Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie - Polen) – J. D./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
(Rechtssache C-4/16)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2009/28/EG – Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a – Energie aus erneuerbaren Quellen – Wasserkraft – Begriff – Energie, die in einem an Einleitungen von Abwässern eines anderen Betriebs gelegenen kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J. D.
Beklagte: Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
Tenor
Der Begriff „Energie aus erneuerbaren Quellen“ in Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist dahin auszulegen, dass er die Energie einschließt, die in einem kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird, das weder ein Pumpspeicherkraftwerk noch ein Laufwasserkraftwerk mit Pumpfunktion ist und das an Einleitungen von Industrieabwässern eines anderen Betriebs gelegen ist, der das Wasser zuvor für eigene Zwecke entnommen hat.
____________1 ABl. C 111 vom 29.3.2016.