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Klage, eingereicht am 20. Juni 2008 - CBI und Abisp / Kommission

(Rechtssache T-241/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Coordination Bruxelloise d'Institutions sociales et de santé (CBI) (Brüssel, Belgien) und Association Bruxelloise des Institutions de Soins Privées (Abisp) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die bestätigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. April 2008, mit der nach ihrem Vorbringen die Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2008 über die Zurückweisung ihrer am 7. September und 17. Oktober 2005 eingereichten Beschwerde gegen die staatlichen Beihilfen, die das Königreich Belgien öffentlichen Krankenhäusern des Netzes Iris der Region Brüssel-Hauptstadt gewährt habe, und über die Weigerung, das förmliche Verfahren zur Prüfung der in Rede stehenden Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, bestätigt worden ist.

Die Klagegründe und wesentliche Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-128/08, CBI und Abisp/Kommission1.

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1 - ABl. 2008, C 142, S. 30.