Amtsblattmitteilung
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2002 in der Rechtssache T-21/01, Georgios Zavvos gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
1(Beamte ( Disziplinarordnung ( Zurückstufung ( Artikel 11 Absatz 1 und 14 des Statuts)
(Verfahrenssprache: Französisch)
In der Rechtssache T-21/01, Georgios Zavvos, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Linkebeek (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und D. Waelbroek), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2000, mit der der Kläger von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 6 unter Beibehaltung der Dienstaltersstufe zurückgestuft wurde, und Ersatz des ihm angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens, der auf 1 350 000 Euro beziffert wurde, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin ( am 9. Juli 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1.Die Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2000, mit der der Kläger von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 6 unter Beibehaltung der Dienstaltersstufe zurückgestuft wurde, wird aufgehoben.
2.Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger 2 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die des Klägers.
____________1 - ABl. C 79 vom 10. 3. 2001.