Language of document : ECLI:EU:T:2005:201

 echtssache T‑316/03

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke MunichFinancialServices – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortmarke MunichFinancialServices

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

Das Wortzeichen MunichFinancialServices, dessen Eintragung für Finanzdienstleistungen der Klasse 36 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wurde, hat nach dem Verständnis des englischsprachigen Durchschnittsverbrauchers der Gemeinschaft sowie des Durchschnittsverbrauchers aus anderen Sprachregionen der Gemeinschaft – insbesondere des deutschen Verbrauchers –, der zumindest über Grundkenntnisse des Englischen verfügt, beschreibenden Charakter hinsichtlich der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94, da die maßgeblichen Verkehrskreise keine Schwierigkeiten haben werden, den wesentlichen Bestandteil „FinancialServices“ als eine perfekte Beschreibung in englischer Sprache der fraglichen Dienstleistungen wahrzunehmen und sich nichts dafür anführen lässt, dass die Hinzufügung des Wortes „Munich“ der angemeldeten Marke einen zusätzlichen Gehalt verliehe, durch den diese ihren rein beschreibenden Charakter für Finanzdienstleistungen, die von München aus angeboten werden, verlöre.

(vgl. Randnrn. 27, 29, 38, 43)