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Urteil des Gerichts vom 10. April 2024 – Danske Slagtermestre/Kommission

(Rechtssache T-486/18 RENV)1

(Staatliche Beihilfen –Gebührensystem für die Abwassersammlung – Beschwerde eines Wettbewerbers – Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliege – Erfordernis der Unparteilichkeit – Objektive Unparteilichkeit – Begriff des Vorteils – Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers – Ex-ante-Analyse der inkrementellen Rentabilität – Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Danske Slagtermestre (Odense, Dänemark) (vertreten durch Rechtsanwalt H. Sønderby Christensen)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch I. Barcew, C. Vang und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (vertreten durch M. Søndahl Wolff, C. Maertens, J. Kronborg und M. Jespersen als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 2259 final der Kommission vom 19. April 2018 über die staatliche Beihilfe SA.37433 (2017/FC) – Dänemark.

Tenor

Der Beschluss C(2018) 2259 final der Kommission vom 19. April 2018 über die staatliche Beihilfe SA.37433 (2017/FC) – Dänemark wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Danske Slagtermestre im Rahmen der vor dem Gericht und dem Gerichtshof eingeleiteten Verfahren entstanden sind.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 381 vom 22.10.2018.