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Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2023 – Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T48/22)1

(EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Konformitätsabschlussverfahren – Aktiver Betriebsinhaber – Dauergrünland – Kontrollstichprobe – Zu Unrecht gezahlte Beträge – Verspätete Einreichung des Antrags – Haushaltsdisziplin – Begründungspflicht – Vertrauensschutz – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, O. Serdula und J. Očková als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Aquilina, A. Becker, K. Walkerová und M. J. Hradil als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Tschechische Republik die teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2020 der Kommission vom 17. November 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2021, L 413, S. 10), soweit er die von der Tschechischen Republik während der Jahre 2015 bis 2017 getätigten Ausgaben in Höhe von 43 470 836,30 Euro betrifft.

Tenor

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2020 der Kommission vom 17. November 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird insoweit für nichtig erklärt, als er der Tschechischen Republik eine finanzielle Berichtigung in Höhe von zum einen 18 833,24 Euro wegen einer Verletzung der Vorschriften des Unionsrechts über die Auswahl der Stichprobe von standardmäßig zu prüfenden Beihilfeempfängern und zum anderen in Höhe von 17 855 884,41 Euro wegen Mängeln bei der Kontrolle im Hinblick auf die Prüfung, ob eine in einem Jahr nicht förderfähige Fläche auch in den vorausgegangenen Jahren nicht förderfähig war und zur Eröffnung eines Verfahrens zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Regelung für die einheitlichen Flächenzahlung hätte führen müssen, auferlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Tschechische Republik und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 128 vom 21.3.2022.