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Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 – Deutsche Telekom/Kommission

(Rechtssache T-64/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Köckritz, U. Soltész and M. Wirtz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2019) 5187 endg. der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache M.8864 – Vodafone/Certain Liberty Global Assets für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 2 und 3 der EG-Fusionskontrollverordung1 verstoßen, indem sie eine Transaktion gebilligt habe, die zu einer beherrschenden Stellung des zusammengeschlossenen Unternehmens und zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs im deutschen Markt für die Belieferung von Endkunden in Mehrfamilienhäusern (Mehrnutzer) mit Fernsehsignalen geführt habe. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Beteiligten vor der Transaktion weder tatsächlich (direkt/indirekt) noch potenziell im Wettbewerb gestanden hätten und dass die Transaktion nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen führen würde, weise offenkundige Beurteilungsfehler auf. Insbesondere habe die Kommission die negativen Auswirkungen der überlegenen Marktmacht des zusammengeschlossenen Unternehmens in den Märkten für die Bereitstellung von und den Zugang zu Fernsehsendern auf Vorleistungsebene und für die Übertragung von Fernsehsignalen auf Vorleistungsebene (TV-Vorleistungsmärkte) im Mehrnutzermarkt nicht berücksichtigt.

Zweiter Klagegrund: Auch die Feststellung der Kommission, dass keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Markt der privaten Haushalte (Einzelnutzer) bestehe, weise offenkundige Beurteilungsfehler auf, insbesondere weil sie ebenfalls auf dem behaupteten Fehlen eines relevanten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten vor der Transaktion beruhe. Die Transaktion führe zu einer beherrschenden Stellung, die eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs im lediglich Kabelfernsehen und IP-TV umfassenden Einzelnutzermarkt mit sich bringe.

Dritter Klagegrund: Die Feststellung der Kommission betreffend die Fähigkeit des zusammengeschlossenen Unternehmens und die für dieses bestehenden Anreize, Tele Columbus und anderen Anbietern von Fernsehsignalen auf Endkundenebene, die auf die intermediäre Bereitstellung von Fernsehsignalen durch das zusammengeschlossenen Unternehmen angewiesen seien, zu schaden, sei ebenfalls mit Rechtsfehlern und offenkundigen Beurteilungsfehlern behaftet.

Vierter Klagegrund: Die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der negativen Auswirkungen der Transaktion auf die TV-Vorleistungsmärkte sei unvollständig und offensichtlich fehlerhaft. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass für das zusammengeschlossene Unternehmen kein Anreiz bestehe, Wettbewerber des zusammengeschlossenen Unternehmens vom Zugang zu Inhalten abzuschotten, und dass eine solche Abschottung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die nachgelagerten Märkte für die Belieferung von Mehrnutzern und Einzelnutzern mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene habe. Die Kommission habe auch die Fähigkeit des zusammengeschlossenen Unternehmens und die für dieses bestehenden Anreize, zum Nachteil der Kunden nachgelagerten Wettbewerbern zu schaden, indem auf andere Weise als durch vollständige Abschottung die Bedingungen für ihren Zugang zu TV-Inhalten, einschließlich digitaler Funktionalitäten (d. h., sofortiger Neustart, Pause, usw.), verschlechtert werden (teilweise Abschottung), nicht beurteilt.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Transaktion mit den Änderungen durch die von Vodafone angebotenen Verpflichtungen nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den TV-Vorleistungsmärkten führe. Da die Verpflichtungen nicht den Standards der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen entsprächen und nicht ausreichten, um der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf diesen und anderen Märkten durch die Transaktion abzuhelfen, verstoße der Billigungsbeschluss der Kommission, mit dem diese Abhilfemaßnahmen angenommen worden seien, gegen Art. 2 Abs. 3 der Fusionskontrollverordung.

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1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 bis 22).