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Klage, eingereicht am 4. November 2021 – AL/Kommission

(Rechtssache T-714/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 4. August 2021 (Az.: Ares [2021] 4962656) in Beantwortung der Beschwerde des Klägers gemäß Art. 90 Abs. 2 vom 9. April 2021 gegen die Entscheidung des PMO vom 11. Januar 2021 für nichtig zu erklären;1

der Beklagten aufzugeben, (i) die der Entscheidung des PMO vom 21. November 2019 zugrunde liegende Berechnung durch Belege nachzuweisen und (ii) den gesamten Wortlaut der vom PMO in der E-Mail vom 8. Oktober 2020 teilweise zitierten „Antwort der GD HR [Generaldirektion Humanressourcen] auf eine andere Beschwerde“ vorzulegen;

der Beklagten aufzugeben, die übernommenen Unterhaltskosten für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. September 2021 auf der Grundlage des Wohnorts der Mutter des Klägers in Belgien festzusetzen; und

die Beklagte zu verurteilen, die Zulage für seine einem Kind gleichgestellte Mutter für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. September 2021 zu zahlen;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf zwei Gründe:

1.    Die Beklagte habe gegen Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts und gegen die Entscheidung der Kommission vom 15. April 2014 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellten Personen verstoßen, da sie bei der Berechnung der Kosten für den Unterhalt der Mutter des Klägers fehlerhaft angenommen habe, der Wohnort der Mutter des Klägers sei in Rumänien und nicht in Belgien. Die Kommission habe darüber hinaus die Kosten für den Unterhalt der Mutter des Klägers fehlerhaft auf 50 % des Grundgehalts eines Beamten der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 1, berichtigt mit dem Landeskoeffizienten für Rumänien, festgesetzt, da die Mutter des Klägers ihren ständigen Wohnsitz in seinem Haushalt gehabt habe und daher 40 % des Grundgehalts (ohne Berichtigung) heranzuziehen gewesen wären.

2.    Es liege ein Verstoß gegen Art. 85 des Statuts vor, da der Kläger weder den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Gleichstellungszulage für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 gekannt habe noch der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte kennen müssen.

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1 Anmerkung: Der angefochtene Beschluss betrifft die Zahlung von Familienzulagen gemäß Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts, der auf Beamte der Europäischen Union anwendbar ist.