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Rechtsmittel, eingelegt am 7. Oktober 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2009 in der Rechtssache F-86/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-402/09 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

in jedem Fall den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne Einschränkungen aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, über die mit dem angefochtenen Beschluss entschieden wurde, in vollem Umfang und ohne Einschränkungen zulässig war;

dem Klagebegehren des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug in vollem Umfang und ohne Einschränkungen stattzugeben;

die Beklagte des ersten Rechtszugs zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang sowohl mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2009 in der Rechtssache F-86/07. Mit diesem Beschluss wurde die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Antrag des Rechtsmittelführers auf Durchführung einer Überprüfung in Bezug auf Mobbing, das dem Kläger während seiner dienstlichen Verwendung bei der Delegation der Kommission in Angola widerfahren sein soll, abzulehnen, und auf Ersatz des ihm durch das angebliche Mobbing entstandenen Schadens als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Seine Anträge begründet der Rechtsmittelführer wie folgt:

irrige und fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs der Untersuchung in Art. 17 Abs. 2 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten und des Begriffs der Untersuchung mit dem Ziel, festzustellen, ob ein Beamter eines Organs von Mobbing betroffen gewesen ist;

Rechtsfehler bei der Unzulässigerklärung des Antrags, die Ablehnung des Antrags auf eine Untersuchung aufzuheben, auch weil der Begriff des Fehlens eines Prüfungsgegenstands falsch ausgelegt worden sei;

Rechtsfehler bei der Unzulässigerklärung des Antrags auf Aufhebung des Berichts des IDOC, auch weil es völlig an einer Begründung fehle, über einen wesentlichen Aspekt des Rechtsstreits nicht befunden worden sei und der Begriff des vorbereitenden Rechtsakts auf den vorliegenden Fall falsch angewandt worden sei;

fehlerhafte Auslegung des Begriffs des Mobbing und der Beweislast des Mobbingopfers für das Mobbing;

völliges Fehlen einer Begründung der Ausführungen, die angeblich die Ablehnung der Schadensersatzanträge stützten.

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