Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 9. Juli 2003

in der Rechtssache T-22/01, Petros Efthymiou gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Beamte ( Reisekostenerstattung ( Flugreisen in der Business-Class)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-22/01, Petros Efthymiou, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und V. Peere, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und H. Tserepa-Lacombe), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. März 2000, mit der drei "ergänzende Berichtigungen" von Reisekostenabrechnungen festgesetzt und dem Kläger Überzahlungen angelastet wurden, sowie wegen Verurteilung der Kommission zur Erstattung der vom Gehalt des Klägers wegen Überzahlung einbehaltenen Beträge hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras ( Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin ( am 9. Juli 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Kommission vom 24. März 2000, mit der drei "ergänzende Berichtigungen" von Reisekostenabrechnungen festgesetzt und dem Kläger Überzahlungen angelastet wurden, wird aufgehoben, soweit damit dem Kläger für die Dienstreise nach Den Haag vom 12. bis 18. September 1999 eine Überzahlung von Flugkosten in Höhe von 1 921 BEF anstelle von 1 291 BEF angelastet wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15,62 Euro nebst Verzugszinsen ab 26. Juni 2000 zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, in dem betreffenden Zeitraum anwendbaren Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten und ein Sechstel der Kosten des Klägers.

____________

1 - (ABl. C 79 vom 10.3.2001.