Language of document : ECLI:EU:T:2017:621





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. September 2017 –
Deutschland/Kommission

(Rechtssache T116/10)

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Programm Nordrhein-Westfalen – Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Offensichtlich begründete Klage“

1.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 60, 61)

2.      Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Verfahrensvorschriften – Sofortiges Inkrafttreten

(Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100 Abs. 5)

(vgl. Rn. 68, 71)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10675 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der gemäß der Entscheidung K(97) 1120 der Kommission vom 7. Mai 1997 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Ziel‑2‑Programm Nordrhein-Westfalen (1997–1999) in der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Der Beschluss K(2009) 10675 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der gemäß der Entscheidung K(97) 1120 der Kommission vom 7. Mai 1997 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Ziel‑2‑Programm Nordrhein-Westfalen (1997–1999) in der Bundesrepublik Deutschland wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.