne sie jedoch verwechseln zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 36 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Im vorliegenden Fall hielt die Beschwerdekammer die von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel für ausreichend, um zu belegen, dass die Klägerin tatsächlich versucht habe, im Kielwasser der bekannten Marke von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen. Daher bejahte die Beschwerdekammer in Rn. 59 der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen der dritten in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 genannten Art von Gefahr, nämlich der Gefahr einer Schädigung in Form einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke.

146    Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe, indem sie eine unlautere Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke bejaht habe, Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 verletzt, denn es sei der Streithelferin nicht gelungen, das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung zu belegen. Insoweit trägt sie eine Reihe von Argumenten vor, mit denen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage gestellt werden soll.

147    Erstens vertritt die Klägerin die Ansicht, es gebe keine Überschneidungen zwischen den von der angegriffenen Marke erfassten Sanitärprodukten und den von der älteren Marke erfassten Hoteldienstleistungen. Insoweit macht sie u. a. geltend, die Streithelferin hätte nachweisen müssen, dass sie oder zumindest konkurrierende Hotels die von der angegriffenen Marke erfassten Sanitärprodukte vertrieben. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bejaht, da die von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel, deren Relevanz fraglich sei, einen solchen Schluss nicht zuließen.

148    Zweitens habe die Beschwerdekammer die unzutreffende Auffassung vertreten, dass die angegriffene Marke die ältere Marke beeinträchtigen könne, weil die von der angegriffenen Marke erfassten Waren an dieselbe Epoche und denselben Stil wie das Hotel Adlon erinnerten. Hinzu komme in diesem Zusammenhang, dass die von der Streithelferin zur Stützung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel nicht zeigten, weshalb die ältere Wortmarke für „Qualität, Luxus und ein anspruchsvolles Design“ stehen solle.

149    Drittens habe die Beschwerdekammer aus bestimmten, von der Streithelferin als Anlagen A 6a bis A 6c vorgelegten Beweismitteln falsche Schlüsse gezogen. Zum einen ließen die darin enthaltenen Informationen nicht den Schluss zu, dass die Klägerin tatsächlich eine Verknüpfung zwischen ihren Waren und dem Hotel Adlon herzustellen versuche. Zum anderen gehe aus dem Inhalt dieser Anlagen nicht hervor, dass die Gefahr eines Imagetransfers zugunsten ihrer Marke bestehe.

150    Viertens sei die Klägerin seit 1994 Inhaberin der nationalen deutschen Marke für Sanitärprodukte und habe sie bis jetzt intensiv benutzt. In diesem Zusammenhang sei zum einen festzustellen, dass in dem Zeitraum, in dem die Rechte an der Bezeichnung Adlon erloschen gewesen seien (1945 bis 1997) einer Nutzung dieser Bezeichnung für ihre Waren nichts entgegengestanden habe. Zum anderen scheide nach ständiger Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr aus, wenn wie hier eine friedliche Koexistenz der Marken vorliege.

151    Fünftens schließlich seien die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 nicht erfüllt, da die Streithelferin nicht nachgewiesen habe, dass in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland eine unlautere Ausnutzung existiere. Folglich gebe es einen legitimen Grund für die Eintragung der angegriffenen Marke in den übrigen Mitgliedstaaten der Union, in denen keine Gefahr einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung eines anderen Zeichens bestehe.

152    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

153    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines gewissen Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der angemeldeten Marke sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Marken sehen, d. h. sie gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C‑136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 25, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Éditions Quo Vadis/HABM – Gómez Hernández [„QUO VADIS“], T‑517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816, Rn. 25).

154    Nimmt das Publikum eine solche gedankliche Verknüpfung nicht vor, kann durch die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C‑136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Das Vorliegen einer solchen Verknüpfung ist umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der von ihnen betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren oder Dienstleistungen, sowie das betroffene Publikum, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der ihr innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, „QUO VADIS“, T‑517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 41 und 42).

156    Zwar kann, wenn das Publikum eine solche gedankliche Verknüpfung nicht vornimmt, durch die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden, doch reicht das Vorliegen dieser Verknüpfung allein nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass eine der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 genannten Beeinträchtigungen gegeben ist, die die spezifische Voraussetzung für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Schutz bekannter Marken darstellen (Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C‑136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 27).

157    Erstens ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Zeichen identisch sind (siehe oben, Rn. 75).

158    Zweitens hat die Beschwerdekammer zur Art und Nähe der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, zwischen den betreffenden Waren und Dienstleistungen bestehe eine gewisse Verbindung, da die von der angegriffenen Marke erfassten Waren, die alle einen Zusammenhang mit Sanitär- und Badanlagen aufwiesen, in den Toiletten und Bädern von Hotels benutzt werden könnten. In derselben Randnummer hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, Hotels seien der Sache nach bedeutende Kunden für Waren wie die von der angemeldeten Marke erfassten. Überdies könnten solche Waren einen Bezug zu Hotels aufweisen, da sie dem Stil eines bestimmten Hotels nachempfunden sein könnten.

159    Im vorliegenden Fall scheinen die von der angemeldeten Marke erfassten Sanitärprodukte nicht direkt und unmittelbar mit den durch die Marke der Streithelferin geschützten Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration zusammenzuhängen. Ein solcher Umstand schließt jedoch nicht aus, dass zwischen diesen Waren und diesen Dienstleistungen eine gewisse Nähe bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2012, ROYAL SHAKESPEARE, T‑60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 59).

160    In diesem Zusammenhang können die Umstände des vorliegenden Falls dem nicht entgegenstehen, dass ein gewisser Zusammenhang und eine gewisse Nähe zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – wie in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung – bejaht werden, sofern sie einander in gewissem Umfang ergänzen.

161    Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass eine von ihnen für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Waren oder Dienstleistungen, die sich an verschiedene Verkehrskreise richten, können per definitionem nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

162    Zur Erbringung von Dienstleistungen der Restauration und Hotellerie werden zwangsläufig Sanitärprodukte wie die von der Klägerin vermarkteten verwendet, so dass sie in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Hotels ihre Dienstleistungen nicht effizient erbringen können, ohne die von der angemeldeten Marke erfassten Waren zu installieren und zu verwenden. Zudem ergibt sich aus der Akte, dass Hotelketten auf ihrer Website Bad- und Sanitäraccessoires anbieten. Im Rahmen von Dienstleistungen der Hotellerie werden also solche Waren verwendet und können angeboten werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA’S], T‑213/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:37, Rn. 46, und vom 13. April 2011, Bodegas y Viñedos Puerta de Labastida/HABM – Unión de Cosecheros de Labastida [PUERTA DE LABASTIDA], T‑345/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:173, Rn. 52).

163    Unabhängig davon ist angesichts der erwiesenen Bekanntheit der älteren Marke zudem darauf hinzuweisen, dass das maßgebliche Publikum – die breite Öffentlichkeit in Deutschland – eine Verbindung zur Streithelferin herstellen könnte, wenn es dort, wo Sanitärprodukte verkauft werden, von der Klägerin vermarktete Waren zusammen mit der angegriffenen Marke sieht.

164    Insoweit ergibt sich aus Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung und den dort genannten Beweismitteln, dass die Klägerin selbst darauf abzielt, dass ihre Kunden eine Verbindung zur älteren Marke herstellen, und dabei deren Bekanntheit in Anspruch zu nehmen versucht. Dies wird u. a. dadurch belegt, dass die Klägerin in dem insbesondere in den Anlagen A 6a bis A 6c enthaltenen Auszug aus ihrer Website auf das Hotel Adlon Bezug nimmt und angibt, dass ihre Waren dessen besonderem Stil entsprächen. Dieser Bezugnahme sind auch zwei Fotos beigefügt, die das Hotel von innen und außen zeigen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind diese Gesichtspunkte zwangsläufig geeignet, die Gefahr eines Imagetransfers zu ihren Gunsten zu bestätigen.

165    In Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer genannten Umstände kann die Klägerin, da sie selbst offenkundig versucht, den vom Hotel Adlon repräsentierten besonderen Stil, nämlich den nostalgischen Einrichtungsstil vom Beginn des 20. Jahrhunderts, für sich in Anspruch zu nehmen, nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer nicht dargetan habe, inwiefern die ältere Wortmarke für „Qualität, Luxus und ein anspruchsvolles Design“ stehen solle.

166    Zudem kann die Klägerin in Anbetracht dessen, dass die fraglichen Dienstleistungen und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren einander zwangsläufig ergänzen (siehe oben, Rn. 162), auch nicht mit Erfolg ihre diversen Rügen in Bezug auf die Relevanz bestimmter Beweismittel in den Anlagen A 18 bis A 21 erheben, die im Wesentlichen bestätigen, dass Hotelketten Dusch- und Sanitäraccessoires anbieten. Selbst wenn diese Rügen begründet wären, ließe sich mit ihnen jedenfalls nicht die Erwägung der Beschwerdekammer in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen, wonach zwischen den fraglichen Waren und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen wegen ihres Ergänzungsverhältnisses eine gewisse Verknüpfung besteht. Daher sind sie im Licht der oben in Rn. 141 angeführten Rechtsprechung als ins Leere gehend zurückzuweisen.

167    Somit hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis kam, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration eine Verknüpfung bestehe.

168    Drittens ist hinsichtlich des maßgeblichen Publikums darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen der Beeinträchtigung in Form einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke angesichts des Umstands, dass sich das Verbot auf den vom Inhaber der angemeldeten Marke aus der älteren Marke gezogenen Vorteil bezieht, anhand des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 35 und 36).

169    Wie aus den Erwägungen in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, richten sich im vorliegenden Fall die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen u. a. an die breite Öffentlichkeit. In diesem Kontext ist nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung das Vorliegen der Beeinträchtigung in Form einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anhand des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Gleichwohl könnte jedoch, da es sich im vorliegenden Fall nicht um Waren des täglichen Bedarfs handelt, geltend gemacht werden, dass die Durchschnittsverbraucher dieser Waren möglicherweise aufmerksamer sind (Urteil vom 4. Oktober 2017, Gappol Marzena Porczyńska/EUIPO – Gap [ITM] [GAPPOL], T‑411/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:689, Rn. 195).

170    Aus der in den vorstehenden Randnummern vorgenommenen Analyse folgt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall für ihre eigenen Waren von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der älteren Marke profitieren würde. Auf dem Markt für Sanitärprodukte würden ihre Waren nämlich durch die Verknüpfung mit der Streithelferin und deren älterer Marke die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen, was der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Waren der Wettbewerber verschaffen würde. Dieser wirtschaftliche Vorteil bestünde darin, dass die von der Streithelferin zur Herbeiführung der Bekanntheit und des Images ihrer älteren Marke unternommenen Anstrengungen ausgenutzt würden, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Das entspricht einer unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 durch die Klägerin.

171    Da die einander gegenüberstehenden Zeichen identisch sind, weisen die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nämlich angesichts dessen, dass sie einander ergänzen und dass die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums beim Kauf von Sanitärprodukten wie den mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten möglicherweise höher ist, einen gewissen Grad an Nähe auf, so dass die Beschwerdekammer dem Widerspruch der Streithelferin zu Recht stattgegeben hat.

172    In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall die Gefahr besteht, dass zwischen den beiden Zeichen eine Verbindung hergestellt wird.

173    Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen der Klägerin, dass ein rechtfertigender Grund vorliege, nicht in Frage gestellt werden.

174    Die Klägerin macht geltend, die Streithelferin habe keine Anhaltspunkte geliefert, die den Schluss zuließen, dass eine nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung in Bezug auf die gesamte Union bestehe. In ihren Schriftsätzen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, da die einander gegenüberstehenden Marken im deutschen Hoheitsgebiet friedlich koexistierten, könne ihr nicht untersagt werden, ihre Rechte an der angegriffenen Marke auf Mitgliedstaaten auszuweiten, in denen keine Gefahr einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke bestehe. Die Streithelferin hätte nachweisen müssen, dass außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets eine solche Gefahr bestehe.

175    Erstens ist, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, nach den oben in den Rn. 163 und 167 getroffenen Feststellungen die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung im vorliegenden Fall nicht rein hypothetisch, sondern real. Zudem muss – wie sich aus den obigen Rn. 104 bis 106 ergibt – keineswegs das Bestehen einer solchen Gefahr für das gesamte Unionsgebiet dargetan werden.

176    Zweitens kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Tatsache, dass in einem Teil der Europäischen Union eine bekannte Unionsmarke und ein Zeichen friedlich koexistieren, nicht der Schluss gezogen werden, dass in einem anderen Teil der Union, in dem es diese friedliche Koexistenz nicht gibt, ein rechtfertigender Grund für die Benutzung dieses Zeichens besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juli 2017, Ornua, C‑93/16, EU:C:2017:571, Rn. 60).

177    Drittens ist hinsichtlich der Beweislast dafür, dass eine solche Gefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung einer Marke besteht, darauf hinzuweisen, dass es in einem Fall, in dem der Widerspruch gegen die Eintragung einer Unionsmarke auf eine ältere Marke gestützt und unter Berufung auf die Koexistenz dieser älteren Marke mit einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke das Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung der in Rede stehenden Marken in Abrede gestellt wird, der Partei, die diese Koexistenz geltend macht, obliegt, sie für das gesamte Unionsgebiet nachzuweisen (vgl. Urteil vom 10. April 2013, Höganäs/HABM – Haynes [ASTALOY], T‑505/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:160, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

178    Entsprechend der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung oblag der Klägerin der Beweis dafür, dass in Bezug auf das gesamte Unionsgebiet keine Gefahr einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung eines anderen Zeichens besteht. Unter diesen Umständen greift das Vorbringen der Klägerin nicht durch.

179    Folglich ist die dritte der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 erfüllt, so dass die Beschwerdekammer nicht gegen diese Bestimmung verstoßen hat.

180    Daher ist der von der Klägerin geltend gemachte dritte Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

181    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

182    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kludi GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Marcoulli

Frimodt Nielsen

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.