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Klage, eingereicht am 8. Juni 2010 - Conceria Kara/HABM - Dima (KARRA)

(Rechtssache T-270/10)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Conceria Kara Srl (Trezzano sul Naviglio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Picciolini)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Dima - Gida Tekstil Deri Insaat Maden Turizm Orman Urünleri Sanayi Ve Ticaret Ltd Sti

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 29. März 2010 über die Beschwerde gegen die Entscheidung des HABM in dem von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahren Nr. B 1 171 453 aufzuheben, in dem die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 5 346 457 zurückgewiesen worden war.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Dima - Gida Tekstil Deri Insaat Maden Turizm Orman Urünleri Sanayi Ve Ticaret Ltd Sti

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "KARRA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 18, 20, 24, 25 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Bildmarken "KARA" (Nr. 765 532 für Waren der Klasse 35 und Nr. 761 972 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18 und 25), Gemeinschaftsbildmarke Nr. 887 810 ("KARA") für Waren u. a. der Klassen 18 und 25 sowie der Handelsname der italienischen Gesellschaft Conceria Kara Srl, dessen Benutzung für die gleichen Waren und Dienstleistungen wie die der älteren Marken beansprucht wird.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Mangelhafte Begründung sowie falsche Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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