Amtsblattmitteilung
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005 - Citicorp / HABM
(Gemeinschaftsmarke - Wortmarke LIVE RICHLY - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Rechtliches Gehör - Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger(in/nen): Citicorp (New York, New York [Vereinigte Staaten von Amerika]) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwälte A. Renck und A. Pohlmann)
Beklagte(r): Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte[r]: S. Laitinen, P. Bullock und A. von Mühlendahl)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2003 (Sache R 85/2002-3) über die Anmeldung des Wortzeichens LIVE RICHLY als Gemeinschaftsmarke
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des Beklagten.
Der Beklagte trägt die übrige Hälfte seiner Kosten.
____________1 - ABl. C 275 vom 15.11.2003.