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Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Hellenische Republik, eingereicht am 11. Januar 2006

(Rechtssache C-13/06)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 11. Januar 2006 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Dimitris Triantafyllou; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie1 verstoßen hat, dass sie Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen erhebt, die in der Beistandsleistung auf der Straße in Schadensfällen bestehen;

der Hellenische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente0.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die griechische Organisation für Hilfeleistung auf der Straße (ELPA), obwohl sie nicht den Versicherungsrichtlinien unterliege, eine Versicherungstätigkeit im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ausübe. Sie beruft sich - außer auf die anderen Sprachfassungen der Richtlinie - auf

- den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der verlange, dass dieselbe Tätigkeit unabhängig davon, wer sie ausübe, in der gleichen Weise besteuert werde,

- die Definition des Begriffs "Versicherung" in der Rechtsprechung (Rechtssache C-349/96, CPP) dahingehend, dass er die Beistandsleistung auf der Straße im Schadensfall fasse,

- die Selbständigkeit der steuerrechtlichen Vorschriften im Verhältnis zu den übrigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Versicherungsrichtlinien),

- die Unterwerfung der Beistandsleistungen auf der Straße durch Versicherer unter die Versicherungsrichtlinie 73/239 (in der durch die Richtlinie 84/641 geänderten Fassung).

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1 - Abl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.