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Klage, eingereicht am 22. Juli 2014 – ZZ/Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

(Rechtssache F-71/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. F. de Castro und J.-L. Gillain)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Zulage für die Lebensbedingungen, die zusätzliche Zulage im Hinblick auf die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung der Klägerin und Tagegeld nicht mehr zu gewähren, sowie Antrag auf Auszahlung von 49 nicht genommenen Urlaubstagen für das Jahr 2012 und auf Schadensersatz wegen unterlassener Unterstützung und Imstichlassen nach dem Arbeitsunfall, den die Klägerin erlitten hat

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihr die Zulage für die Lebensbedingungen und die zusätzliche Zulage vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 oder zumindest das Tagegeld für diesen Zeitraum zu zahlen;

ihr 49 nicht genommene Urlaubstage für das Jahr 2012 auszuzahlen;

den Wiederabschluss des Vertrags oder den Abschluss eines neuen unbefristeten Vertrags oder eines Vertrags, der bei seinem Ablauf als unbefristeter Vertrag anzusehen ist, oder Ersatz des Schadens, der darauf beruht, dass ohne den Unfall ein neuer Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossen worden wäre;

den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund des Unfalls erlitten hat: erstens 10 000 Euro wegen unterlassener Unterstützung in medizinischer, administrativer und finanzieller Hinsicht in Jordanien und Brüssel; zweitens einen Betrag in Höhe der nicht bezogenen oder ihr entgangenen Gehälter, Zulagen und Vorteile sowie der medizinischen und sonstigen Kosten, die ihr aufgrund des Unfalls, für den die Vereinten Nationen und der EAD verantwortlich sind, entstanden sind und die vorläufig auf 50 000 Euro geschätzt werden, wobei der EAD ihr in dem Rechtsstreit über die Haftung der Vereinten Nationen und aller an der Veranstaltung des Kurses Beteiligten beizustehen und ihn zu finanzieren hat; drittens einen vorläufigen Betrag von 50 000 Euro wegen missbräuchlicher Verwendung befristeter Verträge, die jedes Mal Probezeitklauseln enthalten, insbesondere wegen des letzten Vertrags und seiner unterbliebenen Verlängerung.