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Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-114/10)1

(Nichtigkeitsklage – EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Programm Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas – Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Offensichtlich begründete Klage)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch J. Möller und C. Blaschke, dann durch J. Möller und T. Henze als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann, B. Conte und A. Steiblytė)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch G. de Bergues und B. Messmer, dann durch D. Colas und J. Bousin), Königreich der Niederlande (Prosessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch C. Wissels und M. Noort, dann durch M. Bulterman und B. Koopman

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde

Tenor

Der Beschluss K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit er die Bundesrepublik Deutschland betrifft.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten.

Die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 134 vom 22.5.2010.