Language of document : ECLI:EU:T:2014:140

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

21. März 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BigXtra – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑81/13

FTI Touristik GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. November 2012 (Sache R 2521/2011‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens BigXtra als Gemeinschaftsmarke,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 12. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Beschlusses vom 24. Juni 2013, mit dem der Antrag, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten, abgelehnt wurde,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2014,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. April 2011 meldete die Klägerin, die FTI Touristik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortmarke BigXtra.

3        Sie wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 39 und 41 bis 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge, Prospekte, Informationsmaterial; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel, soweit sie in Klasse 16 enthalten sind; Globen, Atlanten; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (zu Klasse 16 gehörend); Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, einschließlich Kunststofftüten oder -taschen, soweit in Klasse 16 enthalten, Hüllen aus Kunststoff, insbesondere für Reiseunterlagen“;

–        Klasse 35: „Marketing, Verkaufsförderung, Marketing-, Einkaufs- und Vertriebsberatung (Verbraucherberatung); Marktstudien, Meinungsforschung und Marktanalysen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Leitung und Organisation von Unternehmen und im Bereich der Personalverwaltung; fachliche Unternehmensberatung, insbesondere für Reisebüros; Werbung einschließlich Direktversand und Mailings; Beratung im Bereich von Werbung, Beratung im Bereich der Werbegestaltung, Werbung im Internet; Schaufensterdekoration; Vermittlung von Auskünften und Know-how auf betriebswirtschaftlichem Gebiet (Franchising); Verwaltung von Reisebüros für Dritte; Buchführung, Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Büroarbeiten; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Verteilung von Waren zum Werbezwecke; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen des elektronischen Handels; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke“;

–        Klasse 39: „Transportwesen, einschließlich der Vermittlung und Vermietung von Transportmitteln; Planung, Veranstaltung, Buchung und Vermittlung von Reisen, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; Bereitstellung und Vermittlung von Transportdienstleistungen (soweit sie in Klasse 39 enthalten sind) mittels Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen; Veranstaltung von Ausflugsfahrten, Reisebegleitung; Auskünfte in Transport- und Reiseangelegenheiten, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; Betrieb von Reisebüros für Dritte“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung von Reisenden und Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Vermittlung der vorstehend genannten Dienstleistungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen sowie entsprechender elektronischer Medien (einschließlich CD-Rom und CD-I); Bereitstellen von elektronischen Publikationen; Produktion, Zusammenstellung und Vermietung von Filmen, bespielten Videos, Film-, Rundfunk-, Fernsehgeräten, Sportgeräten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Tagungen und Seminaren“;

–        Klasse 42: „Vermittlung von technischem Know-how (Franchising); Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, insbesondere für Reisebüros; Dienstleistungen eines Designers, Architekten und Innenarchitekten; Beratung im Bereich der Einrichtung von Geschäftsgebäuden und Geschäften; technischer Entwurf, Entwicklung, Installation und Wartung oder Aktualisierung sowie Vermietung von Computersoftware; technischer Entwurf, Entwicklung, Vermietung von Computerhardware, Computerberatungsdienstleistungen“;

–        Klasse 43: „Reservierung und Vermietung von Zimmern; Dienstleistungen im Bereich der Verpflegung von Gästen in Restaurants und der Beherbergung von Gästen sowie diesbezügliche Vermittlung einschließlich Vermittlung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Reise- und Freizeitbereich“.

4        Am 15. Juni 2011 teilte der Prüfer des HABM der Klägerin mit, dass das in Rede stehende Zeichen seiner Ansicht nach nicht eintragungsfähig sei, da es für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und daher über keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verfüge.

5        Mit Schreiben vom 22. September 2011 nahm die Klägerin zum Standpunkt des Prüfers Stellung.

6        Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2011 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

7        Am 5. Dezember 2011 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

8        Mit Entscheidung vom 29. November 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

9        Die Beschwerdekammer war der Auffassung, das in Rede stehende Zeichen habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Zunächst führte sie aus, dass sich die beanspruchten Waren hauptsächlich an die Durchschnittsverbraucher und die Dienstleistungen besonders an ein Fachpublikum richteten. Ferner werde das fragliche Zeichen zumindest vom englischsprachigen Verbraucher als aus den beiden Wortbestandteilen „big“ und „xtra“ bestehend aufgefasst, deren Bedeutung ihm genau bekannt sei. Diese Begriffe seien in ihrer Gesamtheit nicht unterscheidungskräftig, und der englischsprachige Verbraucher werde bei dem in Rede stehenden Zeichen sofort verstehen, dass die Waren und Dienstleistungen „viel mehr“ anböten oder durch deren Konsum bzw. Benutzung „man mehr bekommt“. Die maßgeblichen Verkehrskreise sähen somit in dem Zeichen nur einen Qualitätshinweis, der die positiven Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorheben solle. Diese Beurteilung sei für alle diese Waren und Dienstleistungen anwendbar. Die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens, nämlich „extra groß“, sei so offensichtlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keiner Gedankenschritte bedürften, um sie sofort aufzufassen. Die Beschwerdekammer zog daraus den Schluss, dass dem fraglichen Zeichen das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin führt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

14      Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken um solche, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T‑405/07 und T‑406/07, Slg. 2009, II‑1441, Rn. 33, und vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).

15      Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft kommt jedoch das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zum Tragen (Urteile des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T‑337/99, Slg. 2001, II‑2597, Rn. 44, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, Slg. 2009, II‑3535, Rn. 16).

16      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen danach zu beurteilen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise sie wahrnehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑535, Rn. 34, und vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen, C‑265/09 P, I‑8265, Rn. 32; Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Compagnie générale de diététique/HABM [GARUM], T‑341/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30).

17      Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, sind nicht schon wegen einer solchen Verwendung von der Eintragung ausgeschlossen (Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C‑517/99, Slg. 2001, I‑6959, Rn. 40, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg. 2004, I‑10031, Rn. 41, und Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 35; Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 15). An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Rn. 32 und 44, Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 36, und Qualität hat Zukunft, Rn. 16). Aus der Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, Rn. 24, Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 37, und Qualität hat Zukunft, Rn. 17).

18      Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, könnte Unterscheidungskraft und die Eignung, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, zuerkannt werden, sofern diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 56 und 57).

19      Nach ständiger Rechtsprechung ist einer aus einem Werbeslogan bestehenden Marke Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T‑130/01, Slg. 2002, II‑5179, Rn. 20, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS… FEELS LIKE GRASS… PLAYS LIKE GRASS], T‑216/02, Slg. 2004, II‑1023, Rn. 25, vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg. 2004, II‑1915, Rn. 25, vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T‑320/03, Slg. 2005, II‑3411, Rn. 66, und Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 22).

20      Eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke ist hingegen als nicht unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden (Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 17 angeführt, Rn. 22). Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg. 2003, II‑2235, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T‑128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch erlangt das angemeldete Wortzeichen nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass sein semantischer Gehalt keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 31).

21      Die vorliegende Klage ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

22      Was an erster Stelle die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Zeichen BigXtra aus dem Wortbestandteil „big“, der auf das englische Wort „big“ verweise, was „groß“ bedeute, und dem Wortbestandteil „xtra“ zusammensetze, der auf die gleiche Weise ausgesprochen werde wie das englische Wort „extra“, und dass demzufolge auf die Sicht des englischsprachigen Verbrauchers abzustellen sei, was die Klägerin im Übrigen nicht bestreitet.

23      Sie vertritt jedoch die Ansicht, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen unterschiedlich seien. Die Beschwerdekammer habe angenommen, dass sich die betreffenden Waren der Klasse 16 hauptsächlich an Verbraucher und die betreffenden Dienstleistungen an ein Fachpublikum richteten, ohne diese Unterscheidung jedoch zu begründen. Nach Ansicht der Klägerin setzen sich die für die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Durchschnittsverbrauchern als auch aus Fachkreisen zusammen.

24      Zum einen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung angenommen hat, dass sich die beanspruchten Waren der Klasse 16 „hauptsächlich“ an den Durchschnittsverbraucher richteten und die Dienstleistungen „besonders“ an ein Fachpublikum. Demnach ist die Beschwerdekammer entgegen der Auffassung der Klägerin davon ausgegangen, dass sich die Waren der Klasse 16 gleichermaßen an ein Fachpublikum und die genannten Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41 und 42 auch an Durchschnittsverbraucher richten konnten. Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung implizit hervor, dass sich die Beschwerdekammer bewusst war, dass der Aufmerksamkeitsgrad bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unterschiedlich ist, je nachdem, ob es sich um Durchschnittsverbraucher oder um Fachkreise handelt, und dass ihre Schlussfolgerung, dass dem in Rede stehenden Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, weil es lediglich als Werbeversprechen wahrgenommen werde, unabhängig vom Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verbraucher Geltung beanspruchte. Es ist insoweit ständige Rechtsprechung, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Fachpublikums, der grundsätzlich hoch ist, bei Werbebotschaften verhältnismäßig gering ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 24, vom 20. Januar 2009, Pioneer Hi-Bred International/HABM (OPTIMUM), T‑424/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27, und vom 23. September 2011, Vion/HABM (PASSION FOR BETTER FOOD), T‑251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 20). Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, es sei erforderlich, die Unterscheidung zwischen den Durchschnittsverbrauchern und dem Fachpublikum nach Waren und Dienstleistungen zu rechtfertigen, ohne Belang.

25      Zum anderen hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass sich die in Rede stehenden Waren der Klasse 16 hauptsächlich an den Durchschnittsverbraucher richteten. Es handelte sich nämlich um für Durchschnittsverbraucher bestimmte Waren des täglichen Bedarfs (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2011, Olymp Bezner/HABM – Bellido [OLYMP], T‑204/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso waren mehrere Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet wurde, für ein aus Fachleuten bestehendes Publikum bestimmt. Es handelt sich z. B. um Beratungsdienstleistungen, Unternehmensleitungsdienstleistungen (Klasse 35), den Betrieb von Reisebüros für Dritte (Klasse 39), die Organisation und Veranstaltungen von Konferenzen, Kongressen etc. (Klasse 41) oder auch die Vermittlung von technischem Know-how (Klasse 42). Der Beschwerdekammer ist daher kein Fehler unterlaufen, als sie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung betont hat, dass sich die Dienstleistungen besonders an ein Fachpublikum der verschiedenen Bereiche richte, in denen diese Dienstleistungen vorzufinden seien.

26      An zweiter Stelle ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke richtig analysiert hat, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, und hinsichtlich ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise die Unterscheidungskraft fehle.

27      Erstens ist daran zu erinnern, dass sich das in Rede stehende Zeichen aus den Wortbestandteilen „big“ und „xtra“ zusammensetzt. Nach der Rechtsprechung ist im Fall zusammengesetzter Wortzeichen deren relevante Bedeutung zu berücksichtigen, die sich nicht nur aus einem ihrer Bestandteile ergibt, sondern aus allen Bestandteilen, aus denen sie sich zusammensetzen (Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T‑28/06, Slg. 2007, II‑4413, Rn. 32). So darf sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Zeichen nicht auf eine Untersuchung jedes ihrer isoliert betrachteten Worte oder Bestandteile beschränken, sondern muss auf jeden Fall auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein, nicht aber auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig sein können. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg. 2008, I‑3297, Rn. 41). Anders formuliert ist für die Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die verschiedenen Gestaltungselemente dieser Marke jeweils einzeln geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Rn. 82, und Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T‑157/08, Slg. 2011, II‑137, Rn. 50)

28      Das Vorgehen der Beschwerdekammer, zunächst jeden einzelnen Wortbestandteil der angemeldeten Marke zu analysieren, steht im Einklang mit der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung.

29      Insoweit bestreitet die Klägerin hinsichtlich des Wortbestandteils „big“ nicht, dass dieser – wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat – „von beachtlicher Größe oder Umfang“ bedeutet oder im Sinne von „besonders wichtig oder bedeutend“ zu verstehen ist.

30      In Bezug auf den Wortbestandteil „xtra“ hingegen trägt die Klägerin ohne Erfolg zum einen vor, es liege nicht auf der Hand, dass der maßgebliche Verbraucher diesen Wortbestandteil als Hinweis auf das englische Wort „extra“ wahrnehmen werde. Dieser Wortbestandteil wird nämlich auf die gleiche Weise ausgesprochen wie das englische Wort, wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung betont. Bei einer Wortmarke, die ebenso gehört wie gelesen werden soll, ist die klangliche Identität bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Rn. 99), wie die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung unterstreicht.

31      Die Beschwerdekammer stellt ebenfalls zu Recht fest, dass es in der englischen Sprache üblich sei, das Wort „extra“ durch die Kurzform „Xtra“ zu abkürzen. Dies wird durch eine Website bestätigt, auf die das HABM verweist. Die Klägerin liefert kein Anhaltspunkt, der diese Feststellung überzeugend widerlegen würde. Wie das HABM bemerkt, benutzt die Klägerin selbst diesen Begriff auf ihrer Website als Abkürzung für das genannte englische Wort und geht somit davon aus, dass ihre Kunden den betreffenden Begriff in diesem Sinn verstehen.

32      Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass der Wortbestandteil „xtra“ nicht unmittelbar als Hinweis auf eine höhere Qualität verstanden werde, der häufig in der Werbesprache benutzt werde. Dass eine Ware oder Dienstleistung „besonders“, „mehr“, „zusätzlich“ oder auch „außerordentlich“ sei, stelle keinen Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit oder Güte dar.

33      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn das englische Wort „extra“ fällt in die Kategorie der Superlative. Aufgrund seiner generischen Bedeutung, die darauf abzielt, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften einer beliebigen Ware oder Dienstleistung zu preisen, vermittelt der Wortbestandteil „xtra“ dem Verbraucher zwar keine Vorstellung von der Art der mit ihm gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung, doch kann dieser Wortbestandteil, gerade weil er im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff verwendet wird, nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren hinzuweisen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM [TOP], T‑242/02, Slg. 2005, II‑2793, Rn. 93 und 95).

34      Zweitens ist in Bezug auf die Kombination der Wortbestandteile „big“ und „xtra“ festzustellen, dass die Beschwerdekammer, nachdem sie die jeweilige Bedeutung dieser Bestandteile zutreffend bestimmt hatte, in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, dass das in Rede stehende Zeichen als aus diesen beiden Begriffen zusammengesetzt aufgefasst werde und diese in ihrer Gesamtheit nicht unterscheidungsfähig seien. Zuzustimmen ist der Erwägung, dass die vereinigten Bestandteile im Sinne von „viel mehr“ bzw. dahin zu verstehen sind, dass durch den Konsum oder die Benutzung der Waren oder Dienstleistungen „man mehr bekommt“. In diesem Sinne werden die maßgeblichen Verkehrskreise – wie aus Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht – das in Rede stehende Zeichen in Verbindung mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen als eine ausschließlich lobende Werbeaussage verstehen, die für alle genannten Waren und Dienstleistungen gilt, da sie alle z. B. „extra große Abzüge“ oder „extra große Vorteile“ anbieten können. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher keine Bedeutung wahrnehmen, die über die der Wortbestandteile, aus den sich das in Rede stehende Zeichen zusammensetzt, hinausgeht.

35      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens so offensichtlich, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise nicht analysieren müssen, um es zu verstehen.

36      Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass dem in Rede stehenden Zeichen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

37      Keines der weiteren Argumente, die die Klägerin zum Beweis für die Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens vorgebracht hat, vermögen diese Schlussfolgerung zu entkräften.

38      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Beschwerdekammer weder das schöpferische Element des in Rede stehenden Zeichens ausreichend berücksichtigt noch beachtet habe, dass dieses aus lexikalischer Sicht eine in der englischen wie in anderen Unionssprachen der Struktur nach unübliche Wortverbindung sei. Die besondere Zusammensetzung dieses Zeichens mit dem Großbuchstaben „X“ in der Mitte als Element des Wortbestandteils „xtra“ verleihe dem fraglichen Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft, um das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu beseitigen.

39      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist der Erwägung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass die Bezeichnung „BigXtra“ nicht in einer Weise vom üblichen Sprachgebrauch abweicht, dass der maßgebliche Verbraucher hierin mehr als die bloße Verbindung der Wortbestandteile „big“ und „xtra“ sähe (vgl. Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung).

40      Sodann verleiht der Großbuchstabe „X“ in der Mitte des in Rede stehenden Zeichens diesem insoweit keine wie auch immer geartete Originalität. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass falsche Schreibweisen im Allgemeinen nicht zur Überwindung eines Eintragungshindernisses beitragen, das sich daraus ergibt, dass der Aussagegehalt des Zeichens ohne Weiteres als anpreisend oder beschreibend verstanden werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Rn. 37, vom 16. September 2008, ratiopharm/HABM [BioGeneriX], T‑48/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 30, und vom 26. November 2008, En Route International/HABM [FRESHHH], T‑147/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 19). Eine falsche Schreibweise stellt normalerweise keinen schöpferischen Umstand dar, der es ermöglichen würde, Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T‑331/99, Slg. 2001, II‑433, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn schließlich die falsche Schreibweise einer Wortmarke phonetisch nicht wahrgenommen wird, ist sie ohne Bedeutung für den Sinngehalt, den die maßgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Marke zuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. November 2008, Avon Products/HABM [ANEW ALTERNATIVE], T‑184/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26).

41      Auch in Bezug auf die Tatsache, dass die beiden Wortbestandteile, die das in Rede stehende Zeichen bilden, ohne Leerzeichen oder Bindestrich aneinandergereiht sind und mit einem Großbuchstaben beginnen, ist festzustellen, dass diese beiden Gesichtspunkte dem Zeichen insgesamt nicht die Eignung verleihen können, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies gilt umso mehr, als der mögliche Effekt einer Aneinanderreihung ohne Zwischenräume dadurch vollständig neutralisiert wird, dass der zweite Bestandteil, nämlich der Wortbestandteil „xtra“, mit einem Großbuchstaben beginnt (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts MunichFinancialServices, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 37, und vom 24. April 2012, Leifheit/HABM (EcoPerfect), T‑328/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34).

42      Insoweit vertritt die Klägerin zu Unrecht die Ansicht, dass die Aussage des oben Rn. 41 angeführten Urteils EcoPerfect auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die aneinandergereihten Begriffe „eco“ und „perfect“ – im Gegensatz zu dem in Rede stehenden Zeichen, bei dem das englischen Wort „extra“ durch Verwendung der Kurzform „Xtra“ abgekürzt worden sei – keine Veränderung erfahren hätten. Wie oben in Rn. 31 ausgeführt, ist es in der englischen Sprache üblich, das Wort „extra“ auf diese Weise zu abkürzen, und die Kurzform ist daher ein anpreisende Bezeichnung, die ebenso geläufig ist wie das Wort selbst. Die Beschwerdekammer durfte sich daher in dieser Hinsicht auf das oben in Rn. 41 angeführte Urteil EcoPerfect stützen.

43      Die Klägerin trägt zweitens ohne Erfolg vor, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens nicht in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen geprüft habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, Slg. 2007, I‑1455, Rn. 37). Dies gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse gehören, da die betreffenden Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg. 2010, I‑2395, Rn. 40, und Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2013, Isdin/HABM und Bial-Portela, C‑597/12 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27).

44      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass das in Rede stehende Zeichen als positive Eigenschaft der betroffenen Waren und Dienstleistungen verstanden und als Werbeversprechen wahrgenommen werde. Sie hat – wie es bereits der Prüfer getan hatte – hervorgehoben, dass diese Beurteilung für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen gelte. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer somit für jede einzelne der von der Anmeldung erfassten Waren und jede einzelne der von ihr erfassten Dienstleistungen die Gültigkeit der Feststellung betont, dass der Verbraucher das Zeichen BigXtra sofort in dem Sinne verstehen wird, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen viel mehr anbieten oder man durch ihren Konsum mehr bekommt, d. h. extragroße Abzüge, extragroße Vorteile, einen besonderen Zusatz, Zuschlag oder eine Sondervergütung. Aus der Begründung in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung geht insbesondere hervor, dass die Feststellung, dass das in Rede stehende Zeichen als eine positive Eigenschaft der betroffenen Waren und Dienstleistungen verstanden und als ein Werbeversprechen wahrgenommen wird, daher rührt, dass alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen extra große Abzüge, extra große Vorteile oder eine Sondervergütung anbieten können.

45      Somit hat sich die Klägerin, obschon die Beschwerdekammer unzweideutig betont hat, dass ihre Feststellung für alle Waren und alle Dienstleistungen galt, mit der Rüge begnügt, dass die Beschwerdekammer auf keine einzige von der Anmeldung erfasste Ware oder Dienstleistung konkret Bezug genommen habe. Sie hat damit weder angegeben, auf welche Waren oder Dienstleistungen ihrer Ansicht nach die in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung nicht anwendbar sein soll, noch hat sie bestritten, dass die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 39 und 41 bis 43 jeweils hinreichend homogene Kategorien oder Gruppen von Waren oder Dienstleistungen bildeten.

46      Zudem weisen die einzelnen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 39 und 41 bis 43 untereinander keine solchen Unterschiede hinsichtlich ihrer Art, ihrer Merkmale, ihrer Bestimmung und ihrer Vertriebsform auf, dass sie zwangsläufig als nicht hinreichend homogene Kategorien oder Gruppen von Waren oder Dienstleistungen angesehen werden könnten, um im vorliegenden Fall eine derartige globale Begründung zu erlauben. Aufgrund der Begründung in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung konnte die Klägerin somit nachvollziehen, dass das betreffende Zeichen als eine positive Eigenschaft für jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen verstanden und als ein Werbeversprechen in Bezug auf die Gesamtheit dieser Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde, und war das Gericht imstande, nachzuprüfen, ob die von der Beschwerdekammer in dieser Hinsicht vorgenommene Würdigung berechtigt war (siehe oben, Rn. 28 bis 36).

47      Erst in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin als Beispiel die in der Klasse 35 genannte Dienstleistung „Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen“ angeführt und geltend gemacht, dass sie anhand der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehen könne, inwiefern dem Zeichen BigXtra hinsichtlich dieser Dienstleistung die Unterscheidungskraft fehle. Aus den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass dieses Zeichen nach Ansicht des Prüfers und der Beschwerdekammer in Bezug auf diese Dienstleistung als Werbeversprechen in dem Sinne verstanden werde, dass diese Dienstleistung „viel mehr“ biete oder man durch ihre Benutzung mehr bekomme, etwa „extra große“ Vorteile. Selbst für das in der mündlichen Verhandlung genannte Beispiel ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage war, die Begründung der angefochtenen Entscheidung nachzuvollziehen, und diese Begründung dem Gericht ermöglicht, nachzuprüfen, ob die von der Beschwerdekammer vorgenommene Würdigung der Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens in Bezug auf die Dienstleistung „Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen“ berechtigt war. Aus der oben in den Rn. 28 bis 36 vorgenommenen Analyse geht nämlich hervor, dass der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen ist, als sie annahm, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen in Bezug auf die genannte Dienstleistung als ausschließlich lobende Werbeaussage verstehen würden, da diese Dienstleistung „extra große Abzüge“ hinsichtlich ihrer Kosten oder „extra große Vorteile“ hinsichtlich ihrer Erbringung bieten könne.

48      Drittens macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass, da es sich bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen größtenteils um solche des täglichen Bedarfs handele, die angesprochenen Verkehrskreise flüchtiger vorgingen und den Sinngehalt, den die Beschwerdekammer dem Zeichen unterstellt habe, nicht unmittelbar auffassten. Wie oben in Rn. 35 ausgeführt, ist die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens nämlich so offensichtlich, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise nicht analysieren müssen, um es zu verstehen. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise – wie die Klägerin behauptet – weniger aufmerksam wären, hätte dies keine Auswirkung darauf, dass das in Rede stehende Zeichen als eine positive Eigenschaft der betroffenen Waren und Dienstleistungen verstanden und lediglich als Werbeversprechen wahrgenommen wird.

49      Viertens ist das Vorbringen, dass das Zeichen kein üblicherweise verwendetes Wort sei, ohne Belang. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unterscheidungskraft einer Marke danach beurteilt, ob sie von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann. Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil LIVE RICHLY, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 88).

50      Die Klägerin zieht fünftens das oben in Rn. 16 angeführte Urteil Audi/HABM als Beleg dafür heran, dass der anpreisende Sinn des in Rede stehenden Zeichens nicht ausschließe, dass dieses trotzdem geeignet sei, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten, die es bezeichne, und es somit von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden könne. Nach der Rechtsprechung kann jedoch einem solchen Zeichen nur dann Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn es über seine Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne die oben in Rn. 19 angeführten Urteile REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, Rn. 20, und LIVE RICHLY, Rn. 66). Im vorliegenden Fall wird das in Rede stehende Zeichen – wie die Beschwerdekammer in den Rn. 17, 18, 22 bis 25 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – als Werbeversprechen wahrgenommen und seine Bedeutung weicht nicht in einer Weise vom üblichen Sprachgebrauch ab, dass die maßgeblichen Verkehrskreise hierin mehr als die bloße Zusammensetzung der Wortbestandteile „big“ und „extra“ erkennen würden. Seine Bedeutung ist so offensichtlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keiner Gedankenschritte bedürfen, um sie sofort aufzufassen. Das angemeldete Zeichen ist somit seiner Form nach ein klassischer Slogan, der keine Bestandteile enthält, die es dem betroffenen Durchschnittsverbraucher über seine werbemäßige Bedeutung hinaus erlauben könnten, es als Marke für die bezeichneten Waren leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Audi/OHMI, oben in Rn. 16 angeführt, Rn. 44, 45, 56 bis 59).

51      Sechstens kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, dass die Beschwerdekammer gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, weil sie ihre vorherige Entscheidungspraxis nicht berücksichtigt habe.

52      Nach der Rechtsprechung ist das HABM verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das HABM zwar die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Rn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall stand der von der Klägerin vorgenommenen Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Eintragungshindernisse entgegen. Da oben in Rn. 36 festgestellt worden ist, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Eintragung des in Rede stehenden Zeichens für die betreffenden Waren und Dienstleistungen mit der Verordnung Nr. 207/2009 unvereinbar ist, konnte sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM berufen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

53      Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

54      Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die FTI Touristik GmbH trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. März 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.