Language of document : ECLI:EU:T:2023:282


 


 



Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2023 –
AL/Kommission

(Rechtssache T714/21)(1)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts – Einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person – Voraussetzungen für die Gewährung – Entzug der Zulage – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Art. 85 des Statuts“

1.      Beamtenklage – Gründe – Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird –Aufhebung der angefochtenen Entscheidung – Voraussetzungen

(vgl. Rn. 16, 17)

2.      Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Entzug einer ohne rechtlichen Grund gezahlten Zulage – Verstoß – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 85)

(vgl. Rn. 37)

3.      Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind – Voraussetzungen – Unterhalt, der mit erheblichen Ausgaben belastet – Berechnung der Unterhaltslast – Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnortes der betreffenden Person – Beweislast

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 2 Abs. 1 bis 4)

(vgl. Rn. 41-47, 52-64)

4.      Beamte – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Voraussetzungen – Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung – Kriterien

(Beamtenstatut, Art. 85 Abs. 1)

(vgl. Rn. 70-74, 80, 81)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

AL trägt die Kosten.


1 ABl. C 51 vom 31.1.2022.