Language of document : ECLI:EU:T:2011:197

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

5. Mai 2011

Rechtssache T‑402/09 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten – Verfahren zur Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 20. Juli 2009, Marcuccio/Kommission (F‑86/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑271 und II‑A‑1‑1467), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Luigi Marcuccio trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstanden sind.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Antrag auf Aufhebung der vorgerichtlichen Ablehnung des beantragten Schadensersatzes

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Mobbing – Begriff – Verhalten, das objektiv darauf gerichtet ist, den Betroffenen zu diskreditieren oder seine Arbeitsbedingungen zu verschlechtern

(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)

3.      Beamte – Mobbing – Beweislast – Verpflichtung des Betroffenen, einen Anfangsbeweis zu erbringen

(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)

4.      Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Beweiswürdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11)

5.      Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Würdigung des Beweismaterials durch das Gericht – Ausschluss

(Art. 256 Abs. 2 AEUV)

1.      Im Bereich des öffentlichen Dienstes bewirkt eine stillschweigende Ablehnung des bei der Anstellungsbehörde beantragten Schadensersatzes nur, dass die Partei, der ein Schaden entstanden sein soll, beim Unionsrichter eine Schadensersatzklage erheben kann; die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung dieser Ablehnung bleibt davon unberührt.

(vgl. Randnr. 23)

Verweisung auf: Gericht, 6. März 2001, Ojha/Kommission, T‑77/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑61 und II‑293, Randnr. 68

2.       Beim Mobbing handelt es sich um ein Verhalten, das objektiv darauf gerichtet ist, einen Kollegen zu diskreditieren oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern.

(vgl. Randnr. 35)

Verweisung auf: Gericht, 16. Mai 2006, Magone/Kommission, T‑73/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑107 und II‑A‑2‑485, Randnr. 79

3.      Der Beamte, der geltend macht, Opfer von Mobbing geworden zu sein, muss einen Anfangsbeweis für das Mobbing erbringen.

(vgl. Randnr. 39)

4.      Nach Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist allein dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt daher, sofern die dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweise nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt.

(vgl. Randnr. 43)

Verweisung auf: Gerichtshof, 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C‑449/99 P, Slg. 2001, I‑6733, Randnr. 44; Gerichtshof, 5. Juni 2003, O’Hannrachain/Parlament, C‑121/01 P, Slg. 2003, I‑5539, Randnr. 35; Gerichtshof, 27. April 2006, L/Kommission, C‑230/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45

5.      Es ist allein Sache des Gerichts für den öffentlichen Dienst, in seiner Eigenschaft als erstinstanzliches Gericht bei Anträgen einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf.

(vgl. Randnr. 50)

Verweisung auf: Gerichtshof, 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19