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Klage, eingereicht am 8. März 2010 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-113/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C (2009) 10678 der Kommission vom 23. Dezember 2009, mit der die finanzielle Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zum operationellen Programm Baskenland Ziel 2 (1997-1999) in Spanien gemäß der Entscheidung C (98) 121 vom 5. Februar 1998, EFRE Nr. 97.11.09.007, gekürzt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der vorliegende Rechtsstreit hat seinen Ursprung in der Entscheidung C (98) 121 vom 5. Februar 1998, mit der die Kommission eine Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) an einem operationellen Programm in der Region Baskenland im Zeitraum 1997-1999, das in das gemeinschaftliche Förderkonzept für strukturelle Interventionen in den spanischen Ziel-1-Regionen einbezogen war, mit einem Höchstbetrag von 291 862 367 Euro zulasten des EFRE gewährte.

Laut der angefochtenen Entscheidung kam es bei der Durchführung dieses Programms bei 24 der 37 geprüften Projekten zu Unregelmäßigkeiten, die ein Gesamtvolumen von 4 844 712 820 Peseten betreffen und zu einer Finanzkorrektur von 27 794 540,77 Euro führen.

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 19881, da in der angefochtenen Entscheidung die Extrapolationsmethode angewandt worden sei und dieser Artikel die Extrapolation der bei konkreten Aktionen festgestellten Unregelmäßigkeiten auf die Gesamtheit der Aktionen, die in die mit Mitteln des EFRE finanzierten operationellen Programme einbezogen seien, nicht zulasse. Der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Korrektur fehle eine Rechtsgrundlage, da die Leitlinien der Kommission vom 15. Oktober 1997 für Nettofinanzkorrekturen im Rahmen der Anwendung des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Spanien/Kommission2 keine Rechtswirkungen gegenüber den Mitgliedstaaten entfalten könnten und Art. 24 nur die Kürzung der Beteiligungen ermögliche, durch deren Prüfung das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt werde, welcher Grundsatz verletzt werde, wenn Korrekturen im Extrapolationsweg vorgenommen würden.

Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit), da eine Korrektur im Weg der Extrapolation vorgenommen worden sei, obwohl sich hinsichtlich der geänderten Verträge keine Mängel im Bereich der Durchführung, der Kontrolle oder des Audits gezeigt hätten, zumal die durchführenden Organe spanisches Recht angewendet hätten, das der Gerichtshof der Europäischen Union nicht für unionsrechtswidrig erklärt habe. Die Beachtung des nationalen Rechts durch die durchführenden Behörden, möge sie auch die Kommission dazu veranlassen, das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder konkreter Verstöße gegen das Unionsrecht festzustellen, könne nicht als Ausgangsbasis für eine Extrapolation wegen Mängeln im Bereich der Durchführung dienen, wenn weder das von diesen Organen angewendete Gesetz vom Gerichtshof für unionsrechtswidrig erklärt worden sei, noch die Kommission gegen den Mitgliedstaat Klage nach Art. 258 AEUV erhoben habe.

Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates, da die für die Finanzkorrektur im Extrapolationsweg herangezogenen Musterfälle nicht repräsentativ seien. Die Kommission sei bei ihrer Extrapolation von einer sehr begrenzten Zahl von Musterfällen (37 von 3 348) ausgegangen, die nicht alle wesentlichen Bereiche des operationellen Programms umfasst hätten; sie habe dabei Ausgaben einbezogen, die zuvor von den spanischen Behörden in Abzug gebracht worden seien, sei von den erklärten Ausgaben und nicht von der Beteiligung an diesen ausgegangen und habe Software verwendet, die eine Zuverlässigkeit von unter 85 % aufweise. Daher erfüllten die Musterfälle nicht die notwendigen Repräsentativitätsvoraussetzungen, um als Ausgangsbasis für eine Extrapolation zu dienen.

Schließlich müsse die Mitteilung an die spanischen Behörden, dass Unregelmäßigkeiten vorlägen - die im August 2005 erfolgt sei, wobei es sich in den meisten Fällen um Unregelmäßigkeiten in den Jahren 1998 und 1999 gehandelt habe - zu ihrer Verjährung wegen Ablaufs der in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/953 vorgesehenen vierjährigen Frist führen.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31. Dezember 1988, S. 1).

2 - Rechtssache C-443/97, Slg. 2000, I-2415.

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23. Dezember 1995, S. 1).