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Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 25. Januar 2024 – CN/Cofidis Magyarországi Fióktelepe

(Rechtssache C-47/24, Cofidis Magyarországi Fióktelepe)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CN

Beklagter: Cofidis Magyarországi Fióktelepe

Vorlagefragen

Setzt die vollständige Erfüllung der Ziele der Richtlinie 93/13/EWG1 voraus, dass das angerufene Gericht, sofern es über die offensichtliche Missbräuchlichkeit von – auch den Hauptgegenstand des Vertrags betreffenden – Klauseln des der zu vollstreckenden Entscheidung zugrundeliegenden Vertrags von Amts wegen Kenntnis hat, bei Erlass des Beschlusses in einer anhängigen Vollstreckungssache und ihrer Würdigung auf der Grundlage der Urteile C-472/112 und C-397/113 diese Missbräuchlichkeit feststellt, darüber den Schuldner (Verbraucher) unterrichtet, wobei es ihn auffordert zu erklären, ob er beantragt, die Rechtsfolgen der missbräuchlichen Klausel zur Anwendung zu bringen, und, falls der Verbraucher dies beantragt, den Vollstreckungsgläubiger auffordert, den Betrag seiner vom Verbraucher aufgrund der missbräuchlichen Vertragsklauseln zu zahlenden Forderung zu verringern und dies dem Gerichtsvollzieher anzuzeigen?

Setzt – falls die erste Frage bejaht wird – die Durchsetzung der Ziele der Richtlinie auch die Klärung der Frage voraus, ob zwischen den Vollstreckungsverfahren dahin unterschieden werden kann, dass die Vollstreckung gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LIII von 1994 mittels Vollstreckungsblatt oder gemäß § 23/C dieses Gesetzes mittels Vollstreckungsklausel angeordnet wurde?

Ist angesichts der vielen in Ungarn anhängigen Vollstreckungsverfahren dieser Art ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich, um die Verletzung der Verbraucherinteressen zu vermeiden und die sich aus missbräuchlichen Vertragsklauseln ergebenden Nachteile so bald wie möglich auszugleichen, sowie um Verbraucher von den Folgen dieser Vollstreckungen nicht nach Einzelfall und abhängig davon freizustellen, ob sich infolge einer Vollstreckungshandlung die Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung und so der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel ergibt?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

1     Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88.

1     Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös, C-397/11, EU:C:2013:340.