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Klage, eingereicht am 1. März 2010 - Prionics/Kommission und EFSA

(Rechtssache T-112/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Prionics AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und M. Franz)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Anträge der Klägerin

Die "Scientific Opinion on Analytical sensitivity of approved TSE rapid tests" der EFSA und der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie zwei von der Klägerin hergestellte Tests, den Prionics(-Check LIA und den Prionics(-Check PrioSTRIP, derzeit nicht zur Verwendung bei der BSE-Überwachung empfiehlt;

der EFSA und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen das Wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 10. Dezember 2009 zur analytischen Sensitivität von zugelassenen TSE-Schnelltests (im Folgenden: "EFSA-Gutachten"). In diesem Gutachten wird unter anderem empfohlen, die analytische Sensitivität von zwei Testsystemen der Klägerin für BSE (Prionics(r)-Check LIA und Prionics(r)-Check PrioSTRIP) mit geeigneten Versuchen neu zu bewerten.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung geltend, da die Beklagten ihre Empfehlung in dem EFSA-Gutachten auf eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhaltes und auf widersprüchliche Angaben stützen würden.

Als zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass in Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, rechtliches Gehör gewährt werden müsse, gerügt. Ferner wird in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass ein Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes vorliege, da die EFSA entgegen ihrer eigenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, der Klägerin vor Veröffentlichung des EFSA-Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt habe.

An dritter Stelle wird ein Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes geltend gemacht, da die EFSA in dem EFSA-Gutachten entgegen ihrer eigenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften keine Angabe über Rechtsschutzmöglichkeiten gegen dieses Gutachten gemacht habe.

Zuletzt wird vorgetragen, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit und das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit durch die Veröffentlichung des EFSA-Gutachtens ohne Abwägung mit den für die Klägerin schädlichen Folgen vorliege.

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