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Klage, eingereicht am 19. August 20123 – Giant (China)/Rat

(Rechtssache T-425/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Giant (China) Co. Ltd (Kunshan, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153, S. 17), für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Anwendung eines verfehlten rechtlichen Maßstabs durch den Rat bei der Bestimmung, dass Jinshan und Giant China eine wirtschaftliche Einheit darstellten, wodurch Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (Grundverordnung) verletzt worden sei.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler durch den Rat bei der Feststellung, dass Giant China und die Jinshan Gruppe enge wirtschaftliche und strukturelle Beziehungen hätten.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung durch den Rat, indem dieser die Bereitstellung von Informationen verlangt habe, die nicht erforderlich gewesen seien und deren Beschaffung durch Giant China vernünftigerweise nicht habe erwartet werden können.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler durch den Rat, indem dieser festgestellt habe, dass Giant China nicht geltend gemacht habe, dass die Beschaffung der Informationen in Bezug auf Jinshan unangemessen beschwerlich gewesen sei.

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler durch den Rat, indem dieser festgestellt habe, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht überprüft werden könnten.

Sechster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte von Giant China durch die Kommission und den Rat, indem Informationen verlangt worden seien, die sie nicht habe beschaffen können, und alternative erbrachte Beweise zurückgewiesen worden seien.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler durch den Rat, indem dieser festgestellt habe, dass die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls für Giant China ein ernsthaftes Umgehungrisiko mit sich gebracht hätte.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, indem der Rat bei der Bestimmung, ob ein Umgehungsrisiko bestehe, bei der Klägerin andere Kriterien als bei anderen Herstellern angewandt habe.