Language of document : ECLI:EU:T:2014:866





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. Oktober 2014 –
Marchiani/Parlament

(Rechtssache T‑479/13)

„Kostenerstattungs‑ und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Abweisung einer Klage als unbegründet, ohne über die Zulässigkeit zu entscheiden – Ermessen des Unionsrichters (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 23)

2.                     Europäisches Parlament – Kostenerstattungs‑ und Vergütungsregelung für die Mitglieder – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge – Vergütungen des Parlaments – Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 966/2012 als lex specialis gegenüber dem in der Kostenerstattungs‑ und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments vorgesehenen Verfahren (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 78 und 79; Entscheidung 2005/684 des Europäischen Parlaments) (vgl. Rn. 27‑31)

3.                     Europäisches Parlament – Kostenerstattungs‑ und Vergütungsregelung für die Mitglieder – Zulage für parlamentarische Assistenz – Fehlen von Belegen für eine ordnungsgemäße Verwendung – Rückerstattungspflicht – Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Zulage bei Antragstellung erfüllt – Keine Auswirkung (vgl. Rn. 45, 46, 49, 54)

4.                     Europäisches Parlament – Kostenerstattungs‑ und Vergütungsregelung für die Mitglieder – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge – Rückzahlungsverlangen in der Form eines Leistungsbescheids – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Beurteilungskriterien (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1) (vgl. Rn. 81‑84, 88)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 über die Rückforderung eines Betrags von 107 694,72 Euro vom Kläger und des entsprechenden Leistungsbescheids vom 5. Juli 2013

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jean‑Charles Marchiani trägt die Kosten.