Amtsblattmitteilung
Klage der Volkswagen AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 15. September 2003
(Rechtssache T-317/03)
Verfahrenssprache
zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung
- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch
Die Volkswagen AG, Wolfsburg (Deutschland), hat am 15. September 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt S. Risthaus.
Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Nacional Motor, S.A., Martorelles (Spanien).
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17.6.2003 (in der Beschwerdesache R 610/2001-4) aufzuheben;
- der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "VARIANT" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12 und 37 (u.a. Motoren sowie deren Teile, Fahrzeuge und Reparatur) - Anmeldung Nr. 861112
Inhaber des im Widerspruchsverfahren
entgegengehaltenen Marken- oder
Zeichenrechts:Nacional Motor, S.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder
Zeichenrecht:Die spanischen Wortmarken "DERBIVARIANT", "DERBI VARIANT" und "VARIANTDERBI" für Waren der Klasse 12 (u.a. Fahrzeuge)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung des Entscheidung der Widerspruchskammer und Zurückweisung der Anmeldung
Klagegründe:- Verletzung des Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94;
- Fehlerhafte Anwendung des Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
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