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Klage, eingereicht am 23. Juni 2008 - Ravensburger / HABM - Educa Borras (EDUCA Memory game)

(Rechtssache T-243/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Ravensburger AG (Ravensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Würtenberger und R. Kunze, Rechtsanwalt und Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Educa Borras SA (Sant Quirze del Valles, Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. April 2008 in der Sache R 597/2007-2 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "EDUCA Memory game" für Waren der Klasse 28 - Gemeinschaftsmarke Nr. 495 036.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Eingetragene internationale Wortmarke "MEMORY" (Nr. R 393 512), Benelux-Wortmarke "MEMORY" (Nr. 38 328) und deutsche Wortmarke "MEMORY" (Nr. 964 625).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigkeit der betroffenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: (i) Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich davon ausgegangen sei, dass der möglicherweise kollidierende Bestandteil der betroffenen Gemeinschaftsmarke rein beschreibend sei und daher keine Gefahr der Verwechslung mit den älteren Marken der Klägerin begründen könne; (ii) Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht verlangt habe, dass die Klägerin eine Verwechslungsgefahr beweise; (iii) Verstoß gegen Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Kennzeichnungspraxis auf dem relevanten Markt nicht richtig berücksichtigt habe; (iv) Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer trotz entsprechenden Antrags der Klägerin keine mündliche Verhandlung angeordnet habe.

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