Language of document : ECLI:EU:T:2013:399

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

6. September 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EUROCOOL – Ältere nationale Bildmarke EUROCOOL LOGISTICS – Relatives Eintragungshindernis –Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anspruch auf rechtliches Gehör“

In der Rechtssache T‑599/10

Eurocool Logistik GmbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Secklehner und C. Ofner,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch R. Manea, dann durch K. Klüpfel und schließlich durch K. Klüpfel und A. Schifko als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht:

Peter Lenger, wohnhaft in Weinheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Pfefferkorn,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2010 (Sache R 451/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Eurocool Logistik GmbH und Herrn Peter Lenger

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten L. Truchot (Berichterstatter), der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters A. Popescu,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 29. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 23. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund der am 18. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 18. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. Juni 1996 meldete die Klägerin, die Eurocool Logistik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EUROCOOL.

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 39: „Lagerung und Einlagerung von Waren, insbesondere gekühlten und tiefgekühlten Waren; Beratung und Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung von Waren; insbesondere gekühlten und tiefgekühlten Waren; Lagervermietung; Transport von Tiefkühlwaren mit Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen; Beratung und Erteilung von Auskünften über Transportangelegenheiten für Kühl- und Tiefkühlwaren; Vermietung von Tiefkühlhäusern, Tiefkühlschränken und Lagervorrichtungen für Kühl- und Tiefkühlware“;

–        Klasse 42: „Erstellung von Logistiksystemen insbesondere für den Transport und die Aufbewahrung von gekühlten und tiefgekühlten Waren; Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“.

4        Mit Entscheidung vom 11. März 1999 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft.

5        Am 10. Mai 1999 legte die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 9. Dezember 1999 bestätigte die Beschwerdekammer die Zurückweisung der Anmeldung mit der Begründung, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe und ausschließlich beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) sei.

7        Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM (EUROCOOL) (T‑34/00, Slg. 2002, II‑683), insbesondere mit der Begründung aufgehoben, dass das angemeldete Zeichen entgegen der unrichtigen Feststellung der Beschwerdekammer eine für seine Eintragung als Gemeinschaftsmarke hinreichende Unterscheidungskraft besitze.

8        Im Anschluss an dieses Urteil wurde die Gemeinschaftsmarkenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 32/2004 veröffentlicht.

9        Am 5. November 2004 erhob der Streithelfer, Herr Peter Lenger, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen.

10      Der Widerspruch war insbesondere auf folgende ältere nationale Bildmarke gestützt, die am 4. August 1995 in Deutschland unter der Nr. 395 229 693 eingetragen worden war und für die der Streithelfer die Farben Hellblau, Dunkelblau, Gelb, Weiß, Rot und Schwarz beansprucht hat:

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11      Diese Marke bezeichnet folgende Dienstleistungen in den Klassen 35 und 39:

–        Klasse 35: „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen“;

–        Klasse 39: „Dienstleistung einer Spedition; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten“.

12      Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

13      Am 5. September 2007 teilte die Widerspruchsabteilung dem Streithelfer mit, dass der Widerspruch nicht hinreichend substantiiert worden sei.

14      Am 6. September 2007 legte der Streithelfer ein Dokument vor, das vom Deutschen Patent‑ und Markenamt stammte und in dem die Verlängerung der Eintragung der älteren Marke bestätigt wurde.

15      Am 18. Dezember 2007 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass er, da die Bestätigung der Verlängerung der Eintragung der älteren Marke verspätet vorgelegt worden sei, nicht genügend substantiiert worden sei.

16      Mit Entscheidung vom 26. März 2009 gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde, die der Streithelfer nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegt hatte, statt und hob diese Entscheidung auf. Sie war der Ansicht, dass die Entscheidung mit einem Ermessensfehler behaftet sei, der sich daraus ergebe, dass die Widerspruchsabteilung den Widerspruch allein auf der Grundlage der verspäteten Vorlage der Bestätigung der Verlängerung der Eintragung der älteren Marke zurückgewiesen habe, ohne Argumente zugunsten einer Berücksichtigung dieses Dokuments hinreichend zu berücksichtigen. Unter Hinweis darauf, dass die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden sei, vor der Widerspruchsabteilung zu dem Widerspruch Stellung zu nehmen, verwies die Beschwerdekammer die Angelegenheit an die Widerspruchsabteilung zurück.

17      Am 27. Januar 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

18      Am 26. März 2010 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

19      Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie stellte erstens fest, dass die Widerspruchsabteilung des HABM den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör grob verletzt habe, indem sie es ihr nicht ermöglicht habe, zu dem Widerspruch und zu der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 26. März 2009 Stellung zu nehmen. Sie war allerdings der Ansicht, dass dieser Umstand nicht zur Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung führen könne, da zum einen die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde entsprechend habe Stellung nehmen können und zum anderen die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Umstände, wenn sie vor der Widerspruchsabteilung vorgetragen worden wären, den Inhalt der Entscheidung der Widerspruchsabteilung nicht hätten beeinflussen können. Die Beschwerdekammer prüfte zweitens das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Zu diesem Zweck definierte sie das relevante Publikum als ein spezialisiertes, gut informiertes, aufmerksames und verständiges Publikum, das aus den Fachkreisen des Lebensmittel- und Gastronomiesektors bestehe. Ihr Vergleich der fraglichen Dienstleistungen führte die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass diese hochgradig ähnlich seien. Im Rahmen des Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen führte die Beschwerdekammer aus, dass sie in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich seien, weil beide Zeichen in dem Wortbestandteil „Eurocool“ übereinstimmten. Da im Übrigen dieser Wortbestandteil der dominierende Bestandteil der älteren Marke sei und das Wort „Logistics“, der andere Wortbestandteil dieser Marke, geringe Kennzeichnungskraft habe oder sogar beschreibend sei, bestehe zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke bei den maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

20      Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

21      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Widerspruch zurückzuweisen und die Markenanmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

22      Das HABM und der Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin

23      Das HABM hält den zweiten Antrag der Klägerin, mit dem sie die Zurückweisung des Widerspruchs und die Zurückverweisung der Markenanmeldung an das HABM zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens begehrt, für unzulässig. Dieser Antrag ziele darauf ab, ihm eine Anordnung zu erteilen.

24      Es ist festzustellen, dass der zweite Antrag der Klägerin, wie er in der Klageschrift gefasst ist, zwei Klagebegehren enthält. Die Klägerin beantragt zum einen, den Widerspruch zurückzuweisen, und zum anderen, die Markenanmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückzuverweisen.

25      Was den Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs betrifft, so zielt dieser in Wirklichkeit darauf ab, dass das Gericht die Entscheidung trifft, die nach Ansicht der Klägerin die Beschwerdekammer hätte treffen müssen, als sie mit der Beschwerde befasst war. Aus Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer die Entscheidung der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, aufheben und im Rahmen der Zuständigkeit dieser Dienststelle tätig werden kann, im vorliegenden Fall also über den Widerspruch entscheiden und diesen zurückweisen kann. Folglich gehören diese Maßnahmen zu denen, die das Gericht aufgrund seiner in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Änderungsbefugnis treffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM − Vétoquinol [HIPOVITON], T‑334/01, Slg. 2004, II‑2787, Randnr. 19, vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑3355, Randnrn. 29 und 30, und vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Der Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs ist daher zulässig.

27      Was dagegen den Antrag der Klägerin betrifft, die Markenanmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückzuverweisen, ist daran zu erinnern, dass das HABM nach Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Das HABM hat nämlich die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des vom Gericht erlassenen Urteils zu ziehen. Nach der Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz insbesondere, wenn der Klageantrag einen Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das HABM zur Entscheidung über die Anmeldung zum Inhalt hat (vgl. Urteile des Gerichts EUROCOOL, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 12, und vom 18. Oktober 2007, AMS/HABM – American Medical Systems [AMS Advanced Medical Services], T‑425/03, Slg. 2007, II‑4265, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der Antrag auf Zurückverweisung der Markenanmeldung an das HABM ist folglich für unzulässig zu erklären.

29      Nach alledem ist der zweite Antrag der Klägerin zulässig, soweit er auf die Zurückweisung des Widerspruchs gerichtet ist, und unzulässig, soweit er darauf abzielt, die Sache zur Entscheidung über die Anmeldung an das HABM zurückzuverweisen.

 Zur Zulässigkeit der Anlage A.21 zur Klageschrift

30      Das HABM macht geltend, dass die Anlage A.21 zur Klageschrift, mit der die Kennzeichnungsschwäche der älteren Marke nachgewiesen werden solle, erstmals beim Gericht vorgelegt worden und deshalb unzulässig sei.

31      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des HABM vorgetragen haben, auch im Stadium der Klage beim Richter der Europäischen Union nicht mehr vorgetragen werden können. Dem Gericht obliegt es, die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer erlassenen Entscheidung dadurch zu überprüfen, dass es die von der Beschwerdekammer vorgenommene Anwendung des Unionsrechts insbesondere auf den ihr vorliegenden Sachverhalt einer Kontrolle unterzieht, es kann aber für die Ausübung dieser Kontrolle nicht Tatsachen berücksichtigen, die vor ihm neu vorgetragen worden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnrn. 52 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Aus der oben in Randnr. 31 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Dokumente zur Stützung einer Klage vor dem Gericht zulässig sind, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM vorgelegt worden sind.

33      Im vorliegenden Fall ist die Anlage A.21 zur Klageschrift eine Liste von Anmeldungen von entweder das Wort „Euro“ oder das Wort „Logistics“ enthaltenden Marken, die vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen wurden. Der Klägerin zufolge soll dieses Dokument die bereits vor der Beschwerdekammer vorgebrachten Argumente untermauern, wonach zum einen die Wortbestandteile der älteren Marke keine Unterscheidungskraft hätten und es zum anderen die Bildelemente dieser Marke seien, die ihr das für ihre Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verliehen und die daher als die dominierenden Bestandteile dieser Marke anzusehen seien.

34      Es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dieses Dokument erstmals im Rahmen der vorliegenden Klage vorgelegt zu haben.

35      Hieraus folgt, dass die Anlage A.21 zur Klageschrift für unzulässig zu erklären ist.

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

36      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

–       Zur Zulässigkeit

37      Das HABM hält den ersten Klagegrund der Klägerin, mit dem diese eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, für unzulässig, weil sich dieser Klagegrund in Wirklichkeit gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Januar 2010 und nicht gegen die angefochtene Entscheidung richte.

38      Nach Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 sind nur die Entscheidungen der Beschwerdekammern mit der Klage beim Gericht anfechtbar, womit im Rahmen einer solchen Klage nur Klagegründe zulässig sind, die sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer selbst richten (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [Salvita], T‑303/03, Slg. 2005, II‑1917, Randnr. 59, und vom 24. November 2010, Nike International/HABM – Muñoz Molina [R10], T‑137/09, Slg. 2010, II‑5433, Randnr. 13).

39      Die Klägerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, die darin liege, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Januar 2010, gegen die sie die Beschwerde eingelegt habe, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, ergangen sei, ohne dass sie zu dem Widerspruch, den der Streithelfer erhoben habe, hätte Stellung nehmen können. Sie erinnert daran, dass die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 26. März 2009, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 18. Dezember 2007 aufgehoben worden sei, die Angelegenheit an die Widerspruchsabteilung für die erneute Prüfung des Widerspruchs mit der Begründung zurückverwiesen habe, dass der Klägerin keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu dem Widerspruch Stellung zu nehmen. Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die Widerspruchsabteilung das rechtliche Gehör grob verletzt habe, und macht geltend, dass die Kammer mit dieser Begründung die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Januar 2010 hätte aufheben müssen. Hierzu rügt sie die in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung, mit der die Beschwerdekammer ihre Argumente für den von ihr vor dieser Kammer vorgebrachten Beschwerdegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zurückgewiesen hat.

40      Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Beschwerdekammer habe sie, indem sie die Sache nicht, wie sie es im Fall eines Verstoßes der Widerspruchsabteilung gegen Verfahrensvorschriften sonst regelmäßig tue, an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen habe, um eine Instanz der Prüfung des Widerspruchs gebracht.

41      Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift und in der Erwiderung ausdrücklich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

42      Somit ist davon auszugehen, dass der erste Klagegrund gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet ist, soweit diese, indem darin die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Januar 2010 bestätigt wurde, Vorschriften über den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

43      Somit macht das HABM zu Unrecht geltend, dass der erste Klagegrund unzulässig sei, da er in Wirklichkeit gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Januar 2010 gerichtet sei und nicht gegen die angefochtene Entscheidung.

44      Das HABM macht darüber hinaus geltend, das Vorbringen der Klägerin, sie sei aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gezwungen gewesen, eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer einzulegen und somit die mit der Ausübung ihres Beschwerderechts verbundenen Kosten zu tragen, stelle ein neues Angriffsmittel dar, das als unzulässig zurückzuweisen sei.

45      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

46      Jedoch muss nach ständiger Rechtsprechung ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. April 2011, Lancôme/HABM – Focus Magazin Verlag [ACNO FOCUS], T‑466/08, Slg. 2011, II‑1831, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall stellt das Vorbringen der Klägerin, sie sei gezwungen gewesen, gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Januar 2010 eine Beschwerde einzulegen, kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung dar. Dieses Vorbringen fügt sich nämlich in den Rahmen der von der Klägerin zur Stützung des Klagegrundes der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entwickelten Argumentation.

48      Es ist somit zulässig.

49      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der erste Klagegrund zulässig ist. Somit ist zu prüfen, ob er begründet ist.

–       Zur Begründetheit

50      Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (vgl. Urteile des Gerichts EUROCOOL, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 21, vom 7. Februar 2007, Kustom Musical Amplification/HABM [Form einer Gitarre], T‑317/05, Slg. 2007, II‑427, Randnrn. 24, 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2010, Storck/HABM [Form einer Schokoladenmaus], T‑13/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

51      Ferner werden nach der Rechtsprechung die Verteidigungsrechte durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit nur dann verletzt, wenn diese sich konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen ausgewirkt hat. Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Regeln für den Schutz der Verteidigungsrechte das Verwaltungsverfahren nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren andernfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T‑410/07, Slg. 2009, II‑1345, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Form einer Schokoladenmaus, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 53).

52      Außerdem ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Beschwerdekammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurückverweisen kann. Aus dieser Bestimmung und aus der Systematik der Verordnung Nr. 207/2009 geht hervor, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidung über eine Beschwerde über dieselben Befugnisse verfügt wie die Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und dass ihre Prüfung sich auf den gesamten Rechtsstreit erstreckt, wie er sich am Tag ihrer Entscheidung darstellt (vgl. Urteile des Gerichts vom 23. September 2003, Henkel/HABM – LHS [UK] [KLEENCARE], T‑308/01, Slg. 2003, II‑325, Randnr. 24, und vom 10. Juli 2006, La Baronia de Turis/HABM – Baron Philippe de Rothschild [LA BARONNIE], T‑323/03, Slg. 2006, II‑2085, Randnr. 56).

53      Aus dieser Vorschrift und der ständigen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass zwischen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer eine funktionale Kontinuität besteht (vgl. Urteile KLEENCARE, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 25, und LA BARONNIE, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 57).

54      Aus dieser funktionalen Kontinuität folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den erstinstanzlichen Stellen erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Dienststelle, die in erster Instanz entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (Urteile KLEENCARE, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 32 und LA BARONNIE, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Folglich wird die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 57).

56      Die von den Beschwerdekammern ausgeübte Kontrolle ist somit nicht auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der bei ihr angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern bringt wegen des Devolutiveffekts des Beschwerdeverfahrens eine neue Beurteilung des Rechtsstreits mit sich, bei der die Beschwerdekammern das ursprüngliche Begehren des Beschwerdeführers insgesamt zu überprüfen haben (vgl. Urteile des Gerichts LA BARONNIE, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 59, und vom 6. November 2007, SAEME/HABM – Racke [REVIAN’s], T‑407/05, Slg. 2007, II‑4385, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die Widerspruchsabteilung den Widerspruch des Streithelfers mit der Entscheidung vom 18. Dezember 2007 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass er nicht genügend substantiiert sei. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 26. März 2009 aufgehoben, mit der, wie aus Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die Prüfung des Widerspruchs mit der Begründung an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen wurde, dass den Beteiligten „eine Rechtsmittelinstanz genommen“ worden sei. Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Widerspruchsabteilung mit ihrer Entscheidung vom 27. Januar 2010 ohne weiteren Schriftverkehr mit den Beteiligten über den Widerspruch entschieden habe, so dass die Klägerin auf die Argumente zur Begründung des Widerspruchs nicht habe antworten können. In Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Widerspruchsabteilung in dieser Entscheidung „das rechtliche Gehör der [Klägerin] grob verletzt“ habe.

58      Jedoch hat sie in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass dieser Umstand nicht die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Januar 2010 rechtfertige, weil die Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu dem Widerspruch habe Stellung nehmen können und dabei in ihrer Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel angeführt habe, die sie vor der Widerspruchsabteilung nicht habe vortragen können. Das Vorbringen der Klägerin beschränke sich auf vage Behauptungen, die keine Auswirkungen auf Sinn und Inhalt der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 27. Januar 2010 hätten haben können, wenn sie vor dieser vorgebracht worden wären.

59      Es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass ihr der Widerspruch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt wurde und dass sie ihre Argumente in Bezug auf die verschiedenen Aspekte des Widerspruchs, insbesondere zu den Fragen der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen und den einander gegenüberstehenden Zeichen sowie zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr, entwickeln konnte. Außerdem wird nicht vorgetragen, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt hätte, zu denen der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre.

60      Folglich wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Argumente zu entwickeln, um auf den Widerspruch zu antworten.

61      Da von der Beschwerdekammer eine vollständige neue Prüfung des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen ist, ist somit nicht dargetan worden, dass die unstreitige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor der Widerspruchsabteilung Auswirkungen auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung hätte haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167, Randnr. 82).

62      Im Übrigen kann die Klägerin nicht behaupten, dass sie ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor der Widerspruchsabteilung nicht gezwungen gewesen wäre, eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer einzulegen. Es ist nämlich festzustellen, dass die Widerspruchsabteilung bei Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht notwendigerweise eine andere Entscheidung erlassen hätte, als sie im vorliegenden Fall erlassen hat. Um eine solche Entscheidung gegebenenfalls anzufechten, hätte die Klägerin eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer einlegen und damit wie im vorliegenden Fall die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten aufwenden müssen. Dieses Argument kann daher nicht durchgreifen.

63      Nach alledem ist in Einklang mit der in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

64      Die Klägerin tritt der Feststellung der Beschwerdekammer entgegen, wonach wegen der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen und den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Zeichen bestehe.

65      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ferner sind gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 207/2009 „ältere Marken“ u. a. Gemeinschaftsmarken und in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

66      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33, und vom 25. April 2013, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro [METROINVEST], T‑284/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 23 bis 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

67      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Dienstleistungen abzustellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Aus den nicht gerügten und zu bestätigenden Feststellungen in Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass das für die Beurteilung einer eventuellen Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen maßgebliche Gebiet das deutsche Staatsgebiet ist, weil die ältere Marke in Deutschland eingetragen wurde, und dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um spezialisierte, gut informierte, aufmerksame und verständige Verkehrskreise handelt, die aus Fachkreisen des Lebensmittel- und Gastronomiesektors bestehen.

–       Zum Vergleich der Dienstleistungen

69      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis dieser Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 85; Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Notartel/HABM – SAT.1 [R.U.N.], T‑490/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch der Umstand, dass die Vertriebswege für die fraglichen Dienstleistungen dieselben sind, stellt einen zu berücksichtigenden Faktor dar (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37).

70      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die in Rede stehenden Dienstleistungen in den Randnrn. 28 bis 34 der angefochtenen Entscheidung miteinander verglichen.

71      In Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung hat sie die „Spedition“ im Sinne der Klasse 39 sowie die von diesen angebotenen Dienstleistungen definiert. Eine Spedition sei demnach ein Dienstleister, der die Versendung von Waren besorge und die Beförderung von Waren organisiere; in diesem Rahmen könne sie ein komplexes Dienstleistungspaket anbieten, das den Warentransport im engeren Sinne, aber auch den Umschlag und die Lagerung von Waren sowie logistische Zusatzleistungen umfasse. Diese Definition, die von der Klägerin nicht gerügt wird, ist als zutreffend anzusehen.

72      In Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die von der älteren Marke erfasste „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39 mit den von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen derselben Klasse, nämlich „Lagerung und Einlagerung von Waren, insbesondere gekühlten und tiefgekühlten Waren; Beratung und Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung von Waren; insbesondere gekühlten und tiefgekühlten Waren; Lagervermietung; Transport von Tiefkühlwaren mit Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen; Beratung und Erteilung von Auskünften über Transportangelegenheiten für Kühl- und Tiefkühlwaren; Vermietung von Tiefkühlhäusern, Tiefkühlschränken und Lagervorrichtungen für Kühl- und Tiefkühlware“, hochgradig ähnlich seien.

73      Die Klägerin macht geltend, dass diese Dienstleistungen nicht als der „Dienstleistung einer Spedition“ ähnlich angesehen werden könnten, da sie nicht ausschließlich in Verbindung mit dieser Dienstleistung stünden, sondern vielmehr eigenständige Dienstleistungen darstellten. Der Umstand, dass im Zuge einer Logistikdienstleistung auch eine Zwischenlagerung der Waren bis zu deren Weitertransport erfolgen könne, bedeute nicht notwendigerweise, dass eine Vermietung von Lagerräumen oder Beratung über die Lagerung von Waren erfolge.

74      Es ist festzustellen, dass die Klägerin einräumt, dass die Erbringung der von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen der Klasse 39, deren Beschreibung in Randnr. 72 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, mit der Tätigkeit von Speditionen, deren in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Definition durch die Beschwerdekammer von ihr nicht bestritten wird, in Verbindung stehen kann.

75      Außerdem widerspricht sie nicht den von der Beschwerdekammer in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen, wonach die §§ 453 und 454 Handelsgesetzbuch im Wesentlichen bestimmten, dass der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet werde, die Beförderung des Gutes zu organisieren, und insbesondere die Fracht- und Lagerverträge abzuschließen, die für die Verpackung und Versendung dieses Gutes erforderlich seien.

76      Wie aber die Beschwerdekammer in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass der Transport und die Lagerung von Waren sowie Dienstleistungen der Logistikberatung zu den gewöhnlich von einer Spedition erbrachten Dienstleistungen zählen.

77      Somit hat die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die von der älteren Marke erfasste „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39 mit den von der Markenanmeldung erfassten Dienstleistungen derselben Klasse, nämlich „Lagerung und Einlagerung von Waren, insbesondere gekühlten und tiefgekühlten Waren; Beratung und Erteilung von Auskünften über Lagerhaltung von Waren; insbesondere gekühlten und tiefgekühlten Waren; Lagervermietung; Transport von Tiefkühlwaren mit Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen; Beratung und Erteilung von Auskünften über Transportangelegenheiten für Kühl- und Tiefkühlwaren; Vermietung von Tiefkühlhäusern, Tiefkühlschränken und Lagervorrichtungen für Kühl- und Tiefkühlware“, eine hochgradige Ähnlichkeit aufweist.

78      Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdekammer in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, festgestellt, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Vermietung von Tiefkühlhäusern, Tiefkühlschränken und Lagervorrichtungen für Kühl- und Tiefkühlware“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen“ Ähnlichkeit besteht.

79      Es ist nämlich daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, in Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass der Spediteur u. a. für die Lagerung der Waren vor ihrer Versendung verantwortlich sei. Daher ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen, das Waren zu versenden hat, die gekühlt aufbewahrt werden müssen, wie beispielsweise Lebensmittel, für die von ihm sicherzustellende Lagerung dieser Waren vor ihrer Versendung gehalten sein kann, seinen Kunden, gegebenenfalls im Wege der Vermietung, Lagereinrichtungen wie Tiefkühlhäuser, Tiefkühlschränke oder andere Lagervorrichtungen zur Verfügung zu stellen.

80      Die Klägerin bestreitet außerdem eine Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Erstellung von Logistiksystemen insbesondere für den Transport und die Aufbewahrung von gekühlten und tiefgekühlten Waren; Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen. Sie macht geltend, dass die Entwicklung von Software eine Tätigkeit sei, die nicht den Dienstleistungen einer Spedition zugerechnet werden könne, da ein Spediteur nicht über das Know‑how eines Softwareentwicklers verfüge. Sie tritt ferner dem Standpunkt der Beschwerdekammer entgegen, dass es für die Zwecke der Prüfung der Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Dienstleistungen nicht darauf ankomme, ob eine Spedition einen Softwareentwickler selbst beschäftige oder ob sie auf einen Subunternehmer zurückgreife. Sie stellt fest, dass der Umstand alleine, dass eine Spedition oder ein Spediteur bestimmte für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Produkte wie beispielsweise Reifen, Planen für LKWs, Treibstoffe und Navigationsgeräte kaufe, verwende und herstellen lasse, nicht geeignet sei, diese Produkte den von dieser Spedition oder diesem Spediteur angebotenen Dienstleistungen ähnlich werden zu lassen.

81      In Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39 und die Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen“ der Klasse 35, die von der älteren Marke erfasst werden, den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Erstellung von Logistiksystemen, insbesondere für den Transport und die Aufbewahrung von gekühlten und tiefgekühlten Waren; Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ der Klasse 42 ähnlich seien. Sie hat dazu erläutert, dass die von den Dienstleistungen einer Spedition angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich nicht davon ausgingen, dass Speditionen auch Software entwickelten, doch gelte dies nicht für Software, die speziell auf die von Speditionen üblicherweise erbrachten Dienstleistungen, d. h. auf Lagerhaltung, Kommissionierung und Transport von Waren, zugeschnitten sei. Nach Ansicht der Beschwerdekammer wird derartige Spezialsoftware von den maßgeblichen Verkehrskreisen daher als untrennbar mit den von Speditionen erbrachten Dienstleistungen verbunden angesehen.

82      Es ist festzustellen, dass die Klägerin keine Argumente vorgetragen hat, um speziell die aus der angefochtenen Entscheidung hervorgehende Ähnlichkeit zum einen zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Erstellung von Logistiksystemen, insbesondere für den Transport und die Aufbewahrung von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ und der „Dienstleistung einer Spedition“ und den Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen“, die von der älteren Marke erfasst werden, und zum anderen zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen“ zu bestreiten. Die Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen ist daher als erwiesen anzusehen.

83      In Bezug auf die in Randnr. 80 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumente der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass mit ihnen dargetan werden soll, dass die Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ nicht als der „Dienstleistung einer Spedition“ ähnlich angesehen werden können, da sie sich nicht an dieselben Verkehrskreise richteten. So würden die erstgenannten Dienstleistungen von Speditionen gekauft oder verwendet, stellten aber keine von Speditionen gegenüber ihren Kunden erbrachten Dienstleistungen dar.

84      Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass speziell auf die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von Waren zugeschnittene Software die „speziellen Bedürfnisse“ einer Spedition befriedigen könne.

85      Aus dieser Begründung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer der Auffassung war, dass die Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ für die Speditionen selbst bestimmt seien.

86      Diese Beurteilung, die, wie aus Randnr. 83 des vorliegenden Urteils hervorgeht, von der Klägerin geteilt wird, ist als zutreffend anzusehen. Es ist nämlich festzustellen, dass der Zweck solcher Software darin besteht, die Erbringung der von einer Spedition gegenüber ihren Kunden geleisteten Dienste zu erleichtern.

87      Diese Beurteilung wird vom Streithelfer nicht gerügt und auch vom HABM geteilt. So hat das HABM in Randnr. 40 der Klagebeantwortung ausgeführt, eine solche Software könne von einer Spedition zur Kontrolle der lückenlosen Kühlkette und zur Überwachung der Verfallsdaten der transportierten oder gelagerten verderblichen Lebensmittel verwendet werden.

88      Zudem ist festzustellen, dass sich eine „Dienstleistung einer Spedition“ an Kunden solcher Betriebe richtet, die die von diesen angebotenen Dienstleistungen nachfragen.

89      Wie jedoch in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, erbringt eine Spedition ihren Kunden gewöhnlich Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Versendung von Waren und der Organisation der Beförderung dieser Waren. Eine Spedition kann in diesem Rahmen ein komplexes Dienstleistungspaket anbieten, das den Warentransport im engeren Sinne, aber auch den Umschlag und die Lagerung von Waren sowie logistische Zusatzleistungen umfasst.

90      Die Klägerin macht somit zu Recht geltend, dass die Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ für Unternehmen wie Speditionen bestimmt sind, die mit der Versendung von Waren beauftragt sind, die kühl aufbewahrt werden müssen, während sich die „Dienstleistung einer Spedition“ an Kunden von Speditionen richtet, die solche Dienstleistungen nachfragen.

91      Außerdem ist festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ im Wesentlichen informationstechnischer Art sind, während die von der älteren Marke erfasste „Dienstleistung einer Spedition“ von anderer Art ist und die Informationstechnik nur als Hilfsmittel benutzt, um die Erbringung dieser Dienstleistung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnrn. 51 und 53).

92      Hieraus folgt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ und die „Dienstleistung einer Spedition“ im Hinblick auf ihre Art, ihren Verwendungszweck und ihre Nutzung im Sinne der in Randnr. 69 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung Unterschiede aufweisen.

93      Außerdem sind diese Dienstleistungen nicht gegeneinander austauschbar, da sie nicht für dasselbe Publikum bestimmt sind. Sie konkurrieren daher nicht miteinander (vgl. Urteil easyHotel, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 56).

94      Schließlich ergänzen diese Dienstleistungen einander auch nicht. Insoweit ist daran zu erinnern, dass einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen solche Waren oder Dienstleistungen sind, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, dass die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, Slg. 2005, II‑685, Randnr. 60, und Urteil easyHotel, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Nach dieser von der Rechtsprechung entwickelten Definition können einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen zusammen genutzt werden, was voraussetzt, dass sie sich an dasselbe Publikum richten. Somit kann zwischen den Dienstleistungen, die für den Betrieb eines Handelsunternehmens erforderlich sind, einerseits und den Dienstleistungen, die dieses Unternehmen erbringt, andererseits kein Ergänzungsverhältnis bestehen. Diese beiden Gruppen von Dienstleistungen werden nicht zusammen genutzt, da die Dienstleistungen der ersten Gruppe vom betroffenen Unternehmen selbst, die Dienstleistungen der zweiten Gruppe aber von dessen Kunden genutzt werden (Urteil easyHotel, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 58).

96      Nach alledem sind die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ der Klasse 42 und die von der älteren Marke erfasste „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39 einander nicht ähnlich. Somit hat die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie das Gegenteil festgestellt hat.

–       Zum Vergleich der Zeichen

97      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Insoweit nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 30, und vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM – Terumo [CAPIO], T‑325/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 89).

99      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

100    Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen fehlerfrei beurteilt hat.

101    Was erstens den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht betrifft, tritt die Klägerin der Feststellung der Beschwerdekammer entgegen, dass das ältere Zeichen den Wortbestandteil „Eurocool“ enthalte. Die Verbraucher läsen den Wortbestandteil des älteren Zeichens als „urocool logistics“, da sie den Bildbestandteil auf der linken Seite dieses Zeichens nicht als Großbuchstaben „E“ auffassten und damit auch nicht als ersten Buchstaben des Wortbestandteils „Eurocool“.

102    Die Klägerin macht ferner geltend, dass der dominierende Bestandteil des älteren Zeichens der Bildbestandteil sei, insbesondere der Schneekristall und die orangefarbene Scheibe, auf der dieser dargestellt sei, und nicht, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, der Wortbestandteil „Eurocool“.

103    Es ist festzustellen, dass die Verbraucher trotz des Umstands, dass der mittlere Querbalken des Großbuchstaben „E“ des älteren Zeichens durch einen Bildbestandteil ersetzt wurde, der von einer gelb-roten Scheibe mit der Darstellung eines Schneekristalls in der Mitte gebildet wird, diesen Großbuchstaben „E“ wiedererkennen und damit das erste Wort des Wortbestandteils des älteren Zeichens als „Eurocool“ ansehen können und nicht als „urocool“, wie die Klägerin geltend macht. Dieser Großbuchstabe „E“ bleibt nämlich erkennbar, weil die Konturen des Längsbalkens und der obere und untere Querbalken dieses Buchstabens nicht durch einen Bildbestandteil verändert wurden. Zudem kann der Großbuchstabe „E“ leicht den anderen Buchstaben zugeordnet werden, die das Wort „Eurocool“ bilden, da es sich bei diesen ebenfalls um Großbuchstaben handelt, die weiße Konturen haben.

104    Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke zwar regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet. Er wird dennoch einen von ihm wahrgenommenen Wortbestandteil innerhalb eines Bildzeichens in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. September 2009, Zero Industry/HABM – zero Germany [zerorh+], T‑400/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM − Krafft [VITAKRAFT], T‑356/02, Slg. 2004, II‑3445, Randnr. 51, und RESPICUR, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 57).

105    Es ist aber festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die Vorsilbe „Uro“ im Deutschen keinen Bedeutungsgehalt hat, während die Vorsilbe „Euro“ üblicherweise als Bezugnahme auf Europa oder die Europäische Union verwendet wird (Urteil EUROCOOL, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 48).

106    Darüber hinaus enthält das ältere Zeichen gelbe Sterne, die kreisbogenförmig auf einem blauen Untergrund angeordnet sind.

107    Diese Merkmale sind geeignet, die maßgeblichen Verkehrskreise an die Europäische Union oder den europäischen Kontinent denken zu lassen.

108    Was schließlich das auf dem älteren Zeichen zu erkennende „®“-Symbol angeht, ist davon auszugehen, dass es keinen Einfluss auf den bildlichen Vergleich hat, da es sich um ein gewöhnlich in Marken enthaltenes Zeichen handelt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. November 2011, SE-Blusen Stenau/HABM – Sport Eybl & Sports Experts [SE© SPORTS EQUIPMENT], T‑477/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

109    Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Wortbestandteil des älteren Zeichens von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Eurocool Logistics“ wahrgenommen wird.

110    Was den dominierenden Bestandteil der älteren Marke betrifft, kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass der Bildbestandteil, der aus dem Schneekristall und der orangefarbenen Scheibe besteht, auf der dieser angeordnet ist, den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck im Sinne der in Randnr. 99 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dominiert.

111    Zwar dominieren bei einer Marke, die aus Wort- und Bildelementen besteht, die Wortelemente nicht in jedem Fall den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck. Dennoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck [TRUBION], T‑412/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Somit ist anzunehmen, dass der Wortbestandteil „Eurocool Logistics“ der angemeldeten Marke leichter zur Bezeichnung dieser Marke verwendet werden wird als ihre Bildbestandteile, da nur dieser Bestandteil ausgesprochen werden kann.

113    Es ist hinzuzufügen, dass das Publikum im Allgemeinen einen beschreibenden Bestandteil einer zusammengesetzten Marke nicht als unterscheidungskräftigen und den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck dominierenden Bestandteil ansehen wird (Urteile des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, Slg. 2003, II‑2251, Randnr. 53, und AMS Advanced Medical Services, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 82).

114    Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 48 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Wortbestandteil „Logistics“ der älteren Marke beschreibend ist. Daher ist festzustellen, dass er den von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht dominieren wird.

115    Dagegen prägt sich der Wortbestandteil „Eurocool“ der Erinnerung der maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar ein, so dass er von diesen Verkehrskreisen als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrgenommen werden kann (Urteil EUROCOOL, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 49). Zudem sind die Größe des ersten Buchstabens dieses Wortes und die Tatsache, dass es ein Bildelement aufweist, dessen gelb-rote Farbe einen starken Kontrast zum Blau des Hintergrundes bildet, geeignet, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auf dieses Wortelement zu lenken.

116    Die Beschwerdekammer hat daher in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Bestandteil „Eurocool“ der dominierende Bestandteil der älteren Marke ist.

117    Was erstens den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Zeichen den Wortbestandteil „Eurocool“ gemeinsam haben und dass die angemeldete Marke vollständig in der älteren Marke enthalten ist. Hieraus ergibt sich ein durchschnittlicher Grad an Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht zwischen den fraglichen Zeichen, zumal der Verkehr dem Anfang einer Marke regelmäßig höhere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts BUDMEN, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 47, und vom 11. November 2009, REWE-Zentral/HABM – Aldi Einkauf [Clina], T‑150/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

118    Was zweitens den klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, ist daran zu erinnern, dass im strengen Sinne die klangliche Wiedergabe eines zusammengesetzten Zeichens der aller seiner Wortbestandteile entspricht, unabhängig von ihren grafischen Besonderheiten, die vielmehr zur Untersuchung des Zeichens auf der bildlichen Ebene gehören (Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2011, Olymp Bezner/HABM – Bellido [OLYMP], T‑204/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind die Bildbestandteile des älteren Zeichens beim Vergleich der fraglichen Zeichen in klanglicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen.

119    Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Wortbestandteil des älteren Zeichens als „Eurocool Logistics“ wahrnehmen, dass diese Kreise entgegen dem Vorbringen der Klägerin den Wortbestandteil „Eurocool“ dieses Zeichens nicht so aussprechen werden, als läsen sie ihn als „urocool“. Folglich wird der Wortbestandteil „Eurocool“ im angemeldeten Zeichen und im älteren Zeichen in gleicher Weise ausgesprochen werden.

120    Somit sind die ersten drei der sechs Silben, die das ältere Zeichen bilden, identisch mit den drei Silben, aus denen das angemeldete Zeichen besteht. Daher ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht einen durchschnittlichen Grad an Ähnlichkeit aufweisen.

121    Was drittens den Vergleich der Zeichen in begrifflicher Hinsicht angeht, bestreitet die Klägerin, dass eine solche Ähnlichkeit vorliegt, weil zum einen der Wortbestandteil „Eurocool“ – und damit das angemeldete Zeichen – eine Wortneuschöpfung ohne Bedeutung sei und zum anderen der Wortbestandteil „Logistics“ des älteren Zeichens die mit dieser Marke bezeichneten Dienstleistungen beschreibe.

122    Es festzustellen, dass die Vorsilbe „Euro“ üblicherweise als Bezugnahme auf Europa oder die Europäische Union verwendet wird und dass „cool“ etwas Erfrischendes bezeichnen kann (Urteil EUROCOOL, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 48).

123    Die Bildelemente des älteren Zeichens, zum einen die kreisbogenförmig auf einem blauen Untergrund angeordneten gelben Sterne und zum anderen die Darstellung eines Schneekristalls, sind geeignet, diese Feststellungen zu stützen.

124    Zudem gehört das Wort oder die Vorsilbe „Euro“ zum deutschen Wortschatz. Das Wort „cool“ hat eine Bedeutung, die vom deutschen Publikum im Allgemeinen verstanden wird, da es zum englischen Grundwortschatz gehört und normalerweise selbst von der Mehrheit des Publikums verstanden wird, das diese Sprache nicht spricht (vgl. in diesem Sinne Urteil SE© SPORTS EQUIPMENT, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 39).

125    Außerdem ist unstreitig, dass der Wortbestandteil „Logistics“ des älteren Zeichens von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit dem deutschen Wort „Logistik“ in Verbindung gebracht wird, das dasselbe bedeutet und für die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen beschreibend ist.

126    Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise einen Bedeutungsgehalt aufweisen, der sowohl an Europa und an Kälte denken lässt, und, was die ältere Marke betrifft, an Logistik, und sie hat aus dem Vorhandensein des übereinstimmenden Bestandteils „Eurocool“ zu Recht den Schluss gezogen, dass zwischen den fraglichen Zeichen eine begriffliche Ähnlichkeit besteht.

127    Nach alledem ist der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen kein Fehler unterlaufen.

–       Zur Verwechslungsgefahr

128    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwechslungsgefahr dann besteht, wenn in kumulativer Weise die Ähnlichkeit der betreffenden Marken und die Ähnlichkeit der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinreichend hoch sind (Urteil MATRATZEN, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 45).

129    Ferner hängt nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen von Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem fraglichen Markt. Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Kennzeichnungskraft (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 24, vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 20).

130    Wie in den Randnrn. 77, 78 und 82 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die mit den einander gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichneten Dienstleistungen mit Ausnahme zum einen der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ der Klasse 42 und zum anderen der von der älteren Marke erfassten „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39 ähnlich sind.

131    Wie in Randnr. 127 des vorliegenden Urteils entschieden worden ist, hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind.

132    Die Klägerin macht geltend, dass die angemeldete Marke und damit der Wortbestandteil „Eurocool“ der älteren Marke kennzeichnungsschwach sei, wie die Tatsache zeige, dass das HABM die Eintragung des Zeichens „Eurocool“ zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt habe. Außerdem sei der Wortbestandteil „Eurocool Logistics“ der älteren Marke beschreibend, so dass allein die Bildbestandteile dieser Marke Unterscheidungskraft verliehen. Da die angemeldete Marke aber kein Bildelement enthalte, könne sie nicht mit der älteren Marke verwechselt werden.

133    Erstens ist daran zu erinnern, dass die Rechtssache, in der das Urteil EUROCOOL (oben in Randnr. 7 angeführt) ergangen ist, die von der Beschwerdekammer bestätigte Zurückweisung der von der Klägerin eingereichten Markenanmeldung durch den Prüfer betraf, die damit begründet worden war, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe und beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sei.

134    Mit dem Urteil EUROCOOL, oben in Randnr. 7 angeführt, hat das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 9. Dezember 1999, mit der die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt worden war, insbesondere mit der Begründung aufgehoben, dass das angemeldete Zeichen entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer über eine für die Zwecke seiner Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausreichende Unterscheidungskraft verfüge.

135    Allerdings kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer und das Gericht zu abweichenden Beurteilungen der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke gelangt sind, nicht geschlossen werden, dass diese Marke kennzeichnungsschwach ist.

136    Das Gericht übt nämlich, worauf in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidungen des HABM aus. Folglich hat, wie aus Randnr. 52 des Urteils EUROCOOL (oben in Randnr. 7 angeführt) hervorgeht, die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe.

137    Zweitens ergibt sich aus dem Urteil EUROCOOL (oben in Randnr. 7 angeführt) nicht, dass das Gericht der Auffassung war, dass die angemeldete Marke kennzeichnungsschwach sei.

138    Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass die angemeldete Marke und damit der Wortbestandteil „Eurocool“ der älteren Marke kennzeichnungsschwach sei.

139    Was den Wortbestandteil „Logistics“ der älteren Marke betrifft, reicht dessen unstreitig beschreibender Charakter in Bezug auf die von dieser Marke erfassten Dienstleistungen nicht aus, um zu belegen, dass der Wortbestandteil „Eurocool Logistics“ selbst beschreibend und die ältere Marke damit kennzeichnungsschwach ist.

140    Folglich hat die Beschwerdekammer in Randnr. 51 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt.

141    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer, ausgenommen zum einen in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ der Klasse 42 und zum anderen die von der älteren Marke erfassten „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39, ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht.

142    Daher ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben, soweit er die in der vorstehenden Randnr. 141 genannten Dienstleistungen betrifft. Im Übrigen ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

143    In Bezug auf den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Widerspruchs durch das Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zuerkannte Abänderungsbefugnis nicht bewirkt, dass es dazu ermächtigt wäre, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu bestimmen vermag, welche Entscheidung die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, Slg. 2011, I-5853, Randnr. 72).

144    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zur Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Dienstleistungen geäußert hat, so dass das Gericht über die Befugnis verfügt, die Entscheidung in Bezug auf diesen Punkt abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Edwin/HABM, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 72). Wie aber aus den Randnrn. 96 und 141 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hätte die Beschwerdekammer feststellen müssen, dass zwischen zum einen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ der Klasse 42 und zum anderen der von der älteren Marke erfassten „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39 keine Ähnlichkeit besteht, so dass sie mit der Feststellung, dass in Bezug auf diese Dienstleistungen zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe, einen Rechtsfehler begangen hat.

145    Unter diesen Umständen ist in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Widerspruch zurückzuweisen, soweit er die in Randnr. 144 des vorliegenden Urteils genannten Dienstleistungen betrifft.

 Kosten

146    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

147    Da der Klage nur in Bezug auf einen Teil der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen stattzugeben ist, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Klägerin, das HABM und der Streithelfer teils obsiegt haben und teils unterlegen sind. Folglich sind jedem Verfahrensbeteiligten seine eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

148    Die Klägerin hat auch beantragt, dem HABM die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten.

149    Wegen der teilweisen Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer ist das HABM im vorliegenden Fall zu verurteilen, die Hälfte der für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendigen Kosten der Klägerin zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Oktober 2010 (Sache R 451/2010‑1) wird aufgehoben, soweit sie die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwicklung von Software für die Lagerhaltung, Kommissionierung und den Transport von gekühlten und tiefgekühlten Waren“ der Klasse 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und die von der älteren Marke erfasste „Dienstleistung einer Spedition“ der Klasse 39 im Sinne dieses Abkommens betrifft.

2.      Der Widerspruch wird zurückgewiesen, soweit er die in Nr. 1 des Tenors genannten Dienstleistungen betrifft.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Eurocool Logistik GmbH, das HABM und Herr Peter Lenger tragen jeweils die eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

5.      Das HABM trägt die Hälfte der Kosten, die der Eurocool Logistik GmbH im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Truchot

Martins Ribeiro

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. September 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin

Zur Zulässigkeit der Anlage A.21 zur Klageschrift

Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

– Zur Zulässigkeit

– Zur Begründetheit

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

– Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

– Zum Vergleich der Dienstleistungen

– Zum Vergleich der Zeichen

– Zur Verwechslungsgefahr

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.