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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2002 in der Rechtssache T-21/01, Georgios Zavvos gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Disziplinarordnung ( Zurückstufung ( Artikel 11 Absatz 1 und 14 des Statuts)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-21/01, Georgios Zavvos, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Linkebeek (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und D. Waelbroek), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2000, mit der der Kläger von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 6 unter Beibehaltung der Dienstaltersstufe zurückgestuft wurde, und Ersatz des ihm angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens, der auf 1 350 000 Euro beziffert wurde, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin ( am 9. Juli 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2000, mit der der Kläger von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 6 unter Beibehaltung der Dienstaltersstufe zurückgestuft wurde, wird aufgehoben.

2.Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger 2 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die des Klägers.

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1 - ABl. C 79 vom 10. 3. 2001.