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Klage, eingereicht am 17. Dezember 2008 - TF1 / Kommission

(Rechtssache T-573/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Télévision française 1 SA (TF1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache N 279/2008-France (Kapitalzuführung für France Télévisions) für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008, mit der die Kommission eine Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung von 150 Mio. Euro für France Télévisions für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Die Klägerin beantragt in diesem Zusammenhang die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:

es bestünden ernste Schwierigkeiten, in Anbetracht deren die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG hätte eröffnen müssen; diese ernsten Schwierigkeiten würden belegt durch i) den Umstand, dass die Entscheidung sachliche Unrichtigkeiten aufweise, ii) die Unzulänglichkeit der Angaben, über die die Kommission verfügt habe, und iii) die außergewöhnlich kurze Dauer sowie die Umstände der Vorprüfungsphase;

mangelnde Begründung, da die Kommission nicht alle erforderlichen Angaben gesammelt habe und/oder die Angaben nicht berücksichtigt habe, über die sie verfügt habe, und da die Erwägung der Kommission in Nr. 23 der angefochtenen Entscheidung möglicherweise von früheren Stellungnahmen der Kommission abweiche, ohne dass die Kommission die Gründe dafür angegeben habe.

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