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Klage, eingereicht am 14. Mai 2024 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-346/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Armati und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 7 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1 (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie oder Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht bis zum 22. März 2022 seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu überprüfen, aktualisieren und darüber Bericht zu erstatten;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 22. März 2022 abgelaufen.

Die Wasserrahmenrichtlinie ziele darauf ab, einen guten Zustand der europäischen Gewässer in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu gewährleisten. Ihr Ziel sei es, die Verschmutzung zu verringern und zu beseitigen sowie sicherzustellen, dass genügend Wasser zur Deckung des menschlichen Bedarfs und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt vorhanden sei.

Nach der Wasserrahmenrichtlinie müssten die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete überprüfen, aktualisieren und darüber Bericht erstatten. Die Richtlinie sei am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten. Die ersten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete hätten bis zum 22. Dezember 2009 erlassen und bis zum 22. Dezember 2015 erstmals überprüft und aktualisiert werden müssen.

Die Mitgliedstaaten hätten ihre Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete ein zweites Mal bis zum 22. Dezember 2021 überprüfen und aktualisieren sowie bis zum 22. März 2022 Kopien der aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (sogenannte dritte Generation Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete) übermitteln müssen.

Obwohl die Frist vom 22. März 2022 längst abgelaufen sei, habe die Kommission von Irland noch immer keine Kopien der aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erhalten. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie dar.

Aus den Antworten Irlands im Verwaltungsverfahren gehe auch klar hervor, dass Irland diese Pläne noch immer nicht überprüft und aktualisiert habe. Daher habe Irland gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie verstoßen, seine Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu überprüfen und aktualisieren.

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1 ABl. 2000, L 327, S. 1.