Language of document : ECLI:EU:T:2017:751





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 25. Oktober 2017 –
Lucaccioni/Kommission

(Rechtssache T551/16)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Belastung durch Asbest und andere Stoffe – Berufskrankheit – Art. 73 des Statuts – Gemeinsame Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten – Art. 14 – Art. 266 AEUV – Ermessensmissbrauch – Ärzteausschuss – Kollegialitätsprinzip – Verstoß des Ärzteausschusses gegen den ihm erteilten Auftrag – Begründungspflicht – Schadensersatzklage – Verfahrensdauer – Immaterieller Schaden“

1.      Aufhebungsklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Erlass eines neuen Rechtsakts auf der Grundlage früherer vorbereitender Handlungen – Zulässigkeit

(Art. 266 AEUV)

(vgl. Rn. 52)

2.      Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Verfahrensvorschriften – Anwendung auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind

(vgl. Rn. 56)

3.      Beamtenklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 64)

4.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Ärztliche Begutachtung – Ermessen des Ärzteausschusses – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 73; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 22)

(vgl. Rn. 78, 79)

5.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Ärzteausschuss – Grundsatz der kollegialen Arbeitsweise – Bedeutung – Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern des Ärzteausschusses, die den Bericht unterzeichnet haben – Verstoß gegen das Kollegialprinzip – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 73; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 22)

(vgl. Rn. 82, 83)

6.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verstoß in einem Verwaltungsverfahren – Wirkungen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1)

(vgl. Rn. 93, 94)

7.      Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Ärztliche Begutachtung – Begründungspflicht des Ärzteausschusses – Unzureichende und unschlüssige Begründung – Rechtsfolgen – Aufhebung der auf den Bericht des Ärzteausschusses gestützten Entscheidung

(Beamtenstatut, Art. 73; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 22)

(vgl. Rn. 103-105, 109, 114)

8.      Beamtenklage – Schadensersatzantrag, der mit einer Anfechtungsklage in unmittelbarem Zusammenhang steht – Zulässigkeit trotz Fehlens eines dem Statut entsprechenden vorprozessualen Verfahrens

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 119, 121)

9.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 122)

10.    Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Ärzteausschuss – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Verstoß – Zurechnung an die Verwaltung – Voraussetzungen

(Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 22)

(vgl. Rn. 124, 125, 136)

11.    Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Andauernder Zustand des Wartens, der seine Ursache in der Rechtswidrigkeit einer von einem Organ erlassenen Entscheidung hat – Ausgleich des immateriellen Schadens durch eine angemessene Entschädigung

(Art. 266 AEUV)

(vgl. Rn. 144)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2014, mit der dem Kläger auf seinen Antrag vom 7. Juni 2000 nur eine Erhöhung der Entschädigung nach Art. 14 der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten um 20 % gewährt wurde, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Juni 2014, mit der Herrn Arnaldo Lucaccioni eine Erhöhung der Entschädigung nach Art. 14 der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten um 20 % gewährt wird, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission wird verurteilt, Herrn Lucaccioni 5 000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt die Kosten.