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Amtsblattmitteilung

 

Klage der ATOMIC Austria GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 15. September 2003

(Rechtssache T-318/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die ATOMIC Austria GmbH, Altenmarkt (Österreich), hat am 15. September 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Dr. G. Kucsko.

Anderer Beteiligter vor der Beschwerdekammer: Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil S.A., Alicante (Spanien)

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 9.7.2003 betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 442 873 aufzuheben;

- dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil, S.A.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "ATOMIC BLITZ" für Waren der Klasse 28 (u.a. Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:Die österreichischen Wortmarken "ATOMIC" u.a. für Waren der Klasse 28 (u.a. Sport-, Turn- und Spielgeräte)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:-Die Entscheidung sei fehlerhaft, da die Beschwerdekammer es nicht gerügt habe, dass die Widerspruchskammer die vollständig erbrachten Nachweise nicht berücksichtigt hat;

- Hilfsweise: Die Entscheidung sei fehlerhaft, da die Kammer keinen Verfahrensfehler darin gesehen habe, dass die Widerspruchsabteilung es entgegen Regel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 unterlassen hat, die Klägerin auf die fehlenden Unterlagen aufmerksam zu machen;

- Hilfsweise: Die Entscheidung sei fehlerhaft, weil die Beschwerdekammer den fehlenden Hinweis der

                            Widerspruchsabteilung auf die gänderte

Rechtspraxis nicht als Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz gewertet habe.

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