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Amtsblattmitteilung

 

    BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    30. September 2002

    in der Rechtssache T-25/01: Francisco Miguel Viana França gegen Kommission der

     Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte ( Sonderurlaub für Wahlen ( Reisetage ( Belege ( Unzuständigkeit ( Mitwirkungs- und Treuepflicht ( Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

    (Verfahrenssprache: Portugiesisch)

In der Rechtssache T-25/01, Francisco Miguel Viana França, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Gentil Anastácio, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. de Avelar Santos und F. Clotuche-Duvieusart) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 31. März 2000, mit der dem Kläger die Gewährung von Reisetagen im Zusammenhang mit Sonderurlaub für Wahlen verweigert wurde, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh ( Kanzler: H. Jung ( am 30. September 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.

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1 - ) ABl. C 108 vom 7.4.2001.