Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Mai 2010 – ICO Services/Parlament und Rat
(Rechtssache T‑441/08)
„Nichtigkeitsklage – Entscheidung Nr. 626/2008/EG – Gemeinsamer Rahmen für die Auswahl der Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen und die Erteilung ihrer Genehmigungen – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Klageschrift – Identifizierung der Parteien des Rechtsstreits – Antrag auf Ersetzung der klagenden Gesellschaft durch eine Tochtergesellschaft, die nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin ist – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 27-28)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche und juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung der Kommission über die Errichtung eines gemeinsamen Rahmens für die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunksystemen – Klage eines Betreibers – Entscheidung, die sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung dieses Betreibers auswirkt – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 55-65)
3. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen – Möglichkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter bei unüberwindlichem Hindernis auf der Ebene der nationalen Verfahrensvorschriften – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 67-68)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. L 172, S. 15) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die ICO Services Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
3. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |