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Klage, eingereicht am 15. September 2010 - Companhia Previdente/Kommission

(Rechtssache T-414/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Companhia Previdente - Sociedade de Controle de Participações Financeiras, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Proença de Carvalho und J. Caimoto Duarte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 - Spannstahl) in Bezug auf die Klägerin teilweise für nichtig zu erklären;

anzuerkennen, das jede für die Socitrel geltende Herabsetzung der Geldbuße im Rahmen von anderen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, für die diese gemeinsam mit der Companhia Previdente geamtschuldnerisch haftet, automatisch zu einer entsprechenden Herabsetzung der gesamtschuldnerisch gegen die Previdente verhängten Geldbuße führt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission (T-385/10).

Die Klägerin macht geltend:

einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, gegen den Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen in Verbindung mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln1. In dem Beschluss sei es bei der Bestimmung der gesamtschuldnerischen Haftung der Companhia Previdente für die von der Socitrel begangenen Zuwiderhandlungen zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler gekommen, da die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze für Geldbußen überschritten worden sei;

einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, da die Kommission dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten sei, nicht für die Zwecke der Zuweisung einer gesamtschuldnerischen Haftung und der Berechnung der Geldbuße für den Zeitraum von 1998 bis 2002 begründeterweise die Vermutung, dass die Companhia Previdente bestimmenden Einfluss auf die Socitrel ausgeübt habe, als widerlegt angesehen habe, sowie nicht ordnungsgemäß angegeben habe, worauf sie ihre Feststellung gestützt habe, dass im vorangegangenen Zeitraum, von 1994 bis 1998, in dem die Vermutung offenbar nicht anwendbar gewesen sei, ein bestimmender Einfluss ausgeübt worden sei;

hilfsweise,

einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Obergrenze für die Geldbuße, die gegen die Companhia Previdente habe verhängt werden können, überschritten worden sei;

einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, da der wirtschaftliche Hintergrund der derzeit herrschenden Krise und die Zahlungsunfähigkeit der Companhia Previdente nicht berücksichtigt worden seien.

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1 - ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.