Language of document : ECLI:EU:C:2017:356

Rechtssache C-562/14 P

Königreich Schweden

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Fehlerhafte Auslegung – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit – Dokumente zu einem EU‑Pilotverfahren“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Mai 2017

1.        Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Einrichtung des EUPilotverfahrens zur Feststellung eventueller Verstöße gegen das Unionsrecht – Zweck

(Art. 258 AEUV)

2.        Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Anwendung auf Dokumente zu einem EUPilotverfahren – Für die Ausnahme vom Recht auf Zugang sprechende allgemeine Vermutung – Zulässigkeit

(Art. 258 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich)

3.        Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Begriff – Beweislast

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2)

4.        Nichtigkeitsklage – Rechtmäßigkeitskontrolle – Kriterien – Berücksichtigung nur der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Zeit des Erlasses des streitigen Aktes

(Art. 263 AEUV)

1.      Das EU-Pilotverfahren ist ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, das es ermöglicht, zu überprüfen, ob das Unionsrecht in den Mitgliedstaaten beachtet und richtig angewandt wird. Diese Art von Verfahren dient der effizienten Bereinigung etwaiger Verstöße gegen das Unionsrecht, indem nach Möglichkeit die förmliche Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV vermieden wird.

Das EU-Pilotverfahren hat somit die Funktion, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat vorzubereiten oder zu vermeiden. Durch das EU‑Pilotverfahren wurde der Informationsaustausch, der herkömmlicherweise zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten während der informellen Phase einer Untersuchung in Bezug auf mögliche Verstöße gegen das Unionsrecht stattfindet, lediglich formalisiert oder strukturiert.

(vgl. Rn. 38, 39, 43)

2.      Solange während der vorgerichtlichen Phase einer im Rahmen eines EU‑Pilotverfahrens geführten Untersuchung die Gefahr besteht, dass der Charakter des Vertragsverletzungsverfahrens verändert wird und dessen Ablauf und Zweck beeinträchtigt werden, ist es gerechtfertigt, die allgemeine Vertraulichkeitsvermutung auf zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ausgetauschte Dokumente anzuwenden. Diese Gefahr besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das EU‑Pilotverfahren eingestellt wird und die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens gegen den Mitgliedstaat endgültig verworfen wird. Die Kommission kann sich daher, wenn sie sich auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehene Ausnahme beruft, die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten zu einem EU‑Pilotverfahren auf eine allgemeine, für bestimmte Kategorien von Dokumenten geltende Vertraulichkeitsvermutung stützen, ohne eine konkrete und individuelle Prüfung der angeforderten Dokumente vorzunehmen.

(vgl. Rn. 45, 51)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 56)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 63)