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Klage, eingereicht am 4. Januar 2012 - BSH Bosch und Siemens Hausgeräte/HABM (Wash & Coffee)

(Affaire T-5/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. November 2011 in der Sache R-992/2011-4, und des Harmonisierungsamtes (Hauptabteilung Marken) vom 11. März 2011 in Sachen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung CTM 9094459 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde;

dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Wash & Coffee" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 37 und 43.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76, Abs. 1 der Verordnung 207/2009, da das Amt es verabsäumt habe, den Sachverhalt, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, in der gebotenen Weise zu ermitteln, sowie Verstoß gegen Art. 7, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei.

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