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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Dezember 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Hellenische Republik

(Rechtssache C-13/06)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil B Buchstabe a - Versicherungsumsätze - Einrichtung, die Beistandsleistungen im Straßenverkehr anbietet)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits )

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S. 1) - Befreiung von Versicherungsumsätzen von der Steuer - Organisation für Hilfeleistung auf der Straße, die nicht unter die Versicherungsrichtlinien fällt, aber Versicherungstätigkeiten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a ausübt

Tenor

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie Dienstleistungen der Pannenhilfe im Straßenverkehr der Mehrwertsteuer unterworfen hat.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 48 vom 25.2.2006.