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Klage, eingereicht am 1. Oktober 2008 - 1-2-3.TV/HABM - Zweites Deutsches Fernsehen und Televersal Film- und Fernseh-Produktion (1-2-3.TV)

(Rechtssache T-440/08)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: 1-2-3.TV GmbH (Unterföhring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde und E. Nicolás Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zweites Deutsches Fernsehen (Mainz, Deutschland) und Televersal Film- und Fernseh-Produktion GmbH (Hamburg, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Nr. R 1076/2007-1 vom 30. Juni 2008 aufzuheben, und

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "1-2-3.TV" für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 - Anmeldung Nr. 3 763 133

Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Zweites Deutsches Fernsehen und Televersal Film- und Fernseh-Produktion GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationale Bildmarke "1, 2 ODER 3 ZDF-ORF-SFDRS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 35, 38, 41 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks der Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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