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Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-116/10)1

(Nichtigkeitsklage – EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Programm Nordrhein-Westfalen – Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Offensichtlich begründete Klage)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Möller, dann J. Möller und T. Henze im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann, B. Conte und A. Steiblytė)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10675 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der gemäß der Entscheidung K(97) 1120 der Kommission vom 7. Mai 1997 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Ziel-2-Programm Nordrhein-Westfalen (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Der Beschluss K(2009) 10675 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der gemäß der Entscheidung K(97) 1120 der Kommission vom 7. Mai 1997 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Ziel-2-Programm Nordrhein-Westfalen (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 134 vom 22.5.2010.