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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Juli 2023 vom Europäischen Datenschutzbeauftragten gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 26. April 2023 in der Rechtssache T-557/20, Einheitlicher Abwicklungsausschuss/Europäischer Datenschutzbeauftragter

(Rechtssache C-413/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (vertreten durch D. Nardi, T. Zerdick, P. Candellier, X. Lareo, G. Devin als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;

endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden;

dem SRB die im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht die folgenden beiden Rechtsmittelgründe geltend:

1.    Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 Nrn. 1 und 6 der Verordnung (EU) 2018/17251 , wie er durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werde, da der EDSB selbst prüfen sollte, ob es sich bei den in dieser Rechtssache in Rede stehenden Informationen aus Empfängersicht um persönliche Daten handele, und da der Begriff Pseudonymisierung nicht berücksichtigt worden sei.

2.    Fehlerhafte Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725, da das Gericht den Grundsatz der Rechenschaftspflicht außer Acht gelassen und festgestellt habe, dass der EDSB hätte nachweisen müssen, dass der SRB die von ihm verarbeiteten Daten tatsächlich anonymisiert habe.

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1 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).