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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. September 2008 - Gualtieri/Kommission

(Rechtssache T-284/06)1

(Abgeordneter nationaler Sachverständiger - Tagegeld - Wohnort im Zeitpunkt der Abordnung - Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 20 Abs. 3 Buchst. b des Beschlusses über abgeordnete nationale Sachverständige - Grundsatz der Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Claudia Gualtieri (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Gualtieri und M. Gualtieri)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt G. Faedo)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2006, mit der der Antrag der Klägerin abgelehnt wird, nach ihrer Scheidung den Betrag der gemäß Art. 17 des Beschlusses C (2002) 1559 der Kommission vom 30. April 2002 über die Regelung für abgeordnete nationale Sachverständige in seiner geänderten Fassung geschuldeten Vergütungen anzupassen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 154 vom 1.7.2006 (früher Rechtssache F-53/06).