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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 7. Mai 2003

    in der Rechtssache T-23/01: Eugène Émile Marie Kimman gegen Kommission der

    Europäischen Gemeinschaften(1)

    (Beamte ( Jahresurlaub ( Dienstliche Verwendung in einem Drittstaat -

    Einrede der Rechtswidrigkeit)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-23/01, Eugène Émile Marie Kimman, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und F. Clotuche-Duvieusart), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2000, mit der sie den Jahresurlaub des Klägers für das Jahr 2000 um einen Tag gekürzt hat, hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter N. J. Forwood und H. Legal ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 7. Mai 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit der Jahresurlaub des Klägers für das Jahr 2000 um einen Tag gekürzt wird.

2.Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 95 vom 24.3.2001.