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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 - CISAC / Kommission

(Rechtssache T-442/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Confédération internationale des sociétés d'auteurs et compositeurs (CISAC) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung gemäß Art. 230 EG von Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC), in dem festgestellt werde, dass 24 ihrer im EWR niedergelassenen Mitgliedsgesellschaften unter Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens "durch die Koordinierung der territorialen Abgrenzungen [der einander gegenseitig erteilten Mandate], durch die der Geltungsbereich einer Lizenz auf das jeweilige Inlandsgebiet der Verwertungsgesellschaft beschränkt wird", Absprachen getroffen hätten.

Die Entscheidung beschränke die Feststellung eines Verstoßes auf drei besondere Arten der Verwertung von Aufführungsrechten (Internet, Übertragung per Satellit und Kabelweiterverbreitung), während die Gegenseitigkeitsvereinbarungen im Allgemeinen alle Arten der Verwertung von Aufführungsrechten beträfen.

Zur Stützung ihres Klagebegehrens führt die Klägerin die beiden folgenden Hauptklagegründe an:

(i)    Die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen und die Art. 81 EG und 253 EG verletzt, indem sie entschieden habe, dass die parallele territoriale Abgrenzung, die sich aus den Gegenseitigkeitsvereinbarungen ergebe, die die im EWR niedergelassenen CISAC-Mitglieder abgeschlossen hätten, ein abgestimmtes Verhalten darstelle. Dass in allen von ihren Mitgliedern abgeschlossenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen eine territoriale Abgrenzungsklausel vorhanden sei, sei nicht das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise zur Einschränkung des Wettbewerbs, sondern darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht aller Gesellschaften die Aufnahme einer solchen Klausel in die Gegenseitigkeitsvereinbarungen den Interessen ihrer Mitglieder entspreche.

(ii)    Hilfsweise macht die Klägerin geltend, selbst wenn es bei der territorialen Abgrenzung eine abgestimmte Verhaltensweise gäbe, wäre diese aus zwei Gründen keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG. Erstens sei die angebliche abgestimmte Verhaltensweise bei territorialen Abgrenzungen nicht rechtswidrig, da sie eine nicht schutzwürdige Form des Wettbewerbs betreffe. Zweitens verstieße die angebliche abgestimmte Verhaltensweise, falls sie als wettbewerbsbeschränkend betrachtet würde, nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EG, weil sie erforderlich sei und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimen Zweck stehe.

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