Language of document : ECLI:EU:T:2008:407





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. September 2008 – Ellinikos Niognomon/Kommission

(Rechtssache T-312/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 94/57/EG – Gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs‑ und ‑besichtigungsorganisationen – Widerruf der Anerkennung einer solchen Organisation – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 19-20)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der Aussetzung – Ablehnende Verwaltungsentscheidung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse (Art  242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 25-26)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Aufforderung an die Kommission, die Anerkennung einer Organisation zu verlängern oder zu erneuern, die diese ermächtigt, Schiffe einer Überprüfung zu unterziehen und maritime Sicherheitszeugnisse im Namen der Mitgliedstaaten auszustellen – Mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen unvereinbare Maßnahme – Zurückweisung (Art. 233 EG und 243 EG; Richtlinie 94/57 des Rates) (vgl. Randnrn. 28-29)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines Schreibens der Kommission, mit dem die durch die Entscheidung 2005/623/EG der Kommission vom 3. August 2005 über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung der Hellenic Register of Shipping (Ellinikos Niognomon AE) (ABl. L 219, S. 43) erfolgte Anerkennung der Antragstellerin widerrufen worden sein soll

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.