Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. Mai 2023 –
AL/Kommission
(Rechtssache T‑714/21)(1)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts – Einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person – Voraussetzungen für die Gewährung – Entzug der Zulage – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Art. 85 des Statuts“
1. Beamtenklage – Gründe – Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird –Aufhebung der angefochtenen Entscheidung – Voraussetzungen
(vgl. Rn. 16, 17)
2. Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Entzug einer ohne rechtlichen Grund gezahlten Zulage – Verstoß – Fehlen
(Beamtenstatut, Art. 85)
(vgl. Rn. 37)
3. Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind – Voraussetzungen – Unterhalt, der mit erheblichen Ausgaben belastet – Berechnung der Unterhaltslast – Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnortes der betreffenden Person – Beweislast
(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 2 Abs. 1 bis 4)
(vgl. Rn. 41-47, 52-64)
4. Beamte – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Voraussetzungen – Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung – Kriterien
(Beamtenstatut, Art. 85 Abs. 1)
(vgl. Rn. 70-74, 80, 81)
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |