Language of document : ECLI:EU:T:2004:53

Rechtssache T-319/03

Graham French u. a.

gegen

Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Klageschrift – Formerfordernisse – Offensichtliche Unzulässigkeit – Schadensersatzklage“

Leitsätze

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d)

Nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und genau sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben.

Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klage auf Ersatz von Schäden, die angeblich durch ein Gemeinschaftsorgan verursacht worden sind, die Umstände enthalten, anhand deren sich das Verhalten, das der Kläger dem Organ vorwirft, die Gründe, aus denen er meint, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem ihm angeblich entstandenen Schaden besteht, sowie die Art und der Umfang dieses Schadens identifizieren lassen.

(vgl. Randnrn. 13-14)