Language of document : ECLI:EU:T:2018:445

Rechtssache T419/14

The Goldman Sachs Group, Inc.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Vermutung – Beurteilungsfehler – Unschuldsvermutung – Rechtssicherheit – Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018

1.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Muttergesellschaft, die sich in einer ähnlichen Situation befindet – Muttergesellschaft, die in der Lage ist, sämtliche Stimmrechte auszuüben, die mit den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verbunden sind

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

2.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will – Für eine Widerlegung der Vermutung unzureichende Gesichtspunkte

(Art. 101 AEUV)

3.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Allgemeiner Verweis auf die Ausführungen im Rahmen eines ersten Klagegrundes zur Substantiierung eines zweiten Klagegrundes – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

4.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft, der sich aus einem Bündel von Indizien ableiten lässt, die mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an ihre Muttergesellschaft zusammenhängen – Gerichtliche Überprüfung – Umfang

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

5.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten der Tochtergesellschaft, der sich aus einem Bündel von Indizien ableiten lässt, die mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an ihre Muttergesellschaft zusammenhängen – Umstände, die das Bestehen eines bestimmenden Einflusses belegen können – Tatsächliche Kontrolle über den Vorstand der Tochtergesellschaft – Regelmäßiger Erhalt von Informationen über die Geschäftsstrategie der Tochtergesellschaft – Verhalten eines industriellen Eigentümers

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

6.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Widerlegbarkeit – Muttergesellschaft, die sich wie ein reiner Finanzinvestor verhält

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

7.      Wettbewerb – Geldbußen – Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang – Angabe der Gründe, die die Kommission dazu veranlasst haben, eine Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße haftbar zu machen

(Art. 296 AEUV)

8.      Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren Kapital sie vollständig oder fast vollständig hält – Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit – Fehlen – Verstoß gegen die Unschuldsvermutung – Fehlen

(Art. 101 AEUV)

9.      Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Pflicht der Kommission, die jeweiligen Anteile der Gesamtschuldner zu bestimmen – Fehlen

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

10.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Umfang

(Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

11.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wegen überlanger Dauer des Verfahrens – Voraussetzung – Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen – Beurteilung unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens – Fehlen

(Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates)

12.    Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Umfang – Zurechnung der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft – Folgen einer Nichtigerklärung oder Abänderung des Kommissionsbeschlusses für die Muttergesellschaft

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

1.      In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Unter diesen Umständen kann dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zugewiesen werden, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt.

Die Kommission darf auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zurückgreifen, wenn sich die Muttergesellschaft bezüglich ihrer Möglichkeit der bestimmenden Einflussnahme auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einer ähnlichen Lage wie der ausschließliche Anteilseigner befindet. Dies ist der Fall, wenn eine Muttergesellschaft über alle Stimmrechte aus den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verfügt, vor allem, wenn dies mit einer starken Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft verbunden ist, so dass sie über die Wirtschafts- und Handelsstrategie der Tochtergesellschaft auch dann bestimmen kann, wenn sie nicht deren gesamtes oder nahezu gesamtes Gesellschaftskapital hält.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass Minderheitsaktionäre, die über keine Stimmrechte aus den Aktien einer solchen Tochtergesellschaft verfügen, dieser gegenüber in gewissen Fällen bestimmte Rechte geltend machen können, aufgrund deren gegebenenfalls auch sie in der Lage sind, das Verhalten der Tochtergesellschaft zu beeinflussen. In diesen Fällen kann die Muttergesellschaft jedoch die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegen, indem sie Beweismittel beibringt, aus denen sich ergibt, dass sie nicht über die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft auf dem Markt bestimmt.

(vgl. Rn. 44, 45, 49, 50, 52)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 69-75, 77)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 76)

4.      Einer Muttergesellschaft kann das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind sämtliche im Zusammenhang mit diesen Bindungen relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können. Dabei darf sich die Kommission aber nicht auf die Feststellung beschränken, die Muttergesellschaft sei in der Lage, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern muss auch prüfen, ob sie diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt hat.

Bei der gerichtlichen Kontrolle eines Kommissionsbeschlusses, mit dem das rechtswidrige Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet wird, überprüft das Gericht nach Art. 263 AEUV nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage der darin enthaltenen Gründe. Die tatsächliche Ausübung einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft ist vom Gericht folglich allein nach den Beweisen zu beurteilen, die von der Kommission in dem Beschluss, der der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung zurechnet, dargelegt werden.

(vgl. Rn. 81, 82, 84, 85)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 89-119, 125-142)

6.      Die Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gilt nicht bei reinen Finanzinvestoren, d. h. in dem Fall, dass ein Investor an einer Gesellschaft beteiligt ist, um einen finanziellen Gewinn zu erzielen, aber von jeder Mitwirkung bei ihrer Geschäftsführung und Kontrolle absieht. Die Eigenschaft eines „reinen Finanzinvestors“ ist jedoch kein rechtliches Kriterium, sondern vielmehr das Beispiel einer Situation, in der es einer Muttergesellschaft freisteht, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

(vgl. Rn. 151)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 175-182)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 187-191)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 199-206)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 212-215, 228-234)

11.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 238-253)

12.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 263-271)