Language of document : ECLI:EU:C:2017:153

Rechtssache C-4/16

J. D.

gegen

Prezes Urzędu Regulacji Energetyki

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie Wydział Cywilny)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2009/28/EG – Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a – Energie aus erneuerbaren Quellen – Wasserkraft – Begriff – Energie, die in einem an Einleitungen von Abwässern eines anderen Betriebs gelegenen kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2017

Umwelt – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Richtlinie 2009/28 – Begriff der Energie aus erneuerbaren Quellen – Energie, die in einem an Einleitungen von Abwässern eines anderen Betriebs gelegenen Wasserkraftwerk erzeugt wird – Einbeziehung

(Richtlinie 2009/28 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a)

Der Begriff „Energie aus erneuerbaren Quellen“ in Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist dahin auszulegen, dass er die Energie einschließt, die in einem kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird, das weder ein Pumpspeicherkraftwerk noch ein Laufwasserkraftwerk mit Pumpfunktion ist und das an Einleitungen von Industrieabwässern eines anderen Betriebs gelegen ist, der das Wasser zuvor für eigene Zwecke entnommen hat.

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 36 bis 38 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Anhaltspunkten, dass jede Wasserkraft, gleich ob sie aus Wasserkraft erzeugt wird, die aus einem natürlichen Wassergefälle gewonnen wird, oder ob sie aus Wasserkraft erzeugt wird, die aus einem künstlichen Wassergefälle gewonnen wird, unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser, Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/28 darstellt. Um jede Gefahr der Umgehung zu vermeiden, ist es allerdings wichtig, dass die zuvor ausgeübte Tätigkeit, auf die dieses künstliche Wassergefälle zurückgeht, nicht allein zum Ziel hat, dieses Wassergefälle zum Zweck seiner anschließenden Nutzung zur Elektrizitätserzeugung zu schaffen. Daher würde Elektrizität, die aus Wasserkraft erzeugt wird, die aus einem künstlichen Wassergefälle gewonnen wird, insbesondere dann nicht unter den Begriff „Wasserkraft aus erneuerbaren Quellen“ im Sinne der Richtlinie 2009/28 fallen, wenn dieses Gefälle zuvor durch Pumpen mit dem einzigen Ziel geschaffen wurde, anschließend diese Elektrizität zu erzeugen.

(vgl. Rn. 31, 36, 38 und Tenor)