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Klage, eingereicht am 9. Oktober 2006 - Sun Chemical Group u. a. / Kommission

(Rechtssache T-282/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sun Chemical Group BV (Weesp, Niederlande), Siegwerk Druckfarben AG (Siegburg, Deutschland), Flint Group Germany GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Dodoo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2006 in der Sache COMP/M.4071 - Apollo/Akzo Nobel IAR für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird nach Artikel 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2006 in der Sache COMP/M.4071 - Apollo/Akzo Nobel IAR beantragt, mit der ein angemeldeter Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde.

Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission den Zusammenschluss vorbehaltlos freigegeben habe, ohne die gründliche, ausführliche und konsistente Prüfung durchzuführen, die dieser Zusammenschluss angesichts der geltend gemachten ernsten Risiken für den Wettbewerb erfordert hätte. Bei einer Prüfung der Entscheidung, einer Auswertung der jeweiligen Antworten der Klägerinnen im Rahmen der von der Kommission vorgenommenen Marktuntersuchung und einer Untersuchung der hervorstechenden Merkmale des entsprechenden Industriezweigs zeige sich, dass die Kommission keine Erwägungen angestellt habe oder, soweit sie den Anschein von Erwägungen erwecke, Umstände außer Acht gelassen habe, die für eine vollständige und sorgfältige Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses wesentlich gewesen seien.

Ferner tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission nicht nur ihre eigenen Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse1, sondern auch die von ihnen eingelegten Beschwerden und vorgelegten Beweise außer Acht gelassen habe. Die Kommission stütze sich nämlich offensichtlich in mehrfacher Hinsicht allein auf die von den an dem Zusammenschluss Beteiligten vorgelegten Informationen, ohne deren Richtigkeit zu überprüfen, weshalb die Entscheidung mit rechtlichen, tatsächlichen und Beurteilungsfehlern behaftet sei.

Angesichts der oben umrissenen Umstände hätte die Kommission die Freigabe des angemeldeten Zusammenschlusses eingehend begründen müssen. Dass sie dies nicht getan habe, bedeute eine Verletzung ihrer Begründungspflicht und damit einen Verstoß gegen Artikel 253 EG.

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1 - ABl. 2004, C 31, S. 5 - 18.