Language of document : ECLI:EU:T:2013:597

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

7. November 2013(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-440/08

1-2-3.TV GmbH mit Sitz in Unterföhring (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde und E. Nicolás Gómez, sodann Rechtsanwältinnen K. Kleinschmidt und U. Grübler,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht:

Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) mit Sitz in Mainz (Deutschland) und Televersal Film- und Fernsehproduktion GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen B. Krause und F. Cordt, sodann Rechtsanwältin B. Krause,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2008 (Sache R 1076/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen 1-2-3.TV GmbH und Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) und Televersal Film- und Fernsehproduktion GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin  M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 30. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über die zwischen ihr und den Streithelfern getroffene Vereinbarung und die darauffolgende Rücknahme des Widerspruchs gegen die Anmeldung der streitigen Marke in Kenntnis gesetzt. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Partei ihre eigenen Kosten trage. Schließlich hat die Klägerin beantragt, dass das Gericht das Verfahren für gegenstandslos erklärt.

2        Mit Schreiben, das am 7. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Streithelfer erklärt, dass das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt sei. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 17. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht die wirksame Rücknahme des Widerspruchs bestätigt und dem Gericht mitgeteilt, dass damit das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelfer ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 7. November 2013

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

       M. E. Martins Ribeiro


1 Verfahrenssprache: Deutsch.